Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

Von der Geburtshülfe. 12 n Ueber die erfolgte Abschickung der betreffenden Individuen zu dem gedachten Curse ha­ben die Gränz- General -Commanden seiner Zeit die Anzeige an den Hofkriegsrath zu er­statten, und dieser das schriftliche Zeugniß des Regiments-Arztes über den Befund ihrer Angemessenheit beyzuschlreßen. §. 8211. Sollte aber wider Vermuthen in der betreffenden Gränze kein zu diesem Curse geeig­netes Individuum aufzufinden seyn, oder sollten sich wegen Absendung der bereits vorge­merkten was immer für Hindernisse ergeben, so wäre dem Hofkriegsrathe hierüber die unge­säumte Anzeige zu erstatten, um noch zur rechten Zeit ein anderes Individuum hierzu beor­dern zu können. §. 8212. Den an ihren Bestimmungsort zu den Gränz-Regimentern, bey welchen der complette Stand in sechs Hebammen besteht, wovon eine beym Stabe, jährlich mit i5o fl. und fünf bey den Compagnien, jährlich mir 120 fL, anzustellen sind, abgehenden Hebammen müssen solche Anstellungsposten zugewiesen werden, damit sowohl beym Stabe, als auch bey jeder Compagnie, die Geburtshülfe gleich gut und gleich zweckmäßig besorgt werde. §. 8218. Den geprüften Hebammen in der Gränze ist für die geleistete Geburtshülfe und für erforderliche nachherige Besuche in loco 1 fl., wenn sie aber zu Frauen in entfernte Orte ge­rufen werden, sind ihnen zwey Gulden zu bezahlen. Diese Tape haben jedoch nur die vermöglichen Granzer zu entrichten, den ärmeren Gränzweibern sind die ausgestellten Hebammen schuldig, alle nöthige Hülfe ganz unentgeld- lich zu leisten, worüber in streitigen Fallen allein die Compagnie-Session zu entscheiden hat. §. 8214. Da übrigens die Gränzweiber sich häufig lieber des Beystandes ihrer Nachbarn bedie­nen, wobey durch eme ungeschickte Behandlung Kinder und Mütter öfters zu Grunde ge­hen, und der ganze Zweck der ausgestellten geprüften Hebammen dadurch vereitelt wird, so ist strenge darauf zu sehen , daß nicht Weiber, die nicht zu Hebammen geprüft und geeig­net befunden worden sind, den Gebärenden gegen irgend eine Belohnung in Geld oder Na­turalien Hülfe leisten, und unbefugter Weise als Hebammen sich gebrauchen lassen. Um diesen Zweck desto sicherer zu erreichen, ist von allen jenen Geburten, welche in dem Umkreise einer Merle von der Station einer geprüften Hebamme Vorfällen, die obige Tape auch an die geprüfte Hebamme zu entrichten, wenn sie auch nicht gerufen wurde; es sey denn, daß in entfernten Ortschaften so schnelle Geburten vvrfielen, wo es nicht wohl " thunlich ist, die geprüfte Hebamme herbey zu schaffen. §. 8215. Die den Hebammen in der Gränze erforderlichen Klystierspritzen und zugleich der für die Staböhebammen nöthige Gebärstuhl kann beygeschafft werden. Auch ist die Erzeugung der erforderlichen Bandagen von Seiten der Regiments - Aerzte anzuordnen. §. 8216. Aus der Rücksicht, daß die Entfernung der Ortschaften von dem Puncte des Stabs- ortes auf 10 bis i5 Stunden beträgt, wobey die vorhandene Regiments-Hebamme nicht hinreichen kann, können in den Compagnien eines jeden Gränz - Regiments, und so auch im Tschaikisten-Bataillon, 1 oder 2 Weiber, die schon derzeit schwangeren Personen in Kindesnörhen beyzuspringen pflegen, durch die Regiments-Hebammen ordentlich, und zwar unentgeldlich unterrichtet werden, die am Ende durch den Regiments - Arzr epammirt wer­den sollen. Während des Unterrichtes ist beriet) Weibern ein Atzungsbetrag ebenfalls von 3o bis 40 kr. aus den betreffenden Dorf-Cassen, und so weit diese nicht hinreichen, der Rest aus dem Proventen-Fonds erfolgen zu lassen. Aus dem ähnlichen Anbetrachte kann Band vm. 31 Verfahren, wenn in der Gränze kein angemessenes In­dividuum aufzufinden wäre. Hkth. am >3.2ul. öi i. li 219z, WckcheAnstellunqsposten den­selben in der Gränze zuzuwci- sen sind. Hkth. am r3. Feb. 793. I 818. » » >3. Feb. 8ii.ii 496. Welche Taxe den Hebammen in der Gränze für die gelei­stete Geburtshülfe zu entrich­ten ist. Hkth. am »>. Oct. 812.B 3283. Nur geprüfte Hebammen dür­fen den Gebärenden Hülfe leisten. Vorsichtsmafiregeln zur Erreichung dieses Endzweckes. Hkth. ont». Oct- 812. B 3283. Den Hebammen in der Gränze werden eine Kmsticr- spritze und ein Eebärstudi, fo wie die erforderlichen Banda­gen bewilligt. Hkth. am 32. 3änt 818. B 4,1. Auf welche Art die Regi­ments - Hebammen in der Gränze anderen Weibern Un­terricht verschaffen, und welcher Atzungsbetrag diesen während des Unterrichtes zu erfolgen ist. Hkth. am 22. 2ä». 818. b 4»l.

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