Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

3 XXVII. H a u p t st ü ck. V o n der B e f ö r d e r n g n b e r h a n p t. A. Von der Beförderung der Generale und Stabs - Officiere. h. 7794* A> lle Chargen/ vom Feldmarschalle bis zum jüngsten Stabs-Offi- ciere, werden von Seiner Majestä t selbst ernannt, und vom Hofkriegs- rathe inrimirt. Sie avanciren vom Tage der allerhöchsten Entschließung, wenn sonst die eigentliche Zeit in dem Rescripte des Hofkriegsrathes nicht bemerkt ist. h. 7795. Wegen Ersetzung derley Stellen bey der k. k. Armee muß allezeit entweder der Vor­schlag an den Hofkrregsrath gemacht werden, oder der Hofkriegsrath findet sich mit Bezug der eingelaufenen Condmte-Listen veranlaßt, Seiner Majestät hierüber den Vorschlag zu unterlegen. — Tue Regiments -Inhaber sind übrigens nicht befugt, ohne vorher eingehohlre Bewilligung des Hofkriegsrathes, einen Stabs-Officier aus dem Dienste einer auswärtigen Puissance bey ihrem unterhabenden Regiments anzustellen. * §. 7796. Die Beförderungen zu höheren Chargen haben nur damahls Platz zu greifen, wenn zur Besetzung die Bewilligung herab gelangt ist, und in der nähmlichen Charge ein Abgang auf den completten Stand besteht, und keine Supernumeräre vorhanden sind. Es kann da­her ein Individuum auch nicht um einen Tag eher avanciren, und m die höhere Gebühr ge­bracht werden, als eine solche Charge vacant geworden ist. §. 7797. Den von den Regimentern in das Wiener-Neustä'dter Cadetten-Haus übertretenden Stabs-Officieren bleibt das Avancement nach ihrem Range Vorbehalten, und sie dürfen we­der ttn Frieden, noch im Kriege übergangen werden. — Jene, die nicht von einem Régi­ménké in das Institut zu stehen gekommen sind, müssen zu diesem Ende einem Regimente zugerheilt werden. Jeder im Cadetten-Hause gut und lang dienende Stabs - Officier erhält im Falle seiner Invalidität eine höhere Graduirung, nebst der für diese Charge ausgemessenen Pension. h. 7798. .Bey den Oekonomie-Commissionen sind nur jene Stabs-Officiere anzustellen, welche mit dem Degen nicht mehr wohl sortkommen können, es findet daher bey den Monturs- Oekonomie-Commissionen im Allgemeinen kein Avancement Statt, sondern es ist bey einer Eröffnung vorzüglich auf jene zu sehen, die sich bereits in einer Versorgung befinden, oder bey den Regimentern zu einer Versorgung vorgemerkt sind. Wenn ein Stabs-Officier zu einer Oekonomie-Commission bestimmt wird, so hat er als zweyter einzutreten, um sich unter dem ersten die volle Kenncniß des Geschäftes zu ver­schaffen. Wenn sich aber einer besonders hervor thut, so kann darüber die Vorstellung an 23ims viii. 2 * Alle Chargen, vom Zettmar- schalle abwärts bis zum jüng­sten Major, werden von Sei­ner Majestät ernannt. Hkth. am 7. 2än. 781. Was wegen Ersetzung der Stabs - Officiers - Stellen bey der k. k. Armee zu beobachte» ist. Hkth. am 13.Apr.76r. » » 1. Apr. 766. i» » 4. May 772­Was bey Avancirungen hauptsächlich zu beobachten, .ist Hkth. am 12. Oct.772. Stabs - Officieren, wel­che in das Wiener-Neustädter Cadetten - Haus übertreten, bleibt das Avancement nach dem Nanqe Vorbehalten. Hkth. am 3o. Oct. 806. L 5?yr. Nnrrene Stabs-Officiere sind bey den Oekonomie-Commis sionen anzustcUen, welche mit dem Degen nicht mehr wohl sortkommen können. Hkth. am >8. Der. 776. » .» 8. Feb. 777. 2

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