Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
♦ i3É> Reinigung der Hof- und Minister-Padetr. Hkth. am i8. 3ut.8i6.B 2696. Reinigung der in das Ausland gebenden Briese. Hkth. aM3l.Iul. 8i3.B3oh. » » 18.3ut* 816. B 2696, Behandlung der Brief - Pa- dete aus der Moldau durch die Contumaz-Aemter Hkth. am 26. 3«n. O18. B 418. und der im Inlande verbleibenden Briefe. Hkth. ani >>. Feb. ö>5. B 677. :> » 18. 3uL 816. B 1696, Wer die Briefe zu übernehmen , zu eröffnen und wieder zu verschließen hat, und in wessen Gegenwart es geschehen muß. Hkth. am 18.3ul. 81b. B 2696, Vorsicht gegen Wäsche und Kleider. Hkth. am «. San. 770. Unterbringung des VirheS. Hkth. am ». Jan. 77«. Auf die Bewachung der Wägen und Waaren von den an- kommenven Contumazisten ist Gorge zu tragen. Hkth. am ». 3in. 770. Zn dem mittleren Fache ist eine Pfanne mit Essig, und in das unterste Fach wird eine Kohlpfanne mit glühenden Kohlen und darauf gestreuetem Contagisns -Rauche unter- gesetzt, und sodann bis auf eine kleine Zugöffnung geschloffen. In dieser Situation bleibt die räuchernde Partie Briefe eine halbe Viertelstunde beitzend von Wärme, Rauch und Essigdunst durchdrungen liegen. §. 8268. Die von Constantinopel ankommenden Hof-und Minister-Packete, und so auch die von den türkischen Befehlshabern an die commandirenden Generale in der Gränze einlangenden officiosen Briefe müssen nach dem vorstehenden §. 8267 geräuchert, und mit dem Sanitars - Stämpel bezeichnet werden. . Eben so werden auch die in das Ausland lautenden Briefe, jedoch mit dem Unterschiede behandelt, daß sie mit einer Ahle öfters durchstochen und sodann gehörig gereiniget werden. §. 8269. Die galizischen Contumaz-Aemter werden angewiesen, die aus der Moldau an den hiesigen otromanischen Geschäftsträger einlaufenden Brief Packete bloß mit einer Ahle öfters durchstochen und mit dem vorgeschriebenen Pestrauche durch eine halbe Viertelstunde in der gewöhnlichen Maschine durchräuchert, weiter gelangen zu lassen. §. 8270. Jene Privat-Briefe, welche in den k. k. Erblanden bleiben, müssen ganz geöffnet werden, von innen und von außen in der Räucherungs-Maschine gereiniget, und sodann wieder mit dem Sanitärs - Siegel versiegelt werden. Bnefe htngegen, worrn Musterkarten von roher oder verarbeiteter Wolle oder anderen peftfangenden Waaren eingeschlossrn sind, werden bis zur Vollendung der für Effecten dieser Art vorgeschriebenen Raucherungsfrist in der Contumaz zurück behalten. §. 8271. Da alle Briefe der Reinigung unterlegen, so versteht es sich von selbst, daß sie von einem exponirten Aufseher oder von einem sehr vertrauten erponirten Reinigungsdiener nach Befund des Directors übernommen, in Gegenwart des Brieftäucherullgs - Coutrol- lors und des Contumaz-Directors geöffnet, nach richtigem Befunde der Packers in einem eigenen Papierumfchlage nebst dem Couvert dergestalt eingelegt, daß kern Stück davon hinaus fallen kann, und nach geendigtem Räucherungs-Prozesse von einem der nicht exponirten Beamten heraus genommen, und mit dem gewöhnlichen Siegel sodann wieder in Gegenwart des Directors und Controllors verschlossen werden. §. 6272. Die den Contumazisten zugehörige Wäsche ist durch die Reinigungsdiener sorgfältig waschen, andere Kleider aber sind beständig auslüften zu lassen. §. 8273. Sobald die Menschen der Ordnung nach untergebracht wurden, ist auch das Vieh in die zubereiteten und abgesonderten Ställe zu bringen, anzuketten, zu verschließen, und mit der erforderlichen Obsorge gegen alle Vermischung, welche den Menschen und dem Viehe gefährlich ist, zu versehen. §. 8274. In der Zwischenzeit, als die Menschen und das Vieh in die zubereiteten Verwahrungsorte gebracht werden, ist auf die allenfalls nutbringenden Wägen, Güter und Effecten ebenfalls eine sorgsame Aufmerksamkeit zu tragen, damit in der Zwischenzeit, als hier ein Uebel verhindert wird, solches nicht auf einer anderen Seite mit noch größerer Schädlichkeit einschleiche. & muß daher zur Zeit, als man mit Personen und Thieren beschäftiget ist, durch den Contumaz - Director gesorgt werden, daß die Wägen und Waaren niemahls allein und ohne Beobachtung gefchworner Wächter gelassen werden, deren Pflicht es ist, darauf XXXI. Hauptstück. XXI. Abschnitt.