Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

§. 9<>99­Jenen Zöglingen, welche in den militärischen Wissenschaften sonst einen guten Fort­gang gemacht und gute Sitten haben, wird man zum Eintritte in die k. k. Regimenter durch Anempfehlung bey dem k. k. Hofkriegsrathe behülslich seyn, jedoch kann die Ingenieurs- Akademie diese Anempfehlung nur solchen zusichern, welche ben vorgeschriebenen Lehr - Curs ununterbrochen vollenden, weil sonst jene, welche durch Ueberspringung einer ober mehrerer Classen zu einer früheren Anstellung bey einem k. k. Regimente gelangen würden, einen Vor­zug vor jenen erhielten, die sich durch Fleiß und Beharrlichkeit vollkommen ausgeblldet, und somit einer Anempfehlung würdiger gemacht haben. §. 9100. Kostgänger der Ingenieurs - Akademie dürfen nicht zu Officieren befördert werden, wenn sie nicht vorher von der Local-Dlrection das Zeugniß erhalten haben, dass sie die erforder­lichen Eigenschaften zu einem Officiere wirklich besitzen. XXXV. Hauptst. III. Abschn. Ven der medicinisch - chirurgischen Josephs-Akademie. III. Al b s ch N l t k. Von der medicinisch - chirurgischen Josephs - Akademie. §. 91 »1. Seine Majestät Kaiser Joseph der II. geruhten das von Allerhöchstdemselben gestiftete medicinisch-chirurgische Institut tm Jahre 1786 zu einer Akademie unter ber Benennung der medicinisch-chirurgischen Josephs-Akademie zu erhebest, und in dieser Eigenschaft, so viel es den Zweig der Arzeneywissenschaft betrifft, ihr alle Vor­rechte zu verleihen , welche den Universitäten in den k» k. Staaten und Landern verlie­hen sind. §. 9102. Vermöge dieser Vorrechte hat diese Akademie das B esu g n iß, diejenigen Schü­ler, welche bey ihr ben ordentlichen Lehr - Curö vollendet, und in den vorgeschrie- benen Prüfungen von den erworbenen Kenntnissen in der Medicin und in den chirurgischen Wissenschaften zureichende Beweise abgelegt haben, zu Magistern und Dectoren der Chirurgie zu befördern, und als selche die gewöhnli­chen Diplome auszufertigen. §, 9108. Die von dieser Akademie beförderten Magister und Doctoren. der Chirurgie werden in dieser Eigenschaft von allen Stellen in allen Erblanden anerkannt, und sind berechtiget, ihre Kunst aller Orten, sowohl bey dem Militär, als Civil auszuüben, auch sind sie fähig, zu allen öffentlichen und landesfürftlichen, der Chirurgie angemessenen Aemtern und Bedienstungen zu gelangen. tz. 9104. Der Akademie wurde zu dem Sigille bey Ausfertigung ihrer Diplome und anderer akademischer Urkunden das kaiserliche In sieget mit folgender Um­schrift verliehen: Academia caes. reg. Josephina medico - chirurgica Vindob. 9»o5. Diese Akademie sieht unter dem unmittelbaren hohen Schutze des regierenden L a nd e s fü r st e n, und es haben die Directoren alle Verordnungen, wel­che die 'Mabemte betreffen, von dem Hofkriegsrathe zu erhalten; auch sind sie berechtiget, bey allen wichtigen Vorfällen und Angelegenheiten der Akademie sich gerade an die höch­ste Person des Monarchen zu wenden. Das medicinisch -'chiiurge- sche Institut wird zu einer 'lila’ Semie unter der Benennung medicinisch - chirurgische 3o- 4epbs - Akademie umgestaltet Hkrh. am i3. Feb. 786. Befugnisse dieser Akademie. Hkth. KM i3. Feb. 786. Die von der Akademie be­förderten Magister und Dsc- koren dcrEhirurgie können ihre Kunst aller Orten ausüben. 4 Hkth. am i3. Fed. 786. Der Akademie wird das kai­serliche Jnsiegel verlieben- Hkth. am i3. Jeb. 786* Wie sich die Akademie key allen wichtigen Vorfällen und Angelegenheiten zu benehmen hak. Hkth. am i3. Feb- 786. Band vm. 80 * SBeíctie Sogftnge bcforSm ttjctöeii. am 3t. 2>cc. 778. SKJiUtn Jtoftgänger jit Offis eieren beforSm loer&en fön* nen. £>fn>. am 29. Sec. 8i3, c 4084,

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