Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

4 24 Was für Leute ju den Ar­restanten commandirt werden sollen. Hkth. <mv9. 3un. 802. Die Commandirten bey Re- cruten- undArrestanten-Trans- poreen sind, wo es seyn kann, abzulösen. Hkth. am 25. Oct. 777. d 3357. In Ungarn ist Eavallerie- Mannschast zu Transporten als Eommandirte beyzugeben. Hkth. am 2S. Oct. 777. D 335?. Ob die Commandirten zu Fuß oder beritten seyn müssen, hängt bloß vom General-Com- mando ab. Hkrh. am 25. Oct. 777. d 3357. Was die Commandirten Officiere bey Geld-Rimessen zu beobachten haben. Hkth. am iS. Oct. 777. 03357. Was zu beobachten ist, um die ungebührlichen und doppel­ten Geld - und Natural-Em­pfänge der auswärts befindli­chen commandirten und absen­ten Officiere und Militär-Par- teyen zu vermeiden. Hkth. am 3. 2ul. 802. d 4724. Wie die Eommandirten in Ser Docirung der Monath-Ta- bellen, . Hkth. am 7.2«n.7S,. und wie die in den Invali­den - Häusern Commandirten auszuweisen sind, hkrh.am «5. s«.8o7.L4u3. XXX. H a u p t st ü ck. reu zu können, schon nach dem allgemeinen Grundsätze des Dienstes höchst strafbar ist, so ist die Einleitung getroffen, daß jeder dergestalt eingebrachte Mann, wenn er sich nicht durch ganz besondere Umstände gehörig auszuweisen vermag, und seine Vereinzelung und Entfer­nung von seinem Corps entschuldigen kann, und demselben sonst kein Verbrechen zur Last fallt, ohne Weiters mit 5o oder 60 Stockstreichen abgestraft, und mit dem nächsten Trans­porte sogleich wieder zu seinem Régiménké abgesendet werde. §. 7913. Zu den Commanden und Wachen bey Arrestanten sind keine schwächlichen alten Leu­te, sondern nur die vertrautesten auszuwählen und zu commandiren. Bey Entweichung der Arrestanten sind die hieran Schuldtragenden schärfstens zu bestrafen. §. 7V14. Von den Recruten-und Arrestanten-Transporten sollen immer die Commandirten, so oft es thunlich ist, abgelöset werden. §. 79l5* In Ungarn sollen die Cavallerie-Regimenter mit zu Transporten beygezogen werden, damit die Infanterie nicht so weit zu marschiren hat, und zu sehr mitgenommen werde. §. 7916. Es hängt jedoch von den Umständen und von der Beschaffenheit des Transportes, mit­hin vom Gutbesinden des General - Commando's ab, ob die Commandirten zu Fuß oder be­ritten seyn sollen; in welchem letzreren Falle sich dieselben der zu geringeren Diensten vor­gemerkten Pferde bedienen müssen. §. 7917. Der zu einer.Geld-Rimesse eommandirte Officier soll bey Emballirung des Geldes gegenwärtig seyn, die Geldfäffer nebst dem Caffa-Siegel mit seinem eigenen verwahren, von der Caffa eine gefertigte Münz-Liste, worin auch die Zahl der Fässer enthalten seyn muß, erhalten, und dagegen eine gleichlautende der Kriegs - Caffa unter seiner Fertigung übergeben. §. 7918. z Um ungebührliche und doppelte Geld - und Natural-Empfänge, die durch auswärts befindliche eommandirte Officiere und Parteyen gemacht werden könnten, zu vermeiden, ist hauptsächlich erforderlich, daß den Offrcieren und Militär-Parteyen Revisions-Listen oder Marsch-Routen ausgestellt werden, worin die Gebühr an Gagen und Naturalien sowohl als auch der gemachte Empfang pünctlich ausgedrückt seyn muß, und welche sodann durch die Fertigung der Regiments-, Bataillons - oder Corps-Commandanten, dann des kriegscom- missariatischen Beamten, unter Beydrückung des Siegels, als wahre und echte Dokumente angesehen werden können. Den Officieren und Parteyen, welche sich durch ein solches legales Document nicht hinlänglich ausweisen können, wird nichts angewiesen, und sie sind mit ihren Gesuchen ohne Weiters abzuweisen. §. 79» 9­Die Commandirten sind bey der Docirung der Monath-Tabelle genau auszuweisen, dann die Orte und Länder, wo die Commandirten stehen, oder gestanden sind; ferner, ob sie die Verpflegung von den Regimentern in loco, oder auswärts, und von welchem Da­tum erhalten haben, verläßlich beyzurücken. Die auswärts verpflegten Commandirten, sind nähme ntlich, derley in loco Verpflegte aber nur chargenweise aufzuführen. §. 7920. In den Invaliden-Häusern sind die bey der Colonue Commandirten, dann diejenige Mannschaft, welche zum ausgewiesenen effectiven Hausstande gehöret, jedoch die ausgemes­sene Gebühr, es sey in Geld, Naturalien oder Service, in loco nicht ganz erhalten hat, nebst der Anzeige, wo sie sich auswärts befindet, n ah mentlich aufzuführen. Hierzu sind

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