Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
Von der Beförderung überhaupt. »7 zu Unter-Officieren avancirt worden sind, haben dennoch nur als Gemeine wieder in die Armee oder zu ihren vorigen Regimentern zurück zu treten. h. 7878. Da sich bey vielen Gränz- Regimentern oft der-Fall ereignet, daß mehrere Unter-Officiere abgängig, dagegen auch bey verschiedenen anderen noch überzählige Unter-Officiere vorhanden sind, deren Einbringung in die vacante Charge bey den fremden Regimentern nicht wohl thunlich ist, so können derley abgängige Chargen, nach vorher eingehohlter Bewilligung, ersetzt werden. tz. 7879. Wenn die bey den Granz-Regimentern stehenden Bandisten als Spielleute nicht geeignet sind, so haben diejenigen dieser Individuen, die eine gute Aufführung hoffen lassen, auf Unter- Officiers - Chargen Anspruch. Was wegen Ersetzung der Unter - Officiers - Chargen bcy den Granz-Regimentern zu beobachten ist. Hkth. am 26. May 8o5, b 1347. Spielleute bey den Gränz- Regimentern babén auch Anspruch auf Unter - Officiers- Chargen. Hkth. am i.Apr. 793. b ,3og.