Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
W i33 XXXI. Hauptstück. XXI. Abschnitt. Person sammt ihren Effecten erheischen, oder wenn dieParrey ihre mitbringenden Waaren, um sie handelssähig zu machen, einem eigenen Sachwalter überlassen, und vor vcllftrecktem Termine in ihre Heimath , oder wo sie sonst hergekommen ist, zurück kehren wollte, welches derselben jedoch unter der Vorsicht nicht zu versagen ist, daß keine Vermischung vor sich gehe, und die zurück bleibenden Wächter oder Reinigungsdiener, welche sich mit ihnen vermischen mußten, den Grad der vorgeschriebenen Contumaz-Frist gänzlich erfüllen. Bey der dabey vor sich gehenden Ladung, zu welcher gemeiniglich Stricke erfordert werden, darf keine außer der Contumaz befindliche Person mit Hand anlegen. Bey diesem Vorgänge, so wie überhaupt bey Allem, was in der Station sich Bedenkliches ereignet, muß der Contumaz-Director in gehöriger Entfernung zugegen, und auf Alles, vorzüglich aber daraus aufmerksam seyn, daß sowohl bey dleser Verrichtung, als in allen übrigen dergleichen Gelegenheiten, derjenige, welcher eine der Contumaz unterworfene Person, Threr oder Waaren auch nur augenblicklich berühret, ohne Weirers in jene Contumaz verfallt, welcher der berührte Gegenstand unterworfen ist, wovon weder der Contumaz-Arzt, noch der Director, wenn sie die erforderlichen Sanitäts-Vorsichten unterlassen/ befreyet sind. Vorsichtige Anstellung Reinigungsbiener ober schwonien Wächter. Hkth. am 2. Jan. 770. §, 8278. ver Den Waaren und anderen Effecten, welche in die Contumaz - Magazine kommen, 9C; sind alsogleich nach Beschaffenheit der Umstände und Crforderniß ein oder mehrere Reinigungsdiener oder geschworne Wächter beyzugeben, damit auf diese Art unter rmmerwähren- der Sorgfalt des Direktors, der Aerzte und Reinigungsdiener der Verbrertung eurer ansteckenden Krankheit vorgebeuget werde. Drese Remigungsdiener haben bey der Partie Waaren, der sie zugegeben wurden, so lange zu verbleiben, als die Contumaz dauert, auf welche Zeit sie, so wie die anderen beiden übrigen Contumazisten befindlichen, von aller Gemeinschaft adgeschnirren ,cyr. müssen. Giftfan-gende und nicht gift- fangeuöe Waaren- Hkth Sm 2. Jan. 770. » » 27. Dec. 811.8 55o4. i 8279. Unter den in der Reinigung befindlichen Waaren ist vorzüglich der Unterschied zwischen giftfangenden und nicht giftfangenden zu berücksichtigen, weil bey den ersteren weit größere Vorsichten, als bey den letzteren, erforderlich sind. Unter giftsangenden werden daher jene Waaren verstanden, die man in Folge der gemachten Erfahrungen für fähig erkennt, eine ansteckende Krankheit durch die an sich nehmenden PMuvia mitzutheilen ; — unter die nicht giftfangenden gehören dagegen jene, welche einer solchen Ansteckung nicht fähig sind. Zu Pestzeiten müssen alle Waaren in die Contumaz-Station ohne Unterschied eingenommen werden, so lange nur immer Raun» dazu vorhanden ist. §. 8280. Getreide, Reiß und alle anderen Körnergattungen, deßgleichen auch die Knoppern, können als allgemein bekannte, nicht giftsangende Waaren selbst dann, wenn die Pest in der Nachbarschaft sich wirklich befindet- und daher die höchste Contumaz-Periode ersteiger, im Beyseyn des Contumaz-Directors mitrelst einer besonders dazu errichteten hölzernen Rinne, welche mit einwärts stehenden eisernen Haken versehen ist, ausgelüftet und in die zum Ueberlaben bestimmten reinen Gefäße oder Säcke geschüttet werden. §. 8281. Holz, Kupfer, Metall, und andere dergleichen ungebundene, daher durch die Vermischung eines gisrfangenden Körpers auf keine Weise verdächtigen Gegenstände können zu allen Zeiten, nachdem sie von dem Reinigungsdiener, der den Waaren beygegeben ist, in Beyseyn des Directors wohl mit Wasser übergossen und abgewaschen, ohne Bedenken alsogleich weiters frey überliefert, werden. SBie eá mit bem ©etreibe, ftcifc, mit ben ßneppern, bann j mit, #ciä, Äuyfcr, SNefali,