Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

n6 Auf welche Gegenstände fl# Sie krlcgskommiffatiatische Sontrolle erstrecket. Hkth. umi6.A*|?r. 8i5. L1740. Kontrolle hinsichtlich de§ Standes und der Gebühr. Hkth. am 26. Apr. 8»5. L 1740. Controlke hinsichtlich der Verrechnung. Hkth. am2b Av . 8i5. l >74«. » » 14.3un. 8>6. L 2369. >► » 4. Rsv. 8 >7. XVIII. Abschnitt. Bon der kriegscommissariatischen Controlle. §. «192. Der zur Respieirung eines Spitales ausgestellte krieqscom- missariatische Beamte har die ganze S p i t a ls - O e k 0 n 0 m i e und die damit verbundene Rechnungsrichkeit zu co ntrol liren. D iese Controlle erstreckt sich demnach auf den Stand und die Gebühr des bey dem Spitale eigens angestellten Personals, der Kranken, Bleffirten und Reconvalescenten, auf die Verpflegung derselben, somit auch auf die Beyschaffung und Verwendung der dazu er­forderlichen Vrctualien und jeder Gattung deS Services, auf die Spitalsgeräthschafteu, auf die Montur und Rüstung, welche die Kranken und Bleffirten mitbringen, oder die dem Spitale sonst zu erfolgen ist, und auf dre für das Spiral nöthigen Belt-Fournituren. tz. 8193. Er muß daher alle Neuzuwachsenden und Abgehenden ordentlich revidiren, die dieß- fallsigen Listen unterfertigen, die Richtigkeit der entworfenen Erfordernisse bestätigen, alle Gebühren zum Empfange anweisen, die Dokumente über alle Ausgaben corobonren, bey jeder Uebernahine von Victualien interveniren, und die darüber auszustellenden Recepisse und Lieferscheine in Hinsicht der Quantität bekräftigen. Er hat von Zeit zu Zeit die Victua­lien-Kammer und die Vorräthe der übrigen Magazine zu untersuchen, besonders öfters bei­der Ausgabe der Victualien und Getränke zur täglichen Ausspeisung der Kranken gegenwär­tig zu seyn, und in der Küche der richtigen Verwendung derselben nachzusehen. Mit Ende eines jeden Monarhes muß er die Protokolle der die Oekonomie besorgen­den Officiere, wie sie in die Rechnungs - Kanzelley kommen, revidiren, sodann die Depo- fitorién mit Zuziehung des Rechnungsführers untersuchen, ob die ausgefallenen Reste rich­tig sich vorftnden. Sein vorzügliches Augenmerk muß er auf die Richligkeit deS Stande- der Kranken und auf die fortwährend genaueste Evidenthaltung desselben richten, und mit eben so großer Aufmerksamkeit die Richtigkeit aller Gebühren und jeder wirklichen Verwen­dung sich angelegen halten. Er muß daher auch in der Spitals-Kanzelley den Arbeiten des Spitalsrechnungsfüh­rers und der Fouriers. fleißig Nachsehen, und unter eigener Verantwortung darauf halten, daß alle dießfallsigen Protocolle und Vormerkungen in ununterbrochener Ordnung fortge- führt werden. §. 8 »94. Die Verrechnung aller Spitals gegenstände, folglich das g a n z e Rech­nungswesen, siegt zwar dem Spttalsrechnungsführer ob, der kriegscommlssariatische Beamte hat aber die Revision dieser Rechnungen zu besorgen, und pflichtmäßig dabauf zu sehen, daß solche vorschriftmäßig verfaßt, zur rechten Zeit abgeschlossen, und durch den un­unterbrochenen guten Gang des Geschäftes alle Rückstände vermieden werden. Vorzüglich sind in diesem Falle die respicirenden Feld - Kriegs-Commiffariate zur strengsten Aufsicht und Einwirkung verpflichtet, weil nur durch die pflichtmäßige und strenge Wachsamkeit der demselben obliegenden Local-Controlle das Aerarium vor Nachtheilen bewahret werden kann; auch haben dieselben die wider die Vorschrift verfaßten derley Rechnungen auf der Stelle zur Umänderung zurück zu geben. Ueberhaupt hat der un Spitale respicirende kriegscommissariatische Beamte dabey daS Beste des Aerariums zu vertreten, auf die Beobachtung der möglichsten, mit dem Wohls der Kranken vereinbarlichen Wirschaft, und überhaupt auf die pünctliche Befolgung aller das Oeco- nomicum, die Richtigkeit des Standes und des Rechnungswesens betreffenden Vorschriften feste Hand zu halten, mithin eben so, wie bey anderen Branschen, alles dasjenige zu besorgen, XXXI. Hauptstück. XVIII. Abschnitt.

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