Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

V Von der Militär - L adetten-Akademie zu Wiener-Neustadt. Zwey Classen formtreu eine Compagnie, die acht Classen also vier Compagnien, und da in der österreichischen Armee zwey Commpagnien Eine Division bilden, so sormiren sämmd- liche Zöglinge zwey Divisionen. §. 8c)63. Zur Aufsicht sind drey Stabs - Officiere angestellt, von welchen täglich einer den Tag hat. In jedem der zwey Stockwerke, worin vier Lehr- und eben so viele Schlafsäle sich befinden, haben ein Hauptmann und zwey subalterne Officiere von Morgens 5 Uhr, als der Stunde des Aufstehens, bis Abends 9 Uhr, als der Stunde des Schlafengehens, die Inspek­tion. In jedem Lehrsaale ist ein gedienter Feldwebel zur Aufsicht angestellt. §. 8964. Dieses gesammte Aufsichts-Personal begleitet dieZöglinge über­all, wo sie sich vereinigt hinbegeben, nähmlich in dieKirche, zum Speisen, und aus tue Spaziergänge. Einzeln Ausgehende werden von Bedienten begleitet. Die in der Akademie befindlichen Invaliden versehen die Wachen auf den Gängen, und während des Spazierengehens im Garten. H. 8965. Die In svections-Feldwebel schlafen in den nähmlichen Sälen, in welchen die ihrer Aufsicht anvertrauten Zöglinge schlafen. §. 8966. Die Ca betten sollen den Gehorsam gegen ihre Vorgesetzten als eine der wesentlichsten Pflichten ihres Standes ansehen, und sich sogar vor dem Anscheine einer Wi­dersetzlichkeit sorgfältig in Acht nehmen. Diejenigen, welche dem zuwider handeln, sollen schärfstens bestraft werden. Es erstreckt sich dieser Gehorsam auf alle vorkommenden Fälle, wo nähmlich von einem Oberen ein Befehl gegeben wird. Au ch wird in Vollziehung dieser Befehle und besonders derjenigen, die eine schleunige Ausübung erfordern, aller Aufschub und jede Verzögerung strafbar. Je alter der Cadett ist, und je mehr Einsicht er sonst besitzet, desto schärfer wird er da­für angesehen, wenn er einen erhaltenen Befehl nicht sogleich oder gar nicht befolget. §. 8967. Alle Einwendungen und alles Widersprechen gegen Höhere sind Verbrechen gegen die Subordination. Der Untergebene soll nie etwas besser wissen wollen, als sein Vorgesetzter. Dieser em­pfängt die Befehle, welche er ihm ertheiler, entweder unmittelbar von einer höheren Be­hörde, oder sie fließen als natürliche Folgen aus seinen erhaltenen Instructionen. Die Cadetten sind ihm also den nähmlichen Gehorsam schuldig, den sie ihrem höchsten Vorsteher selbst leisten würden. wo die Inspections-Feld­webel schlafen. Hkth. am 3 >. Dec. 7S2. »1 » 16.2mn. 778. Was hinsichtlich des Geher- sams gegen die Oberen j» beob­achten ist. Hkth. am3i. Dec. 762, » » 16.3ün. 775. Alles Einwenden und Wi­dersprechen ist subordinations­widrig. Hkth. am 3 >. Dec. 75,. » » >b. 3än. 778. tz. 8968. Hieraus ergibt sich, daß kein Cadett seinem Vorgesetzten etwas vorzuschreiben sich bey- gehen lassen soll, auf welche Art er von ihm behandelt seyn will. Sein Loos ist blinder Ge­horsam, der Befehl mag einen noch so unangenehmen Gegenstand enthalten. Hat er aber das Befohlene vollzogen, und glaubt er, daß ihm zu hart geschehen sey, so ist ihm erlaubt, bey demjenigen, von'welchem er den Befehl erhalten hat, deßwegen be­scheidene Vorstellungen zu machen. Er kann sicher seyn, daß, da dieser Vorgesetzte wieder Höhere über sich hat, denen er von seinen Handlungen Rechenschaft geben muß, seine Vorstellungen, wenn sie gegründet sind, chn aufmerksam und geneigt machen werden, auf dieselben alle billige Rücksicht zu tra­gen. Fände er aber auf diesem Wege die gehoffte Abhülfe nicht, und wäre er überzeugt, daß er unrecht behandelt worden wäre, dann stünde eS ihm frey, seine Klagen höheren Ortes an­Kein Cadett soll seinenDor- gesetzten etwas vorschreibe». Hkth. am 3>. Dec. 76». » » 16. 3üm. 776. unb; melled ^erfewitl w tfufjidjt «ngefsetlt ift. »m 3i. 2)ec. 752. » >* 16.3än. 775. SBolj in bö$ JfuffTdjfá ; fetfc nal Cie Sogtinge au begleiten t)«t;

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