Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

§. 91 «5. Jedem Akadom isten wird es zur Pflicht gemacht, bey Elbgebung der Stimmen mit unparteyischer Strenge zu verfahren, und indem er die Ehre der Akademie zur Absicht nimmt, weder die Stelle, die ein Anwerber bekleidet, noch irgend eine Empfehlung, sondern ei- genthümliches Verdienst, und, was hier allein den Vorzug entscheiden muß, bewährte Ge­schicklichkeit in Ausübung medrcinisch-chirurgischer Kenntnisse im Gesichte zu haben. §. 9116. Wenn durch die gesammelten Stimmen der Anwerber für würdig erkannt worden ist, so macht der Direktor im Nahmen der Akademie von der geschehenen Wahl eine schriftliche Elnzeige an den Hofkriegorath, welcher hierüber den Vortrag an Seine Majestät erstattet. Nach erihalrener allerhöchster Genehmigung erhalt das wirklich einverleibte Mitglied von Seiner Majestät einen A n kü n d i g u ng s br i e f, welcher dem Direktor der Elkademie zur gehörigen Bestellung zu übergeben ist, damit dieser von der allerhöchsten Bestätigung dadurch versichert werde. Die correspondirenden Mitglieder erhalten ihr Ankündigungsschreiben von der Hand des Direktors unter dem kaiserlichen akademischen Jnsiegel. Die neu erwählten und bestätigten sowohl wirklichen und einverleibten, als correspon- direnden Mitglieder, werden alsdann dem Register der Akademie einverleibt. §. 9U7* Die Mitglieder der erstell und zweyten Claffe, welche beyde den akademischen ordentli­chen Sitzungen beyzuwohnen das Recht besitzen, haben, wenn sie nach geschehener Auftiah- me zum ersten Mahle in der Elkademie erscheinen, bey ihrer Ehre tn die Hand des Direktors anzugeloben, daß sie die akademischen Staturen auf das getreueste befolgen, und alle Aka- demisten als so viele geliebte Brüder ansehen »vollen, d'e sich mit einem von freundschaftli­chen Gesinnungen erfüllten Herzen vereint haben, für das Wohl der Menschheit und die Aufnahme der Akademie zu arbeiten. Zur Bestätigung und zum Pfände dieser wechselseiti­gen Vereinigung haben sammtliche Elkadernisten nach der Reihe den neuen Milbruder zu umarmen. §.9118. Obgleich der Endzweck, aus welchern diese »nedicinisch-chirurgische Akademie- gestiftet worden ist, und die Benennung eines Mitgliedes derselben den sammtlichen Akademisten in Ansehung ihrer Verbindlichkeiten überhaupt keinen Z»veifel übrig laßt, so sind dennoch die­jenigen Mitglieder, welche sich innerhalb der Gränzen der Monarchie befinden, durch mehre­re und nähere Verhältnisse verpflichtet, für die Aufnahme und den Ruhm des Instituts zu arbeiten, und es hat jeder derselben der Akademie jährlich wenigstens eine Abhandlung von bedeutendem Inhalte oder eine wichtige Beobachtung vorzulegen. §. 91-9. Die Mitglieder in der Hauptstadt haben den Aufttag zu Übernamen, von allen neuen literariichen Werken, deren Inhalt für die Akademie anziehend und wichtig seyn kann, Aus­züge zu machen, und solche an bestimmten Tagen in den Versammlungen vsrzulesen. Da es einem jeden Mitgliede angenehm seyn muß, sich mit allen Neuigkeiten, die im Gebie- rhe der Arzeneywlssenschaft erscheinen, auf eine so leichre Art bekannt zu machen, werden sie nach ihren Sprachkenntnissen dergleichen Auszüge aus deutschen oder lateinischen, italiarti- schen, französischen und englischen Werken zu liefern ins Besondere angewiesen. . h. 9120. Die ordentlichen Versammlungen oder akademischen Sitzungen werden außer ben Feyertagen, ben Oster-Ferien und ben Schul-Ferien, ober so genann­ten Vaganzen, alle Donnerstage, zur Winterszeit Nachmittag um 2 Uhr, im Sommer um 3 Uhr gehalten, und dauern jedes 'Mahl 2 Stunden. Sollte es sich ereignen, das; .die Arbeiten sich über das Gewöhnliche häufen, odSr die Akademie in einem keinen Etuf­Von der m -dicinisch-chirurgischen I o se ph s-Eit ab emie* 3i? Den Akademisten wird zur Pflicht gemacht, bey Abgabe der Stimmen mit unparteyi­scher Strenge zu verfahren» Hkth. am i3. Feb. 786. Was zu beobachten ist, wenn der Aniverber durch die gesam­melten Stimmen für würdig anerkannt wurde. Hkth. am >3. Fcb. 786. Was die Mitglieder derb­sten und zwenten Claffe, wenn sie zuin ersten Mahle in der Akademie erscheinen, zu beob­achten haben. Hkth. am i3. Feb. 786. Diejenigen Mitglieder, wel­che sich innerhalb der Gränze der Monarchie befinden, sind verpflichtet für Bit Aufnahme und den Ruhm des Instituts zu arbeiten. Hkth. am :3. Feb. 786. Die Mitglieder in der Haupt­stadt haben von allen neuen literarischen Werken, deren Inhalt für die Akademie an­ziehend und wichtig seyn kann, Auszüge zu machen. Hkth. am >3. Feb. 786. Wann die 0 denklichen Ver­sammlungen, und

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