Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
4 3-54 Was zu beobachten ist, wenn der zum Major beförderte Hauptmann dieses Pferd nicht ablösen willHkth.am 16. Zun. 808. D *851, Wie sich zu benehmen ist, wenn ein Hauptmann zum Maikor vorrückt, und sein Vorgänger mit keinem «rarischen Pferde versehen war. Hkth.am >6. Jun.Sáv »SS». WaS zu beobachten ist, wenn solche Pferde aus offenbarem MukhwMen oder aus Nachlässigkeit zu Grunde gegangen sind, Hkth.am 16. 3ur. 808. d aBS-i, Was mit den Pferden der in die Kriegsgefangenschaft geratenen Majore zu gesciiehen bat. Hkth.am *4- Sep. 809. D 40 >8. Kontrolle bey den Musterungen oder Revisionen. Hkth.am lb. Zun. 8«8.D *831, §. q3i3. Sollte der zum Major beförderte Hauptmann das in Erledigung gekommene Majors- Pferd, weil er überhaupt kein ärarisches Pferd zu haben wünscht, nicht ablösen wollen, so tritt das Aerarium in seine Stelle ein, und nimmt das Pferd um den so eben bemerkten ganzen oder halben Remonte-Preis wieder zurück. H. 9314. Rückt eiq Hauptmann zum zweyten Major vor, und sein Vorgänger war mit keinem ärarischen Pferde versehen, weil es ihm vielleicht zufällig umgestunden ist, bevor die ausge- messenen fünf Jahre vorüber waren, so kann zwar diesem Hauptmanne ein ärarisches Pferd erfolgt werden, jedoch hat er in diesem Falle, wenn er bt-e Zelt nicht abwarten will oder kann, in welcher er den vollen Anspruch auf diese Wohlthat machen könnte, über den ganzen noch den halben Remonte-PreiS aufzuzahlen. Diese scheinbare Unbilligkeit gleicht sich tm Ganzen dadurch wieder aus, daß auch mancher Hauptmann in den Fall kommen kann, ein sehr gutes Pferd von besten Jahren um den halben Remonte-Preis zu erhalten und da das Aerarium die Bedürfnisse der Stabs - Officiere nach Möglichkeit, und sogar mit nicht unbeträchtlichen Opfern erleichtert, so ist auch anderer Seits die Billigkeit zu erkennen/ diese Unterstützungen nach einem solchen Maßstabe zu vertheilen, der es möglich macht, den Umfang solcher Begünstigungen zu übersehen, und sie gegen Mißbräuche zu verwahren. < tz. 9315. Sollre es gegen alle Erwartung erweislich werden, daß eines dieser Pferde aus offenbarem Muthwillen oder aus unverzeihlicher Nachlässigkeit zu Grunde gegangen wäre, so wird der Eigenthümer nicht allein von aller künftigen Begünstigung dieser Art ausgeschlossen, sondern es bleibtauch dem Ermessen des Hofkriegsrathes überlassen, nach Umstanden denselben zum Erläge eines zweyten ganzen oder halben Remonten-Preises zu verhalten. Auch jede Verstümmelung dieser Pferde durch Meißeln, Englisiren rc. wird strengstens untersagt. tz. 9 3,a 6. Von jedem in die feindliche Kriegsgefangenschaft gerathenen Major muß das aus dem Equitations-Institute erhaltene Pferd seinem Nachfolger gegen Entrichtung deS vorschrift- mäßigen Betrages überlassen werden. Sollte jedoch der Fall eintreten, daß das Pferd diesen Werth nicht mehr hätte, so ist es nach vorher gegangener genauer Arbitrirung und verflossenen vier Wochen gleich nach der bestehenden Vorschrift dem Meistbiethenden zu veräußern. tz. 9317. Bey den Musterungen und Revisionen ist sich in Ansehung dieser Pferde auf die nähmliche Art zu benehmen, wie es bey der Cavallerie mit den Dienstpferden geschieht. Ihr Daseyn und ihre Beschaffenheit müssen durch die augenscheinliche Vorstellung erwiesen werden, und es ist nicht nur bey jedem Major, der ein solches Pferd erhalten hat, die ganze Beschreibung mit allen Ilmständen in der Muster - Liste anzuführen, damit die Musterungs- Commisslvu nach Maß der vorstehenden Grundsätze vergehen könne, sondern auch in der Muster-Relation diesem Gegenstände ein eigener Artikel zu widmen. XXXV. Hauptstück. 4V. Abschnitt. Von dem Militär-Equitations-Institute.