Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
XXXI. Hauptstück. XXI. Abschnitr. i3o Die in den» Verbrechen der Contumaz-Uebertretung bey gezogenem engsten Pest - Cor- done betretenen österreichischen Unterthanensind standrechtlich zu behandeln. Hkth. am-b.2ul.Sl6. B2943. Aus welchenMitgliedern das Stanvrecht bcy Civil-Personen zu bestehen hat. Hkth. am 26. Jul. 816. B 2943. Wann die standrechtliche Pr»- ccdur anzufangen hat. Hkrh. am 26. Zul. 316. B 2943. Ausnahme hiervon. Hkth. am 14. Nov.9>S. b 5341. Die Pest kann auch durch herum ziehendes Vieh übcr- bracht werden. Hkth. am 2. 3an. 770. Wie sich der Cords« zuver^ hatten bat, wenn sich heimlich! Vermischungen entdecken. Hkth. am ». 2än. 770. Sobald die'Waaren vorschriftmäßig gereiniget sind, bleibt es dem Dreyßigftamte überlassen, dieselben zu besichtigen, zu verzeichnen und abwägen zu lassen. h. 8241. Die in dem Verbrechen der Contumaz-Uebertretung bey gezogenem engsten Pest-Cor- done betretenen österreichischen Untertanen, selbst vom Civile, müssen sogleich den Militär- Gerichten zum standrechtlichen Verfahren übergeben, und wenn ja von Seiten der Civil- oder politischen Behörde zur Einleitung des Standrechtes nöthig befundene Vorerhebungen eintreten müssen, so sollen solche auf das schleunigste vorgenommen, und der zum Standrechte geeignet befundene Verbrecher an das standrechtliche Gericht mit allen dazu sowohl über die That als gegen den Thater erforderlichen Beweismitteln abgegeben werden, um das standrechtliche^ Verfahren sogleich anfangen zu können. §. 8242. Bey standrechtlich abzuurtheilenden Personcu vom Civile sind zwey rechtliche verläßliche Civil-Personen als Mitrichter mit Sitz und Stimme beyzugesellen, das Standrecht mag nun mit der vollen oder der halben Zahl besetzet werden können. Hiernach sind also bey der vollen Zahl von vierzehn Personen vom Militär zwölf, und vom Civile zwey; bey dem halben Standrechte von acht Richtern vom Militär sechs, unb vom Civile zwey Individuen beyzuziehen. tz. 8243. Die für die standrechtliche Procedur fest gesetzte Frist von 24 Stunden hat von dem Augenblicke anzufangen, als der Verbrecher in dem bestimmten Standgerichtsorte, wo Alles zum standrechtlichen Verfahren Erforderliche in Bereitschaft gehalten werden muß, anlangt, wo dann das Standrechr sogleich zu beginnen hat, und, um eine Fristverlängerung heraus zu bringen, nicht einen Augenblick verschoben werden darf. tz. 8244. In jenen Zeit-Periodenaber, wo in den angränzenden Provinzen ein guter Gesundheitszustand herrscht, und ein Sanitäts-Uebertreter, der zugleich eine Schwärzung begangen hat, eingebracht wird, muß ein derley Verbrecher allerdings erst nach erfolgtem Contre- dande-Spruche und nach erkannter Schwärzung der Cameral- Behörde, von Seite der Militär - Gerichte abgeurtheilet, bestraft, und von dem Erfolge die betreffende Cameral - Behörde in die Kennrniß gesetzt werden. §. 8245. Der Cordons - Mannschaft ist verbothen, sich selbst über die Cordons - Linie zu entfernen, oder einen Hund oder anderes Vieh mit sich auf die Wache zu bringen, welche gleichfalls ohne Verzug zu erschießen sind, damit sie nicht in das benachbarte Gebieth überlaufen, sich dort vermischen., und so die Krankheit überbringen möchten; aus welcher Ursache daher die nahe an dem Cordone gelegenen Unterthanen ihre Haushunde während solcher gefährlicher Umstände jederzeit angebunden halten müssen. §. 8246. Die Cordons -Wachen haben an der Cordons-Linie Tag und Nacht 'ju patrouilliren, und besonders des Morgens genau nachzusehen, ob nicht einige Spur von heimlichen Herübertretern bemerket werde , dann ob etwa an den Gränzern Kleidungsstücke oder irgend sonst etwas gefunden würde. In diesem Falle ist >as antreffende Vieh ohne Ausnahme todt zu schießen, und dieses sowohl, als auch die sonst vorsindigen Gegenstände, wenn sie nach dem §. 8279 gifrfangend und ohne Gefahr zur vorgeschriebenen Reinigung in eine regelmäßige Contumaz- Station nicht gebracht werden könnten, ohne Berührung durch ein von fern dazit bringendes Feuer zu vertilgen, welches sich auch auf alle von dem Cordone erschossenen Menschen und sonstigen gefährlichen Geräthschaften bezieht, worauf die den Cordon commandirenden Officiere mit aller Strenge zu wachen haben.