Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

I 3i2 Was hinsichtlich derjenigen zu beobachten ist, welche einer tolerirten Religion zugethan sind.­Hkth, am 3i, Dec. 77S« Die Aeltern oder Verwand-^ ten haben den Zöglingen ei» Recreations-Geld zu geben. Hkth.,am 3i. Dec- 778. Den erwachsenen Zöglingen, welche dem practischen Unur- rkchre auf dem Felde beywoh- ncn, soll das Taschengeld er­höhet werden. Hkth. am 3i. Dec. 778. Was mit »»biegsamen 2üng- l ingen i Sann mit jenen, welche keine Neigung zu den mathemati­schen und Genie-Wissenschaf­ten zeige», zu geschehen hat. Hkth. am 3i. Dec. 778, Moralische Erziehung. Hkth. am 3>. Dec. 778. XXXV. Hauptstück. H. Abschnitt. man sie anvertrauen kann, angetroffen werden. Derjenige, welchen man allein gehen sieht, verliert auf eine geraume Zeit die Erlaubniß des Ausgehens; worauf man am Anfänge ei­nes jeden Monathes durch Vorlesung der zu beobachtenden Hausordnung ebenfalls aufmerksam gemacht wird. §. 9081. Denjenigen, welche einer der tolerirten Religionen zugethan sind, wird in ihren Reli- gions-Uebungen kein Hinderniß gemacht, vielmehr alle mögliche Erleichterung verschafft, so weit es sich nur mit der fest gesetzten Akademie-Ordnung verträgt. Alle Sonn- und Feyer- tage werden sie in ihre Kirche um eine bestimmte Stunde gelassen, jedoch müssen sie von sicheren Personen abgehohlt, und vor 12 Uhr Vormittags nach Haufe gebracht werden, ausgenommen, sie hätten die Erlaubniß, auszuspeisen. Uebrigens wird jedem von einer tolerirten Religion erlaubt, sowohl bey dem Früh-, Mittags- und Abendaebethe, als auch bey der Messe die Gebethe seiner Religion zu verrich­ten; dergleichen werden dieselben von dem katholischen Geistlichen in der Christenlehre nicht eranünirt, sondern sie haben sich nur die christliche Moral eigen zu machen. Endlich, ist aus das nachdrücklichste untersagt,, sich in Unterredungen über die Religion einzulaffon. tz. 9082. Aeltern und Verwandte haben sich zu bescheiden, ihren Zöglingen, die sie in dieser Akademie haben, monathlich etwas an Taschen-oder so genanntem Recreations- Gelde auszumessen, um in Erhohlungsstunden die kleinen Ausgaben für Obst und bk Ausgabe für das Putzen der weißen Uniforme, welches von eigens dazu bestellten Sappen- ren verrichtet wird, zu bestreiten. Es sey die Sorge der Aeltern und Verwandten, ihren Angehörigen dieses von Zen zu Zeit durch beauftragte Personen verabreichen zu lassen. §, 9083. Eben so zuträglich ist eö, jenen erwachsenen Zöglingen, welche jährlich im Monathe September dem practischen Unterrichte bey Ausmessung der Felder beywohnen, und die deßwegen von Morgens früh bis Mittag auf dem Felde bleiben müssen, und erst um zwey Uhr zu dem gewöhnlichen Mittagsmahle in die Akademie zurück kommen, ihr sonst ausge­messenes Taschengeld für diesen Monath verhältnißmäßig zu erhöhen. §. 9084. U.n biegsame Jünglinge, die nach voraus gegangener anständiger Bestrafung sich nicht zum Guten wenden lassen, besonders aber jene, die wegen Sittenverderbnisses der übrigen Jugend gefährlich werden könnten, werden in diesem Hause nicht geduldet; sondern die Aeltern oder Verwandten müssen dieselben auf Verlangen der Akademie-Direction sogleich zurück nehmen, und in diesem Falle wird das vorhinein bezahlte Kostgeld vom Tage des Austrittes zurück bezahlt. §. 9085. Auch jene Aeltern oder Verwandten, deren Söhne oder Angehörige keine Neigung zu den mathematischen und Genie-Wissenschaften zeigen, und wegen schwacher Fähigkeiten oder aus Mangel, an Verwendung keinen Fortgang in denselben machen, sollen davon be­nachrichtiget werden, damit sie ihre Kinder zurück nehmen, keine vergeblichen Kosten für den Unterricht derselben verwenden, und damit die leeren Plätze durch fleißigere Jünglinge besetzt werden können.. §; 9086. Die Vorgesetzten und Lehrer dieses Institutes haben sich zu bestreben, durch Lehre und Beyspie! der Jugend ehrfurchtsvolle Achtung für Religion, Wahrheitsliebe, Reinheit der Sitten, Güte des Herzens und allgemeine Menschenliebe einzuflößen, auch in ihr alle Tugenden, welche den Seldatenstand ehrwürdig machen, nähmlich: hohes Ehrgefühl, Va­terlandsliebe, Anhänglichkeit an den Landesfürsten, Muth und Entschlossenheit zu erwecken und zu erhalten, und sie mit dem Gedanken an Selbstverläugnung und Entbehrungen aller Art vertraut zu machen.

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