Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
to8 Stan d der Krankenwärter. Hkth. am iS. Feb. 8.4. L 846. Entlassung derselben. Hkth. am i5. Feb. 814; L 846. Aufnahme des Küchen - Personals und der Hausknechte. Hkrh. am >5. Feb 814«u 846. Aufnahme der Kranken. Hkth. am iä. Feb. 814.1. 046. Dcybehaltung der Militär- Vorschriften. Hkth. am ‘5. Feb. 8>4- L 846. §. 8158. Auf 20, höchstens 2/4 Kranke werden 3 Krankenwärter gerechnet. Zu deren Aufsicht und praktischen Anleitung, dann zum Wärterdienste sind zwar die chirurgischen Gehülfen bestimmt; weil diese aber auch unnnttelbar mit der Darreichung der Medicamente und sonst beschäftigst sind, so wird auch dort, wo es nothwendig befunden wird, die Aufnahme von Oberkrankenwärtern bestimmt, und bewilliget. Sie werden nach Verdienst aus dem Stande der Unterkrankenwärter gewählt, und über fünf Unterkrankenwärter hat jederzeit Ein Oberkrankenwärter die Aufsicht. §. 8i5q. Wenn die Abnahme der Kranken die Entlassung des Heil-und Wart-Personales zuläßt, so sind zuerst die Militär-Krankenwärter nach und nach zu entlassen, sodann aber ist auf die Civil-Krankenwärter überzugehen, und in Betreff der Oberkrankenwärter immerauch die Reduction im Ebenmaße zu beobachten. Um den Kranken die Wartung stets im gleichen Maße gesichert zu erhalten, ist die einmahl nach dem Locale und Krankenverhaltmsse eines jeden Spitales fest gefetzte Zahl von Krankenwärtern bey dergleichen Zahl von Kranken, unabänderlich voll zu erhalten, daher, wenn ein Krankenwärrer erkrankt, ist sogleich ein anderer an jene Stelle aufzunehmen. h. 8160. Zur Erreichung dieses Endzweckes, unb damit die Krankenwärter nicht zu Haus- und Küchenarbelten verwendet werden dürfen, ist gestattet, daß ein eigenes Küchen - Personal, sammr mehreren Hausknechten, für die Besorgung der Verpflegung, der Renüichkeit und der schweren Hausarbeit ausgenommen werde. §. 8161. In Betreff der Aufnahme von neu zuwachsenden Kranken ist fest gesetzt, daß dort, wo nebst den vom Civile übernommenen Feldspitälern auch noch ein unter der Leitung deS Militärs fortbestehendes Garnifons-Spital sich befindet, nur dann eine Aufnahme in das Civil-Feldspital Statt finde, wenn das Garnisons-Spital erwiesener Maßen vollständig belegt ist. Zn diesem Falle ist dem Transports-Commandanten, welcher das Nationale der überbrachren Kranken mitzubringen har, die Uebergabe ordentlich zu bescheinigen. Dort wo kerne Garnisons-Spitäler bestehen, hat diese Aufnahme ohne Anstand auf dieselbe Art zu geschehe», und es sind in dieselben auch die Kriegsgefangenen oder Deserteure aufzunehmen. §. 8162. So wie es zur genauen Uebersicht für den k. k. Hof-kriegsrath unumgänglich nothwendig'ist, daßdie rn die Crvil-Verwaltung übergehenden Feldspitäler fortan mit der nähmlichen Nummer, z. B. Civil-Feldspital Nr. b, benannt werden, ebenso fließt aus den eigentlichen Verhältnissen des ganzen Instituts der Feldspitäler, daß über Alles, was diätetische und medicinische Behandlung, Verfassung der Rapporte, Verpfiegs-Listen, Ausfertigung der Diät-Zettel und sonst berrifft, sich auf das genaueste an die bestehenden Militär-Vorschriften gehalten werde, weßwegen es unerläßlich ist, daß dieselben von allen diesen Vorschriften mit einem Exemplare und mit den nöthigen Instructionen versehen werden. Die genaue Zuhattung dieser Vorschriften erfordert daher auch die ordentliche Einsendung der vorgeschriebenen Rapporte, welche von dem Spitals-Commandanten, dem Chef- Arzte uno dem Spitalsverwalter zu fertigen, und von dem Spitals - Commandanten an die Militärische Behörde, von dem Chef-Arzte aber an das Kreisamr oderan die Landesstelle ein- zufenden sind. Eben so sind daher auch in jedem Spitale die instructionsmäßigen Zusammentretungen des Personals, in weichem jedes Individuum die ausgefallenen Bemerkungen zur Sprache bringen soll, ordentlich abzuhaltcn. XXXI. Hauptstück. XIV. Abschnitt.