Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

Von der Militär- Cad ette n-A ka dem is zu Wiener-Neustadt. V s<)3 in Vollzug setzen kann, immer muß aber auch hiervon die Ober-Direction der Wiener- Neustädter Akademie benachrichtiget werden. Da jene Officiers - Söhne, welche das Alter von zwölf Jahren überschreiten, wenn sie nicht eher in die Akademie gelangen, aus der Vormerkung in Abgang kommen, so werden diejenigen, welche dieses Schicksal trifft, mit Ende eines jeden Quartals bem betreffenden General-Commando nahmhaft gemacht, damit es hiervon nicht nur die Pleitem und Vor­münder verständige, sondern auch wissen möge, daß es von weiteren Auskünften für die­selben abzukommen habe.. §. 8948. Ue ber alle diese Vormerkungen hat die Ober-Direction ein eigenes Protokoll zu führen, unterlegt dasselbe jährlich dem Hofkriegsrathe und dieser Seiner Majestät dem Kai­ser, mit seinem Vorschläge zur Wreberbesetzung der mit Ende September des nahmlichen Jahres sich durch bie jährliche Ausmusterung eröffnenden Stellen. §- 6949. D:e Grundsätze, nach welchen sich bey Erstattung der Erfttzungsvorschlage der Plätze für Zöglinge in der Cadetten - Akademie zu benehmen, und bie Rücksichten, worauf vorzüglich zu sehen ist, bestehen im Folgenden: a) In der Mittellosigkeit, das ist nicht nur Mangel eines eigenen Vermögens, sondern auch bie mehrere oder mindere Unzulänglichkeit des beziehenden Gehaltes, ober der Pension. li) I» der größeren ober geringeren Anzahl der Kinder. o) Im verwaise ten Zustande der Kinder. Von der Mutter allein. Von bem Vater allein. Von beyden zugleich. «1) In den Verdiensten des Vaters. e) Ob der Vater eines natürlichen Todes gestorben, ober vor dem Feinde geblieben ist. f) Ob bereits ein Bruder des kompetenten der W-hithat des Institute's theilhaftig ge­worden sey, ober nicht. g) Ob das Land, wo bie Pleitem wohnen, es ihnen mehr ober minder leicht mache, ih­ren Kindern durch Theilnahme an bem öffentlichen Unterrichte eine Erziehung zu geben. h) Ob der bereits Vorgemerkte sich dem zwölfjährigen Alter mehr ober weniger nähere. §. 8g5o. Seine Majestät Aller höchstselbst bestimmen bie Aufzunehmen- ben, entweder nach bem Vorschläge der Ober-Direction, ober des Hofkriegsrathes, ober nach eigener Allerhöchster Auswahl. H. 8951. Zu denjenigen Plätzen, welche von ben Lanbständen verschiedener Provin­zen gestiftet sind, und zu welchen Sohne der Civil-Personen, und solche, bie auf die Militär-Stiftplätze keinen Anspruch haben, afpiriren können, steht den Ständen das P r a se n t a r 10 n s - Re ch t zu, und ist denselben bas Recht eingeräumet, zur Wie derbefetzung eines jeden ihrer offen werdenden Stiftungsplätze Seiner Majestät drey Can­dida ten in Vorschlag zu bringen, aus welchen Allerhöchstbieselben Einen zur Aufnahme bestimmen. |. 895s. Es dürfen keine Frequentanten zum Unterrichte zugelaffen, dagegen können so viele Pensionäre, als der Raum gestattet, in bas Haus ausgenommen werben. Diese Pensionäre müssen alle für bie Snstlinge vorgeschriebenen Eigenschaften be­sitzen, und haben den auf einen Zögling, mit Inbegriff der Venvaltuirgskosten, ausfallenden Beköstigungsbetrag als Kostgeld halbjährig vorhinein zu bezahlen, wofür sie Kost, Kleidung, Quartier, Bücher, Unterricht, und alle übrigen Bedürfnisse, wie bie Stiftlin- ge erhalten, überhaupt in Allem wie diese behandelt werden. Ueber die Vormerkungen ist ein Protocoll zu führen. Hkth. am 16. 3«n. 775. AufwelcheGrundsähe bey den Ersetzungsvorschlägen Rück­sicht zu nehmen ist. Hkth.am 7. Marz kioZ. n , ,58. ’> » 5, 3)tay 8o3. L 2268. Seine Majestät bestimmen die Aufzunrchmenden. Hkth. am 3,. Lec. 75,. » » 16. 3ait. 775. Wem das Präsentations- Recht bey denjenigen Plätzen, die von den Landständen ver­schiedener Provinzen gestiftet sind, zusiebt. Hkth. am 9.3ul. 8,6. n >629. Srequentanten »etSen nicht jugelaffen, öagegen't'enfionäre in öcmfelbert gegen Söesaíjlung aufgenotttmen. £rtlj. am 3o, Q(t. ßof». l 5292.

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