Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

V o n bért Commandirten, Absen ke n und Nachzüglern. 2j auch jene zu rechnen, welche zwar Geld und Brot in loco, Service hingegen, wenn gleich auch nur auf einige Zeit, auswärts empfangen hoben. Jene aber, welche commandirt sind, und die ganze Gebühr in loco erhalten, und bey welchen der Unterschied bloß in der Ver­schiedenheit des Service's oder des vom Aerarium bewilligten Theuerungsbeytrages besteht, sind nicht nahmentlich, sondern nur summarisch bey jeder Chambre aufzuführen. Endlich können nur jene Commandirren, bey welchen in allen diesen Gebühren kein Unter­schied eintrirt, in der Docirung ganz weggelassen werden, wie z. B. der Fall in dem In­validen-Hause zu Wien mit den Commandirten in Hernals ist, die ohnehin in Rücksicht bey der Rubrik ihrer Zulage Avancirte ersichtlich werden, und bey denen, außer dieser, gegen die andere Mannschaft kein Unterschied besteht. tz. 792». Außer Land darf niemand commandirt und abgeschickt werden, bevor nicht die Gene­ral -Commando- Bewilligung eingehohlt worden, oder von daher eine eigene Ordre dazu erflossen ist. §. 7922. In der Monath - Tabelle müssen jedem derselben das Land und die Ursache, warum er daselbst commandirt ist, beygsrücket werden. Sie müssen mit Charge, Tauf­und Zu nah men aufgeführt seyn. Die inner Landes auf Cordon, Transport und sonst Com­mandirten oder beym Stabe und anderen Compagnien Zugetheilten dürfen hingegen nur chargenweise dockt werden, weil sie nichr aus der Loco - Regiments-Verpflegung treten, und weil bey ihnen nur theils wegen Entwerfung des Brotgcldes, theils wegen des Service's zu thun ist. B. Von den Absenten. tz. 7923. Unter die Absent en gehören die in Feld- und sonst auswärtigen Spitälern befind­lichen Kranken, die von anderen Regimentern transferirten Leute, dann auswärts zuge­wachsene Recruten und Revertenten, welche auf dem Anmärsche begriffen sind. §. 7924. Bey jedem absenten Individuum muß angemerkt werden, an welchem Orte es krank, oder von woher es auf dem Marsche begriffen rst. Bey denjenigen Individuen, welche schon im vorher gehenden Monathe c 0 mm and irt oder absent gewesen und es noch sind, ge­schieht der Beysatz: von vorhin und Dato; und bey jenen, welche in dieser Rubrck zu­gewachsen oder abgegangen sind, müssen dienvthigen Umstände besonders be­merkt werden, unter welchem Datum sie aus der Loco-Gebühr, oder in dieselbe zu stehen gekommen sind, und wenn der Marsch durch solche Lander gegangen wäre, wo eine andere Gebühr existirt, so muß auch das Datum beygerückc werden, an welchem der Mann in dieselbe, und aus derselben getreten ist, weßwegen der Revidirende die Revisions-Listen einzusehen hat. §. 7925. Die von den I nv a li d e n -H äu ser n Absenten sind so, wie die Commandir­ten, wie dieses der Paragraph "920. lehret, auszuweisen. §. 7926. Um den Stand der Regimenter immer in genauer und richtiger Evidenz zu erhalten, ist es nothwendig, dieselben über die Existenz oder das Ableben ihrer ab­senten Kranken gehörig in Kenntniß zu setzen, damit sie nach bestimmten Daten ih­ren effectiven Stand berichtigen, und nicht Kranke im Stande führen, die vielleicht längst verstorben oder sonst abgängig geworden sind. Es ist daher die Einleitung zu treffen, daß Band vm. 7 Welche Individuen unter die Absenren gehören. Hkch. am 7. Jan. 781. Mit welchen Bemerkungen die Absenten aulzusühren; Hkrh. am 7. Iän- 781. wie sie in den Invaliden- Häusern auszuweisen; Hkth. am iS.Oec. 807. L 4>>z. wie sie von den Regimentern zu ernten, im Stande auszu­weisen, oder in Stand zu brin­gen sind. Hkth.am z3. Marz6io.« 5ao. SDattn Seufe aufjec £anb comman&irt werben öiirfen. am 7. 3<in. 78*« 2üie bie @ommanbirfen Din» ftdjtlicij fer ®erpflei)unq in bec 2ttűn«rf) í Xai'clie aufjuiü&ren finö. am 7. 3än. 781.

Next

/
Thumbnails
Contents