Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

XXVII. H a u p t st ü ck. Avancement der Stabs-Of- ficiere in den Geänz-Regimen- rern, und wer die Vorschläge dazu zu erstatten hat. Hkth. am 16.2un. 8 ob. Bi 701. Ein supernumerarer Major bat die Einbringung in eine wirkliche Majors - Stelle alS ein Avancement an-usehen. Hkrh. am 27.3ui. 80». B *678. den Hofkriegsrath gemacht werden, Und es wird sich sodann bey besonderen Verdiensten, um sein Avancement bey Seiner Majestät verwendet werden. §. 7799­Das Avancement der Stabs-Officiere findet künftig nicht mehr gemeinschaftlich bey den Gränz-Regimentern eines Generalats oder der ganzen Granze, sondern nur im Régi­ménké (und so auch beym Tscharkisten - Bataillon) Statt. Der Vorschlag zu den Ersetzungen der Stabs - Officiere von den Gränz-Regimentern wird in Friedenszeiten von dem Gr.,nz - Jnspecteur (für die Banal-Regimenter von dem Banns Croatiae) und in Ermangelung ernes Gränz-Inspecteurs von jedem betreffen­den Gränz-General-Commando an den Hofkriegsrath, und von diesen an Seine Majestät erstarret. In Kriegszeiten erfolgt dieser Vorschlag für die im Felde stehenden Gränz - Truppen von den die Armee commandirenden Generalen. tz. 7800. Wenn ein supernumerärer Major in eine der beyden bey jedem Linien - Infanterie- und Gränz-Regimente bestehenden wirklichen Majors-Stellen eingebracht wird, so har er diese Einbringung eben so, wie ehemahlS der zweyte Major, wenn er in die erste Majors- Stelle vorrückte, als ern Avancement zu betrachten. B. Beförderung der Ober-Officlere. §. 7801, Der Regiments-Inhaber hat die Befugniß, die Charge» im Re­gimente vom Hauptmanne unb Rittmeister abwärts ent weder selbst zu vergeben, oder diese Verleihung, besonders wenn sich der Inhaber im Auslände oder im Felde nicht bey der nähmlichen Armee befände, dem zeitlichen Obersten zu überlassen. Bey vacanten Regimentern stehet das Recht zu avanciren dem Hof- kriegsrathe zu. Verzichts-Reverse auf Beförderung zu Offieiers-Chargen dürfen nicht abgefordert werden. |. 7802. Es ist keinem Regiments-Inhaber freygestellt, einen älteren Grenadier-Ober- und Unter-Lieurenant mit einem jüngeren Füsilier - Officiere zu übergehen, eben so wenig, jüngere - Füsilier - als die Grenadier-Hauptleure zum Stabs-Officiere in Vorschlag zu bringen, ohne daß er die Ursachen davon mit Beylegung der Conduite - Listen dem Hofkriegs- rathe angezeigt, und die Begnehmigung von diesem erhalten hat. h. 7808. Diese Chargen-Verleihung muß gewissenhaft, ohne Parteylichkeit, und nur mir Rücksicht auf das Verdienst, die Eigenschaften und die Conduite desjenigen, dem eine Charge verliehen werden soll, ausgeübt werden. — Hierzu wird erfordert, daß bte Conduite - Listen richtig, genau und bestimmt verfaßt werden, und daß sich der Inhaber von der Echtheit der in diesen wichtigen Urkunden enthaltenen Schilderungen zu überzeugen trachte. Die Conduite-Listen müssen übrigens alle Jahre mit Ende Octobers Ein Mahl sowohl dem HofkriegSrathe, als auch dem Regiments-Inhaber, unter Couverr eingesendet werden. Läßt es sich bey vorkommenden Beförderungen nach reifer Beurtheilung von einem Individuum nicht erwarten, daß es in der bevorstehenden höheren Charge ferne Pflichten werde erfüllen können, so ist ihm dieselbe auch nicht zu verleihen. Dagegen soll einem lang und gut dienenden verdienstvollen Officiere, wenn er auch ®cr «Regiments > SnßaPer bat Die 2Sefugnifi, Die (Sitars arn »om^auptmanne unDSKitt* meifter abwärts,cntmcber felbfb ju ber^eben ober eö Dem ^eit* ließen Oberften gu überlafíen. £ftt>. am 2». 3än. 807. G 282. » » t.@ep. 807. « >» 26. -5e&. 818. B 969. Seinem 5iegititenfS:3ti&aliir toirD frenatfteür, einen älteren ®renabiers Obers unD Unter: Lieutenant mit einem iüngeren éiifUier s öfficiere im ZlVance» ment ju überaeben. i>ftß. am 4- geb. 769. » » i3. 'JiOb. 771. n » 5.21pr. 775. N 1337. 2üa3 bei) @&argei1: «Beriei: imngen ßauptfacßlicß gu bec&> aeßten »fl. ftftß. am i. @ep. 807.

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