Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
Von ben Con tumaz - Anst alte n. i37 zu sehen, daß hiervon nichts entfremdet, verschleppt, und hierdurch den bestimmten Díei- nigungsvorsichten entzogen werde. tz. 8275* Die Vorsichten und die Manipulation Ley dem Unterbringen in die Contumaz- Magazine sowohl, alS die, welche tz. 8287 bey der wirklichen Reinigung vorgeschrieben sind, ift eine vorzügliche Sorge des Contumaz - Directors. Derse lbe har demnach zu verfügen, daß die Waaren sogleich durch die hierzu bestellten Reinijjungsdieucr in di Contumaz - Häuser vorsichtig eingeführt, und nicht etwa int Regen oder Schnee stehen gelassen und beschädiget werden. Die Waaren sind in den dazu bestimmten Reinigungs-Magazinen, Scheunen oder Schupfen auszulüften, aufzuhängen, und in Gemäßheit der nachfolgenden Vorschriften zu reinigen. Nach dem die Waaren in die Contumaz - Magazine gehörig eingebracht wurden, sind venden beygegebenen und die Contumaz mitmachenden Reinigungsdienern Anfangs die Truhen und Kisten sammt den gefährlichsten Waaren anzugreifen, auszuwickeln, aufzumachen, täglich zu mischen und umzukehren. Damit die Luft durchdringe, müssen die Wolleballen oder Kisten, falls sie Waaren enthalten, welche füglich heraus genommen und an die sreye Luft gebracht werden können, beständig in der Auslüftung erhalten, und durch die Diener täglich überlegt und vermischt werden. Wenn aber derley Waaren nicht leicht aus ihrem Gepäcke zu bringen sind, wie dieses 5ey der Baumwolle der Fall ist, so haben die Reinigungsdien-er solche zu eröffnen, inwendig mit dem entblößten Arme täglich zu durchwühlen und zu vermischen, wobey vorzüglich zu sorgen ist, daß keine Vermengung von neu angekommenen mit ben schon längere Zeit in der Contumaz befindlichen Waaren Statt habe. 8276. Die in die Contumaz kommenden Waaren, ihre Marken und Zeichen, dann das Maß »der Gewicht, und der Nähme des Eigenthümers sind von dem Direktor in das eigens hierzu bestimmte Waaren - Protocoll einzutragen,welches ihm den doppelten Vortheil gibt, daß hieraus mit Verlässigkeit die zu verfassende und höheren Ortes zu unterlegende C 0 n t u m a z - W a a r e n--Au s w e i s - Ta be ll e verfaßt werden kann, und zwey- tens, daß dieses Buch als ein rechtsbeständiges öffentliches Instrument angesehen wird, um sich gegen die aus der Contunlaz tretenden Parteyen sicher zu stellen, daß sie nicht mehr oder weniger Waaren in die Reinigung brachten. Aus diesem Grunde ist für eine jede Partey ein Auszug aus diesem Protocolle zu verfassen, und dem ihr beygegebenen Reinigungsdiener gleich Anfangs der Contumaz-Periode zu behändigen, welcher ihn der Partey zur Unterschrift vorzulegen hat, und solchen, sodam-r nach der in Gemäßheit des §. 8287 vorgenommenen Reinigung dem Director zurück stellet, der denselben wohl aufzubewahren, und nach vollendeter Contumaz sich bey der Uebergabe desselben zu bedienen hat. Zur noch mehreren Sicherheit der Handelsleute und zur Vorbeugung der Ersatz - Re- clamationen ist überdieß noch jede Waare nicht nur bey dem Eintritte in die Contumaz^ sondern auch bey der Ausfuhr , jedoch jedes Mahl zur Zeit, wenn die Waare trocken ist, in Gegenwart des Eigenthümers oder Bestellten abzuwägen , das Verzeichniß von dem £ enteren mitzufertigen, und jede Waare nach ihrer Quantität sowohl in das Einfuhrs-als auch in das Expeditions--Protocoll einzutragen. Uebrigens versteht cs sich von selbst, daß der bey der ersten in Gegenwart des Eigenthümers oder Bestellten vorzunehmenden Revision sich zeigende Waarenabgang oder Ueber-ahl im Protocolle sogleich angemerkt werden müßte. tz. 8277. Vor vollendeter Contumaz-Zeit ist der Zurücktritt nur allein ut die verdächtigen und der Contumaz unterworfenen Länder gestattet, wenn es die Umstände und Vortheile einer Manipulation de« der nigung der Maaren. HNH. am 2, Jim. 770. Vorschrift der Waaren - und anderer Protocolle, welche der Director unterhalten muß. Hkth. am 2.3im. 770. » » 7. Apr, 3>4, 8 >727, Band vm. QJ Mann «nb wohin der 9tü<f# tritt vor vollend! .erEontumaz-- Periode gestattet ist. Hkch. am Jan- 770,