Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
Von der Beförderung überhaupt, tz. 7889. Bey den Genie-,Mineurs-und Sappeurs-Corps steht die nähmliche Befugnis; dem General-Genie-Directeur; bey den Jager-Bataillonen, bey den Pioniers-Corps, den Pontoniers-Bataillonen und dem Fuhrwesens-Corps aber dem Hofkriegsrathe zu. Jeder neu an- gestellte Auditor ist längstens binnen drey Wochen vom Tage des ihm zugestellten Decretes an seine Bestimmung abgehen zu machen, und demselben eine beschränkte Marsch- Route, von der er unter keinerley Vorwand abgeheu darf, ausfertigen zu lassen, der Abgangstag aber immer sogleich nachher anzuzeigen. §. 7840. Damit die Beförderungen in den Regimentern nicht zu gegründeten Klagen über Par- teylichkeit Anlaß geben, und nicht zum Nachtheile vieler lange untadelhaft dienenden Offi- ciere gereichen, haben sowohl die Inhaber als Stabs-Officieern hierbey mit Recht vorzugehen, und sie bleiben sowohl Seiner Majestät, als auch dem Hofkriegsrathe dafür persönlich verantwortlich, wenn, wider Vermuthen, derley Klagen Vorkommen sollten. §. 784». Die Ersetzung der Officiers-Chargen vom Hauptmanne abwärts erfolget in außerordentlichen Fällen, welche die Uebersichr des Ganzen nothwendig machen, z. B. wenn viele Supernumeräre vorhanden sind, oder Frey - Corps errichtet werden, für die gesammten Granz- Regimenter durch den Hofkriegsrath. Außer solchen Fallen, so wohl in Kriegs-als Friedenszelten, bey den Banal-Regimentern durch den Banns Croatiae, bey den übrigen Gränz - Regimentern aber durch den Gränz-Inspekteur, und in Ermangelung eines solchen durch den Hofkriegsrath. Bey Besetzung der Fahnrichsstellen ist zu beobachten, daß die erste solche Stelle einem guten conduisirten Zöglinge aus der Ingenieurs-oder Neustädter Akademie verliehen werde; die zweyte Stelle der Willkühr des Banns Croatiae bey den beyden Banal-Regimentern, bey den übrigen Gränz-Regimentern aber dem jeweiligen. Gränz-Inspekteur oder in dessen Ermangelung dem Hofkriegsrathe überlassen bleibt; die dritte dem tüchtigsten k. k. ordinären Cadetten verliehen ; die vierte wieder der Dissposition des Banns Croatiae und bezugsweise Granz - Inspekteurs, oder in desselben Abgang dem Hofkriegsrathe Vorbehalten, und endlich die fünfte abermahls einem Zöglinge der Ingenieurs - oder Neustädter Akademie verliehen werde. §. 7842. Wenn bey den Gränz-Infanterie-Regimentern und bey dem Szekler Husaren-Regimenté, im Falle eines ausbrechenden Krieges, die Officiers - Stellen vom Hauptmamie und Rittmeister abwärts,welche sowohl bey den Feld-Bataillonen und den Husaren - Feld - Eskadronen, als auch bey den Reserven sich geöffnet befinden, aus das schleunigste ersetzt werden sollen, und der Hofkriegsrath bewilliget, daß der Regiments- Commandant, oder in dessen Abwesenheit der das Regiments-Commando führende Stabs - Officier, die Ersetzung der offenen Chargen, in so weit keine Ueberzähligen mehr vorhanden sind, nach vorher eingehohlter Bestätigung des commandirenden Generals, in dessen Bezirk sich das Regiments-Commando befindet, sogleich selbst vornehmen darf, sind sich folgende Punkte vorzüglich gegenwärtig zu halten : 1. Nur der Regiments - Commandant, oder in seiner Erkrankung und sonstigen Abwesenheit der das Regiments-oder Bataillons-Commando führende Stabs-Officier, kei- nesweges aber em einzelner Bataillons-oder Divisious-Commandant ist befugt, die Beförderung zu veranlassen. 2. Diese Beförderungen dürfen keinesweges einseitig nur mit den Officieren der im Felde stehenden Regiments-Abtheilung vorgenommen werden, sondern sie haben, mit Einschluß der Reserven, im ganzen Bataillon oder Síegimente, da dieses nur einen Körper bildet, vor sich zu gehen; dabey muß sich gewissenhaft und strenge an Verdienste und Rang gehalten werden, wofür der Regiments - oder Bataillons - Commandant, oder dessen Stellvertreter, dem Hofkriegsrathe verantwortlich bleibt. Band vm. 4 * 11 Was hinsichtlich der Heu an- gestellten Auditors bey ihrem Abgehen an chre Bestimmung zu beobachten ist. Hkth. am 7. 0ct. 8.8. H 875. Bey Beförderungen muffen die Regiments-Inhaber und Stabs - Officiere mit Recht Vorgehen. Hkth. am ri. Feb. 794.0 1O10. Wer die Befugnisi hat, die Officiers-Chargen vom Hauptmanne abwärts bey den gesammten Gränz - Regimentern zu ersetzen. Was bey Besetzung der Fähnrjchsstellen zu beobachten ist. Hkth. am 11.2ä». 787. » » 20.3un. 798. G 6067. » » 26.3un. 8o5, H 1702. Wie die unbesetzten Chargen vom Hauptmanue und Rittmeister abwärts bey denGräuz- Regimentecn, im Falle eines ausbrecheudenKrieges, aufdaS schleunigste zu ersetzen sind. Hkth. am .3. Feb. ?85. » » 9. Oct. 3,3.8 4'6-,