Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

XXVIII. Hauptstück. Für wen der Equipirungö- Dentrag im Allgemeinen be- inrffen ist. Hkth. am 8. März 809. W 84. Bedingungen zur Erlangung -es Equipirungs - Beytrages. Hkth. am 8. März 809, w84. Auf den Equipirungs - Bey- trag haben alle aus dem Feuer­gewehrsstande zu Ober - Offl- cieren beförderten mittellosen Individuen Anspruch. Hkth. am >6. App. 609. i 1818. » » i5. ®ej). 810. D 0400, Die zu Feld- oder Garni- fons - Diensten verwendeten Unter - Officiereder Landwehr- Bataillone haben aufdenEqui- pirungs - Deytrag Anspruch. Hkth. am 8. Apr. 809. I >7,4. » » iS, 9ioV. Öi3.1 63i8. So auch die vom Oberjäger zu Officieren bey der auf ben Kriegsfuß bestandenen Land­wehr beförderten Individuen. Hkch am >8. Jan. 3,3.kl 3,0. Wer weiter darauf Anspruch hat. Hkth. am 8.Apr. 809. I 17,4. » » i5,sJto».8i3.1 63z8. Die zu den für die Zeit des Krieges bestehenden Stabs- Ehnrgen beförderten Unter» Officiere und die Hkth. am 5. Oct. 8-5.1 5631. Landwehr - Officiere, welche in's Feld beordert werden, erhalten keinen Equipirungs- Beytrag. Hkth. am '4- May 609. 12103 und 2,70. XXVIII. Hauptstück. Von dem Equipirungs-Beytrage und den Estandart-Rotten. A. Von dem Equipirungs-Beytrage. §. 7880. o> 6^11 Ansehung des Equipirungs-Beytrages, welcher für die aus dem Feuerge­wehrsstande zu wirklichen Ober-Officieren beförderten Individuen in der k. k. Armee systemmä­ßig eingeführt ist, haben Seine Majestät folgende Grundsätze allergnädigst fest zu setzen ge­ruhet, welche vom ».Hornung 1809 als einzige und unabweichliche Richtschnur für diesen Gegenstand zu dienen haben. §. 7881. Jedes Individuum der k. k. Armee, welches aus einer dem Feuergewehrsstande beyge- zählten Bransche in eine solche Charge befördert wird, in welcher es sich als wirklicher Ober- Officier, oder gleich einem solchen, equiptren muß, wenn es bey seiner Beförderung noch in einer wirklichen Dienstleistung verbleibt, hat zum Behufe seiner ersten Equiplrung den durch gegenwärtiges Normale bestimmten Beytrag vom Militär-Aerarium zu erhalten; vor* aus gesetzt, daß dasselbe dieser Beyhülfe wirklich bedürftig ist, und nicht etwa ehnehin aus einem anderen ärarischen oder öffentlichen Stifrungs-Fonde einen Beytrag erhält. §. 7882. Alle aus dem Feuergewehrsstande zu Ober-Officieren beförderten mittellosen Indivi­duen haben ohne Unterschied, ob sie Unter-Officiere, Cadetten, Gefreyte oder Gemeine waren, den Equipirungs-Beytrag anzusprechen. §. 7888. In so weit Unter - Officiere, welche bey den Landwehr - Bataillonen in der Aerarial- Verpflegung stehen, und zu Feld - oder Garnisons - Diensten dermahl verwendet werden, in dieser Zeir die Beförderung aus dem Feuergewehrsstande zum Ober-Officiere erhalten, ha­ben dieselben auf den Equiprrungs-Beytrag nach den bestehenden Dlrectiven auch den Anspruch. tz. 7884. Au ch haben jene Individuen, welche vom Oberjäger zu Officieren bey den auf den Kriegsfuß bestandenen Landwehr-Corps befördert werden, ebenfalls den vollen Anspruch auf die Erfolglassung des Equipirungs-Beytrages. §. 7885. Auf den Equipirungs-Beytrag hat auch das Fuhrwesen und Gestüts-Beschäl- und Remontirungs - Departement Anspruch. tz. 7886. Die Unter-Officiere, welche zu den für die Zeit des Krieges bestehenden Stabs-Char­gen ernannt, und nicht zu wirklichen Ober-Officieren befördert worden sind, haben auf einen Equipirungs-Beytrag keinen Anspruch. §. 7887. So haben auch die in's Feld beorderten Landwehr-Officiere, da ihnen die doppelten Gratis - Gagen, wie jenen von der Armee, bewillrgr worden sind, keinen Equipirungs-Bey­trag zu erhalten.

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