Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

993 N Jede bey den in die Cadst» ten - Akademie vorgemerkten Officiers - Söhnen sich erge­bende Derchiderunq ist alle­mahl sogleich der Ober-Direc- tion Der Akademie anzuzeigen. Hkrh.am 20. Aug. 8o3. L 4°55. gedient hat. Sollte der Vater gar keine besonderen Verdienste haben, oder wohl gar von einer üblen Conduite seyn, so wäre dieses hier ebenfalls getreu anzumerken. In der sechsten Rubrik ist zu sagen, ob der Officier noch wirklich dient; oder ob, und seit welcher Zeit er pensionirt rst; wie viel er an Pension bezieht, und ob er einen Charakter nur ad honores beweibet; ob und wenn er gestorben ist, und in diesem Falle, ob er vor dem Feinde geblieben, oder an den unmittelbaren Folgen seiner Bleffuren, oder sonst eines natürlichen Todes gestorben ist. In der siebenten Rubrik ist das Leben oder das schon erfolgte Ableben der Mutter verläßlich anzumerken. Die achte Rubrik setzt voraus, daß die Mutter Witwe ist, und in diesem Falle ist genau zu bestimmen, ob und welche Pension sie bezieht, oder warum sie in keinem Pen- sions - Genüsse sicht; ob, dann in welchem Betrage ein jedes der Kinder, oder wie viele derselben, eine Pension genießen. Sollte die Witwe sich wieder verehelichet haben, so müßte dieses ebenfalls angemerkt werden. In der neunten Rubrik ist zm erklären, ob und in welchem Betrage eine Her­raths - Caution inliegt, oder aus welcher Ursache keine vorhanden ist; dann ob die Aeltern auch sonst noch ein großes, — geringes — oder gar kein Vermögen besitzen. In der vierzehnten Rubrik ist der Taufschein, in der fünfzehnten das Schulzeugniß, und in der sechzehnten das ärztliche Zeugniß zuzulegen. In der siebzehnten Rubrik ist die Zahl der außer dem vorzumerkenden Sohne noch vorhandenen Kinder auszuweisen, und von diesen sind die schon versorgten, oder noch unversorgten in den folgenden vier Rubriken mit dem Kopfe auszusetzen. Die übrigen Rubriken erklären sich von selbst. §. 8947. Da von der Zeit an, wo ein Officiers - Sohn vorgemerkt wird, bis zur Thunlichkeit seiner Aufnahme, sowohl mit ihm, als mit seinen Aeltern, mehrmahls sich sehr wesentliche Aenderungen ergeben, die nach den bestehenden Grundsätzen auf bte mehreren oder minde­ren Ansprüche unmittelbaren Einfluß haben, so ist es nothwendig, die Ober - Direction der Akademie in den Stand zu setzen, alle dergleichen Aenderungen bey den schon v 0 r g e m e r k t e n Offieiers-Söhneu tn der Pränorir-Liste gehörig anmerken zu können, unb es müssen dergleichen Veränderungen immer gleich der Ober-Dtrection der Wiener-Neustädter Cadetten-Akademie angezeigr werden. Diese Veränderungen ergeben sich folgender Maßen a Es geschieht öfters, daß die Väter der vorgemerklen Knaben inzwischen in höhere Chargen vorrücken, oder zu anderen Regimentern und Corps, oder in den Pensions-Stand übersetzt werden; daß dergleichen pensionirte Officiere ihren Aufenthalt ändern, oder die Vater, oder die Mütter, oder einige ihrer Kmder mit Tod abgehen, oder aber letztere zum Theil versorgt, oder den Müttern oder Kindern Pensionen verliehen werden. Jede Vormerkung eines in dem Bezirke des General-Commando's befindlichen Offi- ciers - Sohnes wird jedes Mahl dem General-Commando bekannt gemacht, unb es kommt daher nur auf eine versicherte Vorkehrung an, daß in jedem Falle, wo eine der vorn an­geführten , oder eine sonstige, auf alle solche Officiers - Söhne Bezug nehmende Aenderung sich ergibt, dem General-Commando zuversichtlich die Anzeige davon etstattet, und solches alsdann von dem General-Commando unverweilt der Ober-Direction der Wiener-Neustäd­ter Akademie bekannt gemacht werde. Sollte ein Officier, dessen Sohn für die Cadetten-Akademie vorgemerkt tst, oder dessen verwitwete Mutter, oder der Knabe selbst, in den Bezirk eines anderen General- Commando's abgehen, so ist letzteres von der bestehenden Vormerkung des Knaben sogleich zu verständigen, damit dasselbe sodann in dem weiteren Verfolge der Zeit das Angeordnere XXXV. Hau Pt stück. I. Abschnitt.

Next

/
Thumbnails
Contents