Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

Von der Beförderung überhaupt. C. i3 Beförderung der kleinen Stabsparteyen. §. 7847. Wenn sich bey einem Regimente ein zum Arzte, Fouriere, Trompeter oder Schmide tauglicher obligater Mann befände, und hierzu befördert zu werden wünschte, so unterliegt es keinem Anstande, einen solchen, wenn keine besonderen Hindernisse tm Wege stehen, dem Generäl-Commando anzuzeigen, und aufseine Beförderung, nach welcher derselbe doch noch obligat bleibt, anzutragen. Z. 7848. Die vacanten Chargen vom ärztlichen Personale können nicht anders, als durch den Oberst-Feldarzt ersetzt werden, welcher sich durch eine vorher gegangene Prüfung von der Tauglichkeit dieser Individuen zu der ihnen anvertrauten Obsorge in Behandlung der Kran­ken ohne Parteylichkeit die vollkommene Ueberzeugung zu verschaffen hat. §. 7849« Von diesen Unterärzten können nur die würdigsten, welche sich in Ausübung ihrer Kenntnisse besonders hervor gethan haben, mit Rücksicht auf ihre Conduite, auf weitere Beförderung einen Anspruch machen, zu welchem Ende der Regiments-Arzt, mit Geneh­migung des Commandanten, den Vorschlag an den Oberst - Feldarzt zu erstatten hat. §. 7860. Die Fouriere, welche sich durch Eifer , Fleiß, Geschicklichkeit in ihrem Fache und durch eine gute Conduite besonders empfehlen, haben Anspruch, bey der Hofkriegsbuchhaltung und bey der Verpflegs-Bransche, dann als Kanzelley-und Rechnungs-Adjuncten untergebracht zu werden; eben so wird der Hofkriegsrath auch bey thunlicher Gelegenheit auf jene Fou­riere einen gleichen Bedacht nehmen, dre durch Fleiß, Geschicklichkeit und gute Moralität vor anderen sich auszeichnen. §. 735i. Den geschickten Fourieren, welche Lust zum wirklichen Fuhrwesensdienste haben, und bey diesem Fache weiter zu kommen wünschen, ist die Gelegenheit dadurch zu verschaffen, daß sie als Wachtmeister eintreten können, wo sie sodann vom Wachtmeister, nach geendetem und ausgeübtem Fuhrwesensdienste zu Adjutanten, dann zu Unter-Lieutenants und Divisions- Commandanten werden befördert werden. §. 7852. Von den Fourieren der Regimenter können in der Folge nur diejenigen auf die Be­förderung zu Rechnungs-Adjuncten bey den Monturs-Oekonomie-Commissionen Anspruch machen, welche, nebst Beybringung guter und glaubwürdiger MoralitatS-Zeugnisse, sich auch gültig ausweisen, daß sie die fo genannten Humaniora und die Philosophie, wenigstens die Logik, gehörig absolvirt haben. §. 7853. Verheiratete Fouriere können die Beförderung zu Rechnungs-Adjuncten nicht mehr erhalten, wenn sie nicht aus eigenem Vermögen eine dem minderen Rechnungs - Adjuncten- Gehalte glecchkommende Zubuße haben. §. 7854. Wenn sich bey Gränz-Regimentern ein Abgang an kleinen Stabsparteyen ergibt, so ist er gleich zu ersetzen; nur hat in der Zwischenzeit, brs die Ersetzung wirklich geschieht, die Gebühr dem Bau-Fcnde zuzufallen. §. 7855. Die Ernennung der Fouriere und der Stabsschreiber in der Gra'nze, und zwar er- stcrer nach vorgängiger kriegscommiffariatischer Prüfung, stehet dem Regiments-Comman­Was Mit obligaten Leu­ten, die zu Aerzten, Fourie- ren rc. befördert zu werden wünschen, zu geschehen hat. Hkth. am 1. Sep. 807. Wer die vacanten ärztliche« Chargen ersetzen kann. Hkth. am 38. Aug. 801. L 3116. Welche Unterärzte auf Be­förderung Anspruch machen können. Hkth. am i3.3ul. 799.B 1343. » » ®8.2iug. 803, L 3® 16. » » 3J. @ep. 8o3, h 4661. Zu welchen Bransche» vor­züglich geschickte Fouriere auf Beförderung Anspruch machen können. Hkth. am 5. Iun. 801. Zu Wachtmeistern bey den» Fuhrwesens-Corps können ge­schickte Fouriere übersetz« wer­den. Hkth. am 30. März 808.0 617. Welche Kenntnisse Fouriere haben müssen, die zu Rech­nungs - Adjuncten befördert werden wollen. Hkth. am 3. -Oct. 806. E 3197. Zu dieser Beförderung ha­ben keine verheiratheten Fou­riere Anspruch. Hkth. am 7- 3en.8o7. Bey Gränz - Regimentern sind die abgängigen kleinen Slabsparteyen sogleich zu er­setzen. Hkth. am 17. Apr. 773. Wem die Ernennung der Fouriere und Stabsschreiber in der Granze zusteht. Hkth. am So. Marz twü. B 671.

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