Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
Wenn aber unter derley gefundenen Waaren einige nicht giftfangende sich befinden sollten , so sind die Stricke oder anderes Gepäck, welches giftfangend ist, vorerst in dem Eon-' tumaz-Hause, wohin sie unter der strengsten Vorsicht gegen die Vermischung gebracht werden müssen, vorläufig abzulösen, und zu verbrennen; und wenn sich einiger Verdacht ergäbe, daß eine Person mit jenseitigen Unterthanen eine heimliche Unterredung gepflogen oder sonst sich vermischt haben sollte, so ist ein solcher, oder auch das ganze Haus, alsogleich auf das strengste zu bewachen, und außer dem vorsichtigen und ordnungsmäßigen, folglich von aller wechselweisen Berührung oder Vermischung entferntem Zuflüsse der Lebensmittel alle fremde Mittheilung durch die aufzustellenden Wachen des Cordons zu sperren, davon aber der nächst- 5elegenen Contumaz-Station Nachricht zu geben, welche von den verdächtigen Menschen, wenn keine weitere Vermischung erfolget, unter Begleitung einer strengen Wache, ohne daß auch diese sich mit den Bewachten vermischen, in die Conrumaz einzunehmen hat. Es werden daher die solche Personen begleitenden Ober-und Unter-Officiere und die gemeine Mannschaft auf das nachdrücklichste an ihre schweren Pflichten erinnert, nach welchen wider sie unnachsichtllch vorgegangen werden würde, wenn man entdeckete, daß sie eine selbfteigene Vermischung mit solchen bewachenden Personen oder Häusern verschwiegen hätten. Es dient ihnen daher zur Rlchtschnur, daß unter dem Worte Vermischung jede Berührung eines verdächtigen Körpers, der Kleidung oder sonst giftfangenden Waaren verstanden werde, und sie sich demnach bey derley Begleitungen behurhsam zu betragen, und von den bewachenden Personen, Threren oder Waaren allezeit in gehöriger Entfernung zu halten haben. Sollte dessen ungeachtet dennoch eine Vermischung unversehens vor sich gehen, so ist eine solche Person der Contumaz - Direction sogleich anzuzeigen, sich von dem auch zufälliger Weise auf ihn gefallenen Verdachte mit andern Conrumazisten zu reinigen, und wenn sich hierbey Bedenken ergeben, oder wohl gar ganze Häuser durch eine Vermischung verdächtig wären, so ist nach hergestellter Bewachung und nach dadurch zurück gehaltener Gefahr aller Vermischung durch den nächsten Contumaz - Dlrector das Factum genau zu erheben, und der betreffenden Sanitäts - Direction unverzüglich anzuzeigen, welche nach Umständen mit der Reinigung der verdächtigen Personen oder Häuser vorgehen lassen, oder bey größerer Erheblichkeit die ganze Lage der Sachen an den k. k. Hofkriegsrath anzuzeigen haben wird, um von demselben die weiteren Verhaltungsbefehle zu erhalten, und derandrohenden Gefahr mit der strengsten Vorsicht zu begegnen, auch vorzüglich jene, die sich eine Sanirars-Ueber- tvetung zu Schulden kommen ließen, zu bestrafen. Von den Contu m az-Anstalten. §. 8247. Die Contumaz - Häuser sind nicht zum Handel, sondern nur zur Reinigung der Waaren und Personen bestimmt, in welcher Rücksicht auch alle Waaren gleich nach vollstreckter Reinigungszelt entweder aus dem Contumaz - Gebäude geschafft, oder, wenn sie länger darin verbleiben, ohne einen Respect-Tag, für jeden Tag und Centner und darunter dem Aera- rium 12 kr. bezahlet werden muß. Von denjenigen, welche über zwey Monathe in den contumazämtlichen Magazinen gelassen werden, sind von dem ersten Tage des zweyten Monathes an täglich zwey Kreuzer, und durch die weiteren Monathe drey Kheuzer von jedem Centner und auch darunter im Gewichte zu entrichten, und diese Entrichtung hat so lange zu dauern, als die Maare in der contumazämtlichen Verwahrung bleibt. h. 8248. Contumaz-Stationen befinden sich fortwährend: a) Zu Rottenthurm in Siebenbürgen. b) Zu Schubanek und 1 . ' ' ( tm Banate. c) Zu Pancsova t 34 * Stand der Contumaj-Stationen. Hkth. am 27. Dec. 813.13 6739. » i) 3o. 2iwg. 815, B 3838. Band Via. aSiftimmung. fcer Cfontuwaji Käufer. am 11.9toe. 807. b 3808. » » 6. 2Jíai;8‘3. B 16S4.