Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

Von den Contumaz-Anstalten. 12' Gesu nde Ortschaften stellen an allen Zugängen Wachen auf, und lassen die Reisenden entweder gar nicht hinein, oder sie gestatten ihnen nur den Durchzug. Andere Orte, besonders die Städte Macedoniens und Griechenlands, haben eigene Prüfungshäuser, in welchen die Fremden, bevor sie eingelassen werden, sich einige Tage auf­halten , und ihre Sachen auslüften müssen. Dergleichen Vorsichten verrathen allerdings die Gegenwart der Pest, und ob sie gleich weder zureichend sind, noch verlässig ausgeführt werden, so hindern sie doch, d8ß die Pest sich nicht so schnell ausbreiten könne. Unserer Seits hat es Vortheile, derley Umstände nächst den Gränzen voraus zu wis­sen ; denn sie geben schicklichen Stoff zu Gesprächen und Unterredungen mit den Ankömm­lingen , von denen man wegen der Pest Nachricht erwartet. Ze mehr man derley Umstände von mehreren Seiten erfährt, um so gewisser kommt man zum Ziele; die Bejahenden verdienen in diesem Falle allerdings mehr Glauben, als die Verneinenden, aus dem Grunde, weil sie vor jenen die Wahrscheinlichkeir voraus haben. Günstig lautende Nachrichten von Erlöschung der Pest müssen von mehreren Seiten, durch viele Zeugenschaften, und längere Zeit hindurch bestätiget werden, bevor Man sich darauf verlassen und bauen könne. §. 8227. Sehr selten oder nie geht das Hebel von einem impestirten Lande oder Orte in einen gefunden und unverpesteten Ort über, ohne daß der Ueberbringer desselben einiges Gewand von einem an der Pell Verstorbenen entweder am Leibe trage oder sonst bey sich habe. Es kann demnach ein gesundes Land oder ein gesunder Ort zu seiner Sicherheit nichts Vortheilhafteres und Zuträglicheres vorkehren, als alles getragene Gewand, welches aus der verpesteten Nachbarschaft mit den anher Reisenden kommt, bevor diese eingelassen werden, so zu behandeln und reinigen zu lassen, als wenn ein jedes Stück von dem Schmutze des Pesthaften wirklich und in der That beflecket wäre. Hierbey ist zwar die Vorsorge an allem unschädlichen Gewände unnöthig und überflüs­sig, es gibt unter den Ankömmlingen eine Menge Gesunder, und auch nicht ein jeder, der von impestirten Orten kommt, bringt deßwegen die Pest mit, sondern es ist vielmehr ein bloßes Ungefähr, daß sich dieser oder jener in Umständen befunden hat, ein verpestetes Ge­wand zu bekommen. Weil es aber doch geschehen kann, daß der Eine oder Andere derley verpestetes Gewand bet) sich hak, und es an Kennzeichen fehlt, das unschädliche von dem verpesteten zu erken­nen, so ist es zu seiner eigenen Verwahrung nothwendig, alle Kleidungsstücke ohne Unter­schied als höchst gefährlich anzusehen, und eine besondere, ausnehmende und allgemeine Vorsicht dawider anzuwenden. §. 8228. In jenen Zeit-Perioden, wo bis Constantinopel von einer Pestkrankheit nichts zu vernehmen ist, werden die aus der Türkey aykommenden Personen mit den am Leibe tra­genden Kleidern, folglich mit jenen, die zum täglichen Gebrauche sind, ohne vorläufige Rei­nigung, zur freyen Communication in die k. k. Staaten eingelassen. Sobald sich aber das Pestübel in einer entlegneren türkischen Provinz zeigt, oder in ei­ner naher gelegenen Provinz Verdacht des Ausbruches vorhanden ist, so muß der genauen Pestvorschrift gemäß die zehntägige Reinigungs-Periode angeordnet werden. §. 8229. Sobald daher in den angränzenden türkischen Provinzen die Pestkrankheit zu wüthen beginnt, muß in allen Granz - Compagnien, besonders in jenen, die nahe an den angesteckten Ge­genden liegen, die Kranken- und Todtenbeschau in der Art eingeleitet werden, daß jedes Dorf» in angemessene Viertel abgetheilt, und für eine jede derley Abteilungen ein Vierrel- meister bestimmt werde, der alle Tage ein jedes Haus seines Viertels zu besuchen, alle in Worauf bey Fremden,iveiche aus einem wieder Pest behaf­teten Orte femmen, zu se­hen ist. Hkth. am 4. Man 78s. G »43». Wenn die aus Ser Türke» ankommenden Personen ohne vorläufige Reinigung in Me t. k. Staaten eingelassen wer­den können. Hkth. am 27.3un. s>9. ß 2906. Vorfkchtsmafiregel» , wenn die Pestkrankheit in den tür­kischen benachbarren Provin­zen ausbrichr, an den österrei­chischen Militär- Grunzen. — Eintheilung der Ortschaften in Viertel, und Beobachtungen für den Vierteimeister \ Hkth. «m 3. Nov.8,->. 1 6713. » » 3i. 2fug. 813. H 8761. » » 1 . 2äN. 816, B aoo und 221. y

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