Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
12 Was vey jenen Officiere», welche bey den Gränz - Bataillonen in Fcloe avanciren und nach ihrem Range in die Gränze zurück kehren, dafür aber ein nach dem Range älterer Officier in das Feld abgehen sollte, zu beobachten ist. Hkth.amiv.2un. 7yb. L 1641. Wie 5ey Ersetzungsvorschkä- gen aller erledigten Chargen let) den Grän; - Regimentern vorzugehen ist. Hkth. am i3. Sep.8,3. B 3331. Wem die Ernennung der Oekonomie- Officiere zusteht. Hkth. am 3o. März 808. B 671. Wie bey den selbstständig organiürten Frey-Bataillouen das Avancement vor sich zu gehen bat. Hkth. am 4. §eb. 814. C 83-. 3. Wenn eine Präterirung oder fremder Einschub vorgenommen werden müßte, so ist hierüber, mit genauer Angabe der Gründe, dem commandirenden Generale die Anzeige' zu erstatten, und dessen Genehmigung abzuwarten. 4. Nur die wirklich abgängigen Chargen sind zu ersetzen, nicht z. B. auch jene Officiere, welche erst zur Pensionirung angetragen sind. 5. Isi dem Hofkriegsrathe alle Monathe der Ausweis über die vorgenommenen Beförderungen, worin auch aufgeführt seyn muß, inwessen Stelle der neu Beförderte einrückt, sammt derRangs-und Eintheilungs-Liste des gan--' zen Regiments oder Bataillons verläfflg einzusenden. §. 7843. Wenn Officiere, welche avanciren, bey den Gränz - Bataillonen im Felde siehen, nach ihrem Range in die Gränze zurück kehren, und statt derselben aus der Gränze andere nach dem Range ältere Officiere in das Feld abgehen sollten, so können dieselben, zur Vermeidung eines mit Kosten für das Aerarium verbundenen Hin-und Hermarsches, bey den Bataillonen im Felde unbedenklich gelassen werden ; auch kann ein subalterner Officier statt eines anderen ohne Rücksicht auf Charge, mithin zum Beyfpiel ein Fähnrich statt eines Unter-Lieutenants, oder umgekehrt, die Widmung erhalten; hingegen müssen überzählige subalterne Officiere bey den im Felde stehenden Gränz - Bataillonen wegen des höheren Genusses, der hieraus dem Aerarium zugeht, so viel möglich vermieden werden. Ein Capitän-Lieutenant kann zwar statt eines Hauptmannes, aber nicht ein Haupt- mann statt eines Capitän-Lieutenants im Felde bleiben, weil der Unterschied ihrer Gebühr im Gelde zu beträchtlich ist. §. 7844. Den Gränz - Regiments - Commandanten ist die Befugniß eingeräumt, über alle erledigten Chargen die Ersetzungsvorschläge, mit Rücksicht auf Rang und Dienstkenmmß, zu verfassen, und diese der Bestätigung deS Vorgesetzten Armee - Commando's zu unterziehen. §. 78 $5. Die Ernennung der Oekonomie-Officiere nach dem von sammtlichen Stabs-Officieren des Regiments und bey Ober-und Unter-Lieutenants - Stellen in der Folge auch von dem Oekonomie-Hauptmanne mirzufertigenden Vorschläge ist bloß dem Hofkriegsrathe Vorbehalten. Die Oekonomie-Officiere haben kein gemeinschaftliches Avancement mehr mit den Officieren der Feld-Bataillone, und sie können, sowie bisher die Auditors und Rechnungsführer, nur mir besonderer Bewilllgung zum Degen übertreten. Dagegen steht ihnen nach dem Maße ihrer Fähigkeiten die Aussicht zur Vorrückung bey dem Gränz-Kriegs-Commissariate, bey den Gränz - General-Commanden, und selbst bey dem Hofkriegsrathe offen. Diejenigen, welche zum Feld-Kriegs-Commissariate befördert zu werden wünschen, müssen sich auch die für die Linien-Truppen bestehenden Normal-Vorschriften und das bey der übrigen Armee eingeführte Oekonomie - und Rechnungswesen eigen machen. Ohne ein Zeugnis; des bey dem General - Commando angestellten Ober-Kriegs-Com- missärs über die auch hierin mit vollkommener Zufriedenheit bestandene Prüfung kann keinem solchen Gesuche willfahret werden. §. 7846. Bey solchen neu errichteten Frey-Bataillonen, die als selbstständig organisirt und behandelt werden, haben sämmrliche Chargen nicht im ganzen Corps, sondern m dein Bataillon nach ihren Rangsordnungen im Avancement zu rolliren. Zugleich haben auch derley abgesonderte und selbstständige Bataillone ihre Avancements-Vorschläge dem Armee - General -Commando einzureichen. XXVII. H a u p t st ü ck.