Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

ab XXX. Hauptstück. von sämmtlichen Spitälern über die während deö Krieges in densel­ben verstorbene Mannschaft regimenterweise C o nsig na tion en, mit ge­nauer Angabe des Nationales der Verstorbenen, verfaßt, und mit denTodten- scheinen belegt, durch das General-Commando den betreffenden Regimentern Übermacht werden. Diese Consignationen sind gleichfalls regimenterweise auch über diejenige Mannschaft, welche in die Spitaler gekommen, und sohin als unwis­send verloren in Abgang gebracht worden ist, auf die vorerwähnte Art zu verfassen, und auf dem nahmüchen Wege an die Regimenter gelangen zu machen. In eine dritte Consignation ist endlich jene Mannschaft a u f z u n e h m e n, welche in den Spitalern noch wirklich vorhanden ist. Diese Con- signation muß den betreffenden Regimentern auf die vorerwähnte Art ebenfalls zugesendet werden Diese Consignationen, in so weit sie aufgelösete Regimenter betreffen, finb den noch bestehenden Rechnungs-Kanzelleyen dieser Regimenter, und, wenn sie die Landwehre betreffen, dem General-Commando derjenigen Lander, zu welchem die Bataillone der Land- wehre gehören, zu übermachen, den Spitalern wird die richtige Verfassung dieser Consignatio­nen nachdrücklich empfohlen. Zur Verfassung derselben ist ihnen ein befiim mter verhält- nifimäßiger Ter min fest zu setzen, wobei) genau darauf zu halten ist, daß diese Consig- nationen auf die vorgeschriebene Art an die betreffenden Regimenter richtig befördert werden. §. 7927* Die Regimenter, Bataillone und Corps haben über alle jene Absenten, von deren Existenz sie keine bestimmte Wissenschaft haben, nach Verlauf eines jeden halben Jah­res, lander-, kreis- und comitatweise verfaßte Verzeichnisse zu deren Eruirung dem General-Commando einzureichen. §. 7928. Da aber unter diesen viele sich besinden werden, die theils verheirathet sind, theils Vermögen besitzen, ober bey welchen andere Umstände eintveten, die nach Beschaffenheit der Art ihrer Abwesenheit in Hinsicht auf ihre zurück gebliebenen Weiber und Kinder, dann das vorhandene ober ihnen in der Zukunft zufallende Vermögen Verfügungen nothwendig machen, mithin es unumgänglich erforderlich ist, daß alle als unwissend absenten Leute fortan evident gehalten werden, so muß dieses Verzeichniß, nebst bem Nationale dieser Leute, auch ben Tag und die Art ihres ersten Abganges vom Regimente, Bataillon ober Corps, wenn sie in die Kriegsgefangenschaft gerathen, oder vor bem Feinde vermißt oder in ein Spital abgegangen sind, erhalten, und eben so auch ben Tag zu entnehmen geben, an welchem sie als abseni geführt werden. §• 7929. 1 In so weit in der Folge über diese Leute durch die von den Regimentern, Bataillo- 1 neu und Corps selbst fortzusetzenden möglichsten Nachforschungen eine Gewißheit über ihre i Existenz ober ihren wirklichen Abgang erlangt wird, es möge sich solcher auch durch Annah- ; me fremder Dienste ergeben haben, so ist solches von ben Regimentern, Bataillonen und Corps allemahl in bem nächsten halbjährigen Verzeichnisse mit nahmentlicher Auffüh­rung des Mannes anzumerken, und hiernach ein jeder solcher Mann in Abgang zu bringen. Wenn jedoch ein solcher Mann , nach fruchtlosen Eruirungs - Versuchen, mit höherer Bewilligung als unwissend verloren in Abgang gebracht worden, und später doch in Vorschein gekommen ist, so ist derselbe in dem betreffenden Monaths-Acte wie­der in Zuwachs und bey seinem ebenfalls erhobenen wirklichen Abgänge mit der nöthigen Erklärung der eigentlichen Art seines Zuwachses und Abganges ordentlich außer Stand zu bringen. WaS aber jene absenten Leute betrifft, welche außer Stand gebracht wurden, so ist über diese das Protocoll (nach bem angeschloffenen Formulare A) von ben Regimentern fortwährend zu unterhalten, um sie ununterbrochen in die Eruirung zu bringen. 93>ie ÖieiRegimetiter tc. ipre Vi&fenten auijurcetfen, unt ü&cr tiefet&en «Cie patte 3aPre ein SOerjeicbnif! an Daé Sene* raí's @oí«manti> einjufenten haben. ifjftp. am 16.3utl. 798. G 5555. >» » 3o. 3ui. 817. G 34 >9. JEEJaá tiefes Berjeicpniß ent* Patte« muß. jjjftp.am 16.3un. 798. g 5555. , » » 3». 3wf.817, G 34>9­2Bas> in tiefen’ SSerjeicpnifTen ju PeoPavpten iß, wenn »on tiefen Seuten eine Sewißpeit iioer ipre <S?rißenj oter ü&er ipren ‘t irflicpenJtPgangeriangt Wirt. cfjftp. am 16. 3un. 798. G 5555, » » 3o.3u(. 8:7, G 34h>*

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