Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
XXXI. Hauprftück. XX. Absch nitt. Von der GebűrtShülfe. treffenden Regimenter oder sonstigen Truppenabtheilímgen davon in die Kennmiß gesetzt, tmb überhaupt jene Unfüge hintan gehalten werden, welche bey Verlängerung der Abwesenheit der Officiere von ihren Truppen oft sich einschleichen. h. 8200. Den in Badeörter reisenden Ofreieren gebühret keine Vorspann, jedoch findet aus besonderer Begünstigung ,bey den wegen im Dienste überkommener Wunden und Krankheiten in Badeörrer reisenden unbemittelten Officiere«, vom Hauprmanne und Nittmeister abwärts, die Aufrechnung des einfachen Vorspannsbetrages auf die Hm - und Rückreise Statt. . §. 8201. Die in der Bade-Cur sich befindlichen Individuen genießen, wenn sie sich nicht zu lange dort aufhallen, die nahmliche Gebühr, wie bey ihren Regimentern; daher auch derley Officiere und die unter der Rubrik Gage stehenden Parreyen, wenn das Regiment aus dem Kriegsfüße steht, auch das Kriegs-Tractament und die Gratis - Naturalien in so lange zu erhallen haben, als solche die Regimenter und Corps, von welchen sie ein Therl sind, dieselben nach den bestehenden Vorschriften beziehen. Die Mannschaft aber erhalt nach der für die Militär-Spitäler bestehenden Anordnung die Spitalskost, gegen Einziehung ihrer ganzen Gebühr. §. 8202. Um den Kranken und blessirten Officieren, besonders jenen vom Ober-Lieutenant abwärts, welche von ihrer Gage die kostspieligen Cur-Kosten nicht bestreiten können, eine Erleichterung zu verichaffen, sollen die commandirenden Generale der Armee durch ihre Verwendung bey den betreffenden Behörden eS dahin zu bringen suchen, daß entweder die Obrigkeiten von den rückwärts der Armee befindlichen Badeörtern, oder der Landesbezirk in con- eredo sich herbey lassen, für eine bestimmte Anzahl Officiere die Kosten der unenrgeldlichen Unterkunft und des Bades zu übernehmen, oder den Badepächtern die Vergütung dafür zu leisten. Wenn jedoch in Ansehung eines Bades verzögernde Schwierigkeiten einkreeen sollten, so ist gestattet, daß mir den betreffenden Behörden in Rücksicht der Quartiere und Badekosten, jedoch mit möglichster Schonung des Aerariums, die Uebereinkunfr dergestalt getroffen werde, daß die von Zeit zu Zeit zur Bade-Cur abgehenden, mit einem Zeugnisse des Regimen is oder Corps über ihre Mittellosigkeit versehenen subalternen Officiere sich nach dem Raume des Quaitieres zu beschränken, und zwey, auch drey mit Einem Zimmer sich zubegnüg-n, die bemittelten Officiere aber die stipulirre Bezahlung aus dem Eigenen zu bestreiten haben. Warm den in lSadeöeter reifenden Officieren eine Vorspann angewiesen wcrdenmnn. Hkth. am 1 >. 3än. 809.1166. Gebühr Ser in Bädern sich befindlichen Individuen. Hkkh. am i3. May Sei. Vorsehung für Unterkunft der Officiere in Badeörtern. Hkkh. am »ö. Sep. 800. XX. Abschnitt. Von der Geburtshülfe. §. 8ao3. Zur Hülfeleistung der gebärenden Soldatenweiber ist in dem Wiener Militär-Spitale eine eigene Hebam »ne mit jährlichen 600 fl., dann eine Helferin» und vier Wärterinnen mit monathlichen 9 fl. 46 kr. nebst der unentgeldlichen Unterkunft angestellt ; daher die schwangeren Soldatenweiber einige Tage vor der Geburtszeit in das Spital zu bringen sind, wo sie bis zur Auskindbettung unentgeldlich besorgt werden, und die den Umständen angemessene Verpflegung nach ärztlicher Ordination erhallen. §. 8204. In allen übrigen Garnisonen aber ist, um den Soldatenweibern bey ihrer Entbindung die nörhige Hülse zu verschaffen, eine ordentliche Hebamme gegen eine mäßige Belohnung von höchstens jährlichen 3o fl. zu dingen; in dieser Absicht ist dort, wo es geschehen kann, den Wöchnerinnen ein besonderes Zimmer im Spitale oder in der Caserne einzuräumen, auch 2fnjTetfung béé *ur ©eburfS; hülfe nofbigen <l,fron(t'ö in bem iCiener 'Sebar^nftifufe. am *>. Stoi’. 785. G 6460. » » i5, JJíiUj8i2. 1 855, ©eburtábüífe in ben übrigen ©tfltionen her beutfcberblanbi» fdjen 'Prooinjen. ©ttb. am 1». ött. 807. l 4«5«. I >» » 17. ?ef>. 8eB. L 577. tt » *i. 2JÍUJ) 811. I 3203#