Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
29 i In welcher Zeit die zm Einnahme in die Akademie resolvirkrn Militär-Stiftlinge eintreffen müssen. Hkth. <un3o, Oct. 806. LSigz. Equipirnng der Sintreten- den; «má welcher Farbe die Uniform bestehen soll; dann wenn die Wäsche gewechselt wird; in was die Nahrung besteht; Wie die Bedienung zu geschehen hat; Krankenpflege; in was die Leibesübungen bestehen. Hcth. «m 3i. Dec. 762. » » »6. Jan. 77». Eintheilung ves Unterrichtes. Hkth. am S. May 734. Militärische Eintheilung der Zöglinge, |. 8953. Die zur Aufnahme resolvirten militärischen Stiftlmge haben vom »5. Oktober bis 3. November in das Cadetten-Haus einzurücken; jener, der bis zum 3. November (zum Anfänge des Lehr-Curses) nicht da ist, wird nicht mehr angenommen, und kann, wenn er das vorgeschriebene Alter nicht überschritten har, erst itn künftigen Jahre eintreten. Nur dann wird eine Nachsicht Statt finden, wenn der eine oder der andere wegen sehr wichtiger Ursache, worüber er sich auszuweisen vermag, etwas spater ankommt. Ein solcher spater eintretender Jüngling wird aber alsdann angehalcen, das etlva bereits Versäumte nachzuhohlen. §. 8954. Die Eintretenden erhalten eine komplette Haus-Uniform; bestehend in »Rocke, 1 Weste, 2 Paar Beinkleidern, 2 Paar Stiefeln, b Tag- und 8 Nachthemden, 6 Paar Socken, 1 Halsbinde, 1 Esako; dann die jüngeren zwey Elasten einen Mantel mit Aermeln, und die sechs älteren einen Caput-Rock. Die Dauerzeit dieser Sorten ist für die Unifor m Ern Jahr; für den Mantel oder Caput-Rock sechs Jahre; für Stiefel, Csako und Leibwäsche nach Bedürfniß. — Andere, als die vom Hause gegebenen Kleidungsstücke, darf kein Zögling tragen. §. 8955. Die Uniform ist schwarz grau, mir po m pa d 0 u r färb ig e m Kragen und derley Ausschlägen, gelben Knöpfen. Rock, Weste und lang« Beinkleider sind ebenfalls von s ch w a r z g r a u e r Farbe. §. 8956. Die Wasche wird im Sommer wöchentlich zwey Mahl, im Winter Ein Mahl gewechselt; die Bettwäsche in jedem Monathe. h. 8967. Die Nahrung besteht in Brot zum Frühstücke; vier Speisen des Mittages; Brot des Nachmittages, und zwey Speisen des Abends. Das Brot ist gut ausgebacken, die Mittags- und Abendskost gut zubereitet und in hinlänglicher Quantität. Das Getränke ist Wasser. $. 8958. Für die Cadetten sind eigene Bediente besoldet. Zur Reinigung der Classen, Schlafsäle, Gänge und des Hofes sind Ha usk n ech te bestimmt. Weiber waschen wöchentlich das ganze Haus. i 8959. Die Kranken werden abgesondert im Hause untergebracht. Zwey Aerzre, deren einer zugleich praktischer Wundarzt ist, dann ein Oberarzt, nebst Ober- und Unlerkrankenwärtern, sind zu ihrer Pflege angestellt. Die Arzeneyen sind unentgeldlich. * §. 89(10. Die im Hause eingeführten Leibesübuilgen sind Tanzen, Fechten, Voltigieren, Schwimmen und Reiten. Alle diese Leibesübungen werden nie so anhaltend vorgenommen, daß sie nachtheilig auf die Gesundheit wirken können, sie sind im Gegentheile auf die Beförderung derselben berechnet. tz. 8961. Der gesammte Unterricht, welcher in der Akademie ertheilt wird, ist in acht Jahre eingetheilt; die Gesammtjahl der Zöglinge daher in acht Classen. §. 8962. Die oben erwähnte Eintheilung in acht Classen ist zugleich die Basis ihrer militärischen Eintherlung. XXXV. Hauptstück. I. Abschnitt.