Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

Von der Ingenieurs-Akademie. 3i3 h. 9o87« Die oberste Aufsicht über die Disciplin führt der Locak-Director selbst, und unter ihm ein Stabs-O fficier des Ingenieurs-Corps. Zum ausschließenden Dienste in der Akademie sind 06er = Officiere anwesend, welche die Aufsicht über die Jugend führen. Die gemeine Mannschaft der Sappeurs-Compagnie versieht die nörhigen Wachen. §. 9088. Die zur Beobachtung der Jugend auf gestellten Ober-Officiere sind ausdrücklich angewiesen, sich bey keiner Gelegenheit mit der Jugend in Wortwechsel einzu­lassen , sondern durch state Wachsamkeit und Obsicht Vergehungen zu verhüthen, den Wider- fpanstigen oder wirklich Fehlenden aber dem Inspections-Officier anzuzeigen, welcher ihn beym nächsten Früh - Rapporte dem die Disciplin leitenden Stabs-Officiere vorstellet. Dieser halt ihm sein Vergehen vor, hört seine Rechtfertigung an, belehrt ihn mit Sanftmuth und Würde, und entläßt ihn entweder mit einer nachdrücklichen Ermahnung, oder bestimmt ihm eine angemessene Strafe. Ueberhaupt macht man sich hierbey zum Hauptaugenmerke, den fehlenden Jüngling zur Erkenntniß seines Fehlers und des Nachtheiles, den er dadurch sich oder seinen Mitschülern zugefüget hat, zu bringen. Da man übrigens immer mit Güte und Gelassenheit vergehet, alles Leidenschaftliche beseitiget, und durch das beobachtende Verfahren den Fehlenden selbst, oder die Mehrzahl der übrigen Zöglinge, überzeugt, daß die Strafe immer nur eine billige und nothwendige Folge des Vergehens ist, und daß man nur straft, um zu bessern, dergleichen Fehltritte für die Zukunft zu verhüthen, und überhaupt die so nöthige Zucht und Ordnung unter der Ju­gend zu erhalten, so wird der Vorgesetzte Zweck zu bessern bey derselben um so seltener verfehlet, als der Grund ihrer Vergehungen gewöhnlich mehr in Leichtsinn und Unbesonnen­heit, als in eigentlicher Boßheit zu suchen ist. h. 9089. Die Bestrafungsarten bestehen bey den größeren Zöglingen in dem Verluste des sonst an Sonn- und Feyertagen zu den Aeltern oder Angehörigen gestatteten Ausganges, und bey größeren Vergehungen auch im Arreste. Bey den kleinen im Stehen oder Knien während der Erhohlungsstunden, in der halben Carenz der Speisen beym Mittagmahle, und in dem Verluste des Ausganges. Uebrigens werden Jünglinge, welche nach voraus gegange­nen öfteren Bestrafungen aller Art sich nicht bessern, oder vorzüglich solche, deren schändliche Vergehungen der allgemeinen Sittlichkeit der Jugend gefährlich werden könnten, in der Akademie, wie bereits erwähnt wurde, nicht geduldet; Kostgeher müssen in diesem Falle auf Verlangen der Direction von ihren Aeltern oder Verwandten alsogleich aus der Akademie genommen werden. Bey Stiftlingen wird die Anzeige darüber an die Behörde, welcher das VerleihungS- recht dieses Platzes zustehet, gemacht, und auf ihre unverzügliche Entfernung angetragen. h. 9090. Den Zöglingen werden ihre Obliegenheiten, vom Aufstehen dis zum Schlafengehen, nebst ihren Pflichten gegen die Vorgesetzten, die Cameraden, die Aufseher, Wachen und das Dienst-Personale, alle Monathe in Erinnerung gebracht, damit kein Zögling je in den Fall komme, aus Unwissenheit zu fehlen. §. 9091. Folgende allgemeine Uebersicht der Tagesordnung zeigt, wie Unterrichts­und Erhohlungsstunden mit einander abwechseln. Die Jugend steht Morgens um f> Uhr auf, kleidet sich an, und frühstückt bis 3A auf 7 Uhr, wo sie zur Kirche zu gehen angestellt, in der Adjustirung visitirt, und in die Kirche geführt wird. Um j'Vv Uhr fängt der Unterricht an, und dauert abwechselnd mit verschiedenen Gegenständen bis 11 V2 Uhr; von 11 V- Uhr bis 12 Uhr ist Erhohlung; von 12 bis 3A ouf 1 Uhr wird zu Mittag gespeiset; von 3/4 auf 1 Uhr Band vm. ' - 79 Wer die Aufsicht hat. Hkth. am 3>, Dec. 778, Beobachtungen für die Ober- Officiere. Hkth. am 3i. Dec. 778. Bestrafungsarten." Hkth. am 3>. Dec. 778.. Die Berhaltungsregeln sind' den Zöglingen monatlich in Erinnerung zu bringen. Hkth. am 3>. Dec. 778. Tagesordnung. Hkth. am 3i. Dec. 778.-

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