Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

Von der Militar-Cadetten-Akademie zu Wiener- Neu stabt. doi §. 9007. Den meisten Dienst haben sie, gleich den Unter - Lieutenants, ein jeder bey seiner Pl6- theilmig zu versehen, das ist: sie besorgen, wie diese, ihre Züge oder Cameradschafren; trachten, so viel als möglich, ihre Cadetten nach ihren innerlichen Eigenschaften, Tugenden und Untugenden kennen zu lernen, um die ersteren, so viel an ihnen liegt, in Aufnahme bringen, die letzteren aber unterdrücken und vertilgen zu helfen. §. 9008. Sie müssen bedacht seyn, den Cadetten keine Gelegenheit zu geben, an ihnen selbst regend eine bösartige, unanständige oder lächerliche, vieiweniger eine lasterhafte Gewohn­heit zu bemerken, sondern durch gute Beysptcle eines ordentlichen Betragens und gesitteten Wandels der Jugend Achtung einzufloßen trachten. §. 9009. Bevor die Cadetten aufstehen, sollen die Führer sich schon angekleidet in den ihnen ^rgetheilten Schlafsälen einfinden. Sie haben ihre Cadetten aufzuw.ecken, und anzuhalten, daß sie sich hurtig anziehen, und sich gehörig säubern. h. 9010. Es hat in einer jeden Schule ein Cadetten - Führer die Aufsicht; er hat darin zu ver­bleiben, und dem Lehrer zur Erhaltung der nöthigeu Stille und Ordnung an die Hand zu gehen. Es treten daher täglich von einer jeden Division drey Cadetten-Führer in Dienst, das ist: zwey, welche die Schulen und Schlafsäle zu versehen haben, und einer, der die Übrigen vorfallenden Dienste verrichtet. Bevor die Cadetten nicht alle in der Schule sind, ist es keinem Führer erlaubt, ohne Bewilligung seiner Officiere und Divisions- Commandanten, sich aus seiner Plbtheilung zu entfernen. I- 9011. Die. Cadetten - Führer, welche den Schuldienst haben, sollen auch zu der Zeit, da die Cadetten in den Schlafsälen sich befinden, memahls sich daraus entfernen, und zu keiner Zeit, ja sogar nicht einmahl in den Erhohlungsstunden, einiges Geschrey, Getöse oder andere Unanständigkeiten darin dulden, sondern die Jugend stets zur Ordnung anhalten. Wegen ihrer Bestrafung haben sie sich an die Officiere zu wenden. tz. 9012. Der vom Eptra - Dienste hat Alles zu besorgen, was außerhalb der Schlafsale und Schulen verrichtet werden muß. 901.3. Zur Kirchenzeit müssen alle Cadettim - Führer ohne Plusnahme zugegen seyn, um desto leichter auf das Betragen der Cadetten sehen zu können. §. 9014. Eben so haben beym Mittag - und Abendessen sich alle einzufinden, um den Cadetten verschneiden und verlegen zu können. Nach Vorlegung der letzten Speise gehen die drey Cadetten-Führer einer jeden Division, welche in den Dienst zu treten haben, zum Essen, die anderen drey führen die Cadetten in die Schlafsale, wo alsogleich die Cameradschafren, welche früh Morgens nichr gesäubert worden sind, zum Säubern gesühret werden sollen. Die vom Schuldienste bleiben in den Schlassälen, der vom Eptra- Dienste hingegen soll sich bey der Säuberung aufhalten. Diese drey Cadetten - Führer dürfen nicht eher abtreten, und zum Essen gehen, bis sie durch die ersteren abgelöset werden. §. 90*5. Des Nachmittags und Abends wird Alles, was in der Frühe befohlen worden ist, nach allen Puncten verrichtet. Nach dem Plbendessen sollen die Cadetten-Führer in ihren Abtheilungen, alle ohne Ausnahme, verbleiben, und nicht eher sich hinweg begeben, Alles, was in der Tages­trie sie den Dienst zu rer« sehen buben; sie müssen durch gute De», spiele eines ordenttich.n Be­tragens der 3ugend Achtung einflogen. Hkth. am 31. Dec. 76t, » * 16.3<in. 776. Wann die Cadetten'- Füh­rer angekletder seyn müssen. Hkth. am 3i. Dec. 762. » k 16. 3ßii. 775. 3» einer jeden Schule bat ein Cadetten - Führer die Auf­sicht. Hkth. am3>. Dec. 762. » »16. 3än. 77». Weitere Obliegenheit der Cadetten - Fu> ver. Hkth. am3>. Dec. 762. n » 16. 3an. 775. Was dem, der den Cxtra- Dieust hat, zu besorgen ob­liegt. 3ötth.am3i.Dec.75i. n n i6.3vin.775. Bey der Kirchcnzeit müssen alle Cadetten - Führer zuge­gen seyn. Hkth. «in 3i. Dec 75«. >* » >6. Jan. 77S. Bestimmung der Cadettcn- Führcr beym Mittag - und Abendessen; was sie nach dem Abendes­sen zu beobachten haben. Hkth. am3i. Dec. 75,. » y> 16,3un. 773.

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