Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

120 Schwangere Weiber in Ver Granze sind nicht zu öffentli­chen Arbeiten zu verwenden. Hkth. am át. Jön. 81O. b 4»i. Len gedungenen Hebammen ift fern Drcret auszufertigen. Hkth. am >7. seb. SoS. i. S77. Wie die Bezahlung für ge- leisteite Gcburtshülfe in jenen Orten zu leisten ist, wo keine eigens besoldeten Hebammen vorhanden sind. Hkth- am 10.5?6.806. l 371. Bildung der Hebammen für die Granze. Deren Gehalt. Hkth. am i3,3uí. 811.B 1191. » » 9.2>ec. 814. B5479. * » »3. MarjSi b.B >>43. Aufhabende Verbindlichkeit der «Lursistinnen. Hkth. am »3. Jul. 81», B2192. Abschickunz der geeignet be- sundenen Personen an die Jo­sephs - Akademie. Hkth.am 18.May6>,.S >443. 5* >1 »3- Jui. Bn.B 4193. » 11 8. IaruS'-S. 8 167. muß darauf gesehen werden, daß sie nicht verwahrloset, sondern nach Thunlichkeit, jedoch ohne eine besondere Aufrechnung für das Aerarium, unterstützt iverden. tz. Ö2o5. * Künftighin sollen in der Granze die schwangeren Weiber, der üblen Folgen wegen, nicht mehr zu öffentlichen Arbeiten commandirr werden. §. 8206. Die gedungenen Hebammen haben keinen systemmäßigen Gehalt, und es darf densel­ben auch kein eigenes Decret ausgefertiget werden, indem ihnen dadurch ein nicht leicht zu beseitigender Anspruch auf eine ärarische Pension in die Hand gegeben würde. 5. 8207. In jenen Orten, wo keine eigens besoldeten Hebammen sind, und Civil-Hebammen den Soldatenweibern die Geburtshülfe leisten, und dafür eine Bezahlung verlangen, ist solche von den Soldatenweibern selbst, oder, wenn diese es nicht vermögen, aus dem Re­giments - Unkosten - Fonds des betreffenden Regiments zu entrichten. §. 8208. Keine anderen Weiber, als die zu Hebammen geprüft und geeignet befunden worden sind, dürfen den Gebärenden Hülfe leisten; um daher geschickte Hebammen, besonders für die Gränze, zu bilden, beginnt mit erstem November eines jeden Jahres der Hebam­men - Lehr-Curs an der medicinisch- chirurgrschen Josephs-Akademie zu Wien, wohin von den Gränz - Regimentern jene Individuen, die sich der Geburtshülfe zu widmen geneigt, und mittelst eines von dem betreffenden Regiments - Arzte auszustrUenden schriftlichen Zeugnisses sowohl rücksichtlich ihrer Moralität, als auch der Sprachkennrnisse, wozu riebst der Landessprache vorzüglich die deutsche gehört, weil in dieser die Vorlesungen an der Akademie gehalten werden, hierzu vollkommen geeignet, auch des Lesens und Schreibens kundig sind, übrigens dre nöthige Uncerrichtsfährgkelt besitzen, zu dieser Bestimmung ab- zuschlcken sind. Dieselben beziehen auf die Dauer des Lehr-Cursus einen Gehalt von monathlich 8 fl. gegen Quittung und Bestätigung der oberstfeldstabsärztlrchen Direction auö dem allgemei­nen Gränz - Vermögens - Fonde. §. 8209. Wenn die Cursistinnen seiner Zeit von der Akademie zu Gränz-Hebammen geeignet befunden worden sind, so liegt ihnen alsdann die Verbindlichkeit ob, bey was immer für einem Gränz - Regimente, je nachdem sich eine Oeffnung ergibt, ohne Rücksicht auf die ge­ringere oder weitere Entfernung, oder auf sonstige Verhältnisse, diese Anstellung unweiger­lich anzunehmen, widrigen Falls sie alle dem Aerarium durch ihre Ausbildung verursachten Kosten ersetzen müssen. In dem Falle, wenn sich nicht gleich nach vollendem Curse eine Gelegenheit zu ihrer Anstellung ergeben sollte, haben sie bis dahin bloß auf das Wartgeld von monathlichen 4 fl. Anspruch. lieber diese bestehende Einrichtung müssen die betreffenden Individuen vorläufig genau belehrt werden, damit der Hoskriegsrath nicht etwa in der Folge mit unstatthaften Ent­schuldigungen behelliget werde. $. 8210. Sobald nun die Gränz-General-Commanden eine zum Curse angemessene Person, welche sich den angeführten Verbindlichkeiten zu unterziehen bereit ift, ausfindig gemacht haben, so ist solche mittelst ärarischer Vorspann, deren sich mehrere gemeinschaftlich zu be­dienen haben, und welche ihnen auch auf dem Rückwege an ihren Bestimmungsort vom Ae- rarium gebühret, in der Art nach Wien abgehen zu machen, daß sie gegen Ende Oktobers zuverlässig daselbst etnirejfen, und sich gleich nach ihrer Ankunft bey der oberstfeldstabtzärztli- chen Direction gehörig melden. XXXI.. Hauptstück. XX. Abschnitt. 1

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