Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
XXXV. Hauptstück. III. Abschnitt. 3i6 Die Mitglieder der Akademie werden in 3 Classen ein# getheilt; Individuen der ersten; zweyten, und dritten Classe. Hkth. am i3. Feb. 786. Der Oberst-Feldarzt ist beständiger Director der Akademie. Hkth, am i3. Feb. 786. Vice - Director. Hkrh. am >3. Feb. 786. Was derjenige, welcher zu einem akademischen Mitglieds ausgenommen zu werden wünscht, zu beobachten hat. Hkrh. am i3. Feb. 786. Wer sich durch kekannteWerke die öffentliche Achtung erworben hat, und der Akademie als Mitglied einverleibt zu werden wünscht, hat seine Arbeit an die Akademie einzuschicken. Hkth. am »3. Fed. 786. Veranschlagungen über die Wahl neuer Mitglieder. Hkth. am >3. Feb. 786. §. 9106. Die Akademie besteht aus Mitgliedern von drey Classen, nähmlich aus wirklichen, einverleibten und c 0 r resp 0 n d L r e n d en. Ihre őrben tlich e A n- zahl ist für die erste Ela sse auf d r eyß ig, für jede der Leyden anderen auf zwanzig bestimmt. h. 9107. Unter die erste Classe gehören die Professoren der Akademie, die Professoren dek Chirurgie und Anatomie sowohl in der Hauptstadt, als in den Provinzen der Monarchie, wie auch der dirigirende Stabsarzt in dem mit dem Institute vereinigten Spitale. Ob nun gleich diese sämmtlich geeignet sind, den Titel wirklicher Mitglieder zu erhalten, und in solcher Elgenschaft den akademischen Sitzungen beyzuwohnen, so werden dennoch die eigenen Professoren der Akademie, wie auch der dirigirende Stabsarzt, da sie schon vermöge ihres Amtes wirkliche akademische Mitglieder sind, von den anderen dieser Classe durch den Titel beständiger Mitglieder unterschieden. §. 9108. Zu einv e rleibt en Mitgliedern der zweyten Classe gehören Professoren der Chirurgie und Anatomie, oder ausübende Aerzte auswärtiger Staaten. f‘ 9109* Der dritten Cl asse, den co rresp 0 nd ir en d en Mitgliedern, werden sowohl Inländer, als fremde Professoren und Aerzte einverleibt. Wenn die Correspondenten sich um die Akademie wesentliche Verdienste erwerben, so können sie in der Folge als E i n v e r l e i b t e angenommen werden. §. 9110. Der Oberst-Feld arzt der Armee, welcher zugleich k. k. Hofrath ist, ist der bebe ständige Director der Akademie. §. 9111. Da aber der Director wegen Krankheit/ oder aus anderen Ursachen abwesend zu seyn genöthiget seyn könnte, auch seine häufigen Geschäfte bey der Akademie ihm einen Geyülfen unentbehrlich machen, so ist ihm ein Vice - Director beygegeben, welcher alle Jahre wech- selswelse in einer Versammlung von dem Director und den fünf Professoren der Akademie gewählt werden soll. Die Wahl des Vice - Directors hat jedes Mahl den Tag vor dem Anfänge der Vorlesungen zu geschehen, rft aber auf die fünf Professoren der Akademie eingeschränkt. §. 9112. Um zu einem akademischen Mitgliede ausgenommen und als solches erkannt zu werden, wird von dem Anwerber gefordert, daß er über einen medicinischen oder chirurgischen Gegenstand eine in deutscher oder lateinischer Sprache verfaßte wichtige Abhandlung, oder seltene und getreue Beobachtungen von wichtigem Gehalte einsende, welche die Gutheißung der Akademie erhalten müssen. §. 9113. Sollte daher ein Mann von entschiedenem Verdienste, der durch seine bekannt gemachten Werke sich bereits einen guten Ruf und öffentliche Achtung erworben hat, der Akademie als Mitglied einverleibt zu werden wünschen, so hat derselbe, um der allgemeinen Ordnung Genüge zu leisten, wenigstens seine Werke an die Akademie einzuschicken. h. 9114. Die offen gewordenen Stellen der Mitglieder werden in einer Versammlung der Aka- demisten wieder besetzet. Selbstbrrathschlagungen über die Wahl neuer Mitglieder können ohne Einwilligung des Directors und ohne dessen Gegenwart nicht vorgenommen werden.