Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

«* 128 3» wie fern bey pestgefähr- iichen Zeiten ver Fischfang ge­stattet wird. Hkth. am 4. Jan. 8,4. B 91. Vorsichten Hierkey. Hkth. am 4. 3an. 814. B 9,. Emstelkung des Fischfanges. Hkrh. am 4- 3än. 814. b 91. Absperrung der Häuser und Drte. Hkth.am3i.Aug. 8,3.33761. » » >i.3flll.8i6, B 100 und 211.. » ■» 19.3ün. 816. b 34, und 34a. Wer hierzu berechtiget und »irpflichtet ist. Hkth. am 11. 3än. 816. b 200 und 221. Erbauung eigener Hütten für dir Pestkranken und Pest­verdächtigen ; dann mit wel­cher Vorsicht vor der gänzli- lichen Absperrung der Häuser und Ortschaften vorzuqehen ist. Hkth. am 3 ^.Aug. 8,3.83761. * XXXI. Hauptstück. XXI. Abschnitt. dasselbe Haus gehörigen Personen sich vorführen zu lassen, und sich sowohl um die Abwesen­den, als auch um die Ursache ihrer Abwesenheit genau zu erkundigen hat. Es darf auch dann niemand bey schwerer Strafe in die Haushaltungen der diesseitigen Granzer ausgenommen werden, der sich nicht mit obrigkeitlichen Zeugnissen auözuweisen vr»- mag, daß er nicht auS dem türkischen Gebiethe gekommen sey, und wenn er eS wäre, wird ihm der Eintritt m die k. k. Erbstaaten nicht anders, als gegen jedesmahl'ge Beybrrngung ordentlicher Gesundheitspässe von der k. k. österreichischen Internuntiatur aus Constantinopel, oder von dem k. k. Consulate des Ortes, woher er kommt/ gestartet. Bey dieser Gelegenheit hat zugleich der Viertelmeister alle in den Häusern befind! chen Personen ohne Unterschied des Alters zu besichtigen, und sobald jemand nur im mindesten kränkelt, sogleich den nächsten Arzt mittelst des Ortsvorstehers herbey zu rufen. h. 8s3o. Bey dieser Gelegenheit ist auch' das Fischen in der Donau und Save nur unter der Bedingung bey Tage erlaubt, wenn auf jeder zum Fischen auslaufenden Barke ein verlässi­ger, genau instruirter und beeideter Contumaz - Reinigungsdiener beygegeben wird, wofür derselbe aus dem Proventen-Fonde eine Zulage von 3o kr. täglich erhält. §. 8a3i. Zur größeren Sicherheit ist hierbey noch zu beobachten : istens: Daß die Fischer vor Tagesanbruch die Barke nicht betreten. stenS : Daß der längs der Donau stehenden Cordons-Wachmannschaft strenge aufgetra­gen werde, auf die Fischer und ihre Handlungen zu Wasser ein vorzüglich wach­sames Augenmerk zu haben. 3iens: Daß diese Wachmannschaft weder in der Frühe, noch in der Abenddämmerung, sondern nur bey Tage die Fischer auf dem Wasser dulde. 4tens: Daß die Fischerbarken, so wie es Abend wird, an den für sie bestimmten Orten einlangen, und unter strenger Aufsicht verwahret werden. §. 8282. Sollte aber ungeachtet dessen nur der mindeste Verdacht einer Gefahr vorwalten, so muß der Fischfang ganz eingestellt, und von dem Verfügten dem k. k. Hofkriegörathe die Anzeige erstattet werden. tz. 8233. Sollte ein Erkrankter früher, als es bey einer gewöhnlichen Krankheit zu geschehen pflegt, z. B. den zweyten oder dritten Tag, auch wirklich ohne sichtbare Peftzeichen sterben, so ist ohne Weiters nicht nur allein das Haus, in welchem sich der Todesfall ergeben hat, sondern auch im Erfordernißfalle der ganze Ort, besonders aber alle jene, die sich mit die­sem vermischten, wenigstens auf einige Zeit, bis die Ursache des früher eingetrerenen Todes durch die herbey gerufenen Aerzte näher entwickelt seyn wird, und sich gezeigt hat, daß die Krankheit bestimmt nicht ansteckend war, Vorsicht- halber absperren zu lassen. Hierzu sind aber keine pensionirten, sondern supernumeräre Officiere zu verwenden. §. 8284. Jeder Orts - oder Stations-Commandant der Granze, auch wenn er nur ein Unter- Officier wäre, ist zu einer solchen vorläufigen Sperrung eines verdächtigen Hauses oder Dor­fes nicht nur berechtiget, sondern unter der schwersten Verantwortung auch verpflichtet. §. 8235. Für die Pestkranken und Pestverdächtigen sind außer dem Orte Hütten oder Colli- ven, gut abgetheilt von einander, zu errichten, und diese mit weiten und tiefen Grä­ben umzingeln zu lassen, wobey vorzüglich zu beobachten ist, daß bis zur thunlichen wirkli­chen Absperrung emes Hauses oder Dorfes der Ruf des Daseyns der wirklichen Pest auf das sorgfältigste zu vermeiden sey, damit die Einwohner nicht etwa Mittel finden möchten, noch vor der Absperrung zu entlaufen, uno sohin ganze Provinzen in Gefahr zu setzen.

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