Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

Von der Beförderung überhaupt, tz. 7889. Bey den Genie-,Mineurs-und Sappeurs-Corps steht die nähmliche Befugnis; dem General-Genie-Directeur; bey den Jager-Bataillonen, bey den Pioniers-Corps, den Pon­toniers-Bataillonen und dem Fuhrwesens-Corps aber dem Hofkriegsrathe zu. Jeder neu an- gestellte Auditor ist längstens binnen drey Wochen vom Tage des ihm zugestellten Decretes an seine Bestimmung abgehen zu machen, und demselben eine beschränkte Marsch- Route, von der er unter keinerley Vorwand abgeheu darf, ausfertigen zu lassen, der Ab­gangstag aber immer sogleich nachher anzuzeigen. §. 7840. Damit die Beförderungen in den Regimentern nicht zu gegründeten Klagen über Par- teylichkeit Anlaß geben, und nicht zum Nachtheile vieler lange untadelhaft dienenden Offi- ciere gereichen, haben sowohl die Inhaber als Stabs-Officieern hierbey mit Recht vorzuge­hen, und sie bleiben sowohl Seiner Majestät, als auch dem Hofkriegsrathe dafür per­sönlich verantwortlich, wenn, wider Vermuthen, derley Klagen Vorkommen sollten. §. 784». Die Ersetzung der Officiers-Chargen vom Hauptmanne abwärts erfolget in außeror­dentlichen Fällen, welche die Uebersichr des Ganzen nothwendig machen, z. B. wenn viele Supernumeräre vorhanden sind, oder Frey - Corps errichtet werden, für die gesammten Granz- Regimenter durch den Hofkriegsrath. Außer solchen Fallen, so wohl in Kriegs-als Friedens­zelten, bey den Banal-Regimentern durch den Banns Croatiae, bey den übrigen Gränz - Re­gimentern aber durch den Gränz-Inspekteur, und in Ermangelung eines solchen durch den Hofkriegsrath. Bey Besetzung der Fahnrichsstellen ist zu beobachten, daß die erste solche Stelle einem guten conduisirten Zöglinge aus der Ingenieurs-oder Neustädter Akademie verliehen werde; die zweyte Stelle der Willkühr des Banns Croatiae bey den beyden Banal-Regimentern, bey den übrigen Gränz-Regimentern aber dem jeweiligen. Gränz-Inspekteur oder in dessen Ermangelung dem Hofkriegsrathe überlassen bleibt; die dritte dem tüchtigsten k. k. ordinären Cadetten verliehen ; die vierte wieder der Dissposition des Banns Croatiae und bezugsweise Granz - Inspekteurs, oder in desselben Abgang dem Hofkriegsrathe Vorbehalten, und endlich die fünfte abermahls einem Zöglinge der Ingenieurs - oder Neustädter Akademie verliehen werde. §. 7842. Wenn bey den Gränz-Infanterie-Regimentern und bey dem Szekler Husaren-Re­gimenté, im Falle eines ausbrechenden Krieges, die Officiers - Stellen vom Hauptmamie und Rittmeister abwärts,welche sowohl bey den Feld-Bataillonen und den Husaren - Feld - Eska­dronen, als auch bey den Reserven sich geöffnet befinden, aus das schleunigste ersetzt werden sollen, und der Hofkriegsrath bewilliget, daß der Regiments- Commandant, oder in dessen Abwesenheit der das Regiments-Commando führende Stabs - Officier, die Ersetzung der offenen Chargen, in so weit keine Ueberzähligen mehr vorhanden sind, nach vorher eingehohlter Bestätigung des commandirenden Generals, in dessen Bezirk sich das Regiments-Commando befindet, so­gleich selbst vornehmen darf, sind sich folgende Punkte vorzüglich gegenwärtig zu halten : 1. Nur der Regiments - Commandant, oder in seiner Erkrankung und sonstigen Abwesen­heit der das Regiments-oder Bataillons-Commando führende Stabs-Officier, kei- nesweges aber em einzelner Bataillons-oder Divisious-Commandant ist befugt, die Beförderung zu veranlassen. 2. Diese Beförderungen dürfen keinesweges einseitig nur mit den Officieren der im Felde stehenden Regiments-Abtheilung vorgenommen werden, sondern sie haben, mit Ein­schluß der Reserven, im ganzen Bataillon oder Síegimente, da dieses nur einen Körper bildet, vor sich zu gehen; dabey muß sich gewissenhaft und strenge an Verdienste und Rang gehalten werden, wofür der Regiments - oder Bataillons - Commandant, oder dessen Stellvertreter, dem Hofkriegsrathe verantwortlich bleibt. Band vm. 4 * 11 Was hinsichtlich der Heu an- gestellten Auditors bey ihrem Abgehen an chre Bestimmung zu beobachten ist. Hkth. am 7. 0ct. 8.8. H 875. Bey Beförderungen muffen die Regiments-Inhaber und Stabs - Officiere mit Recht Vorgehen. Hkth. am ri. Feb. 794.0 1O10. Wer die Befugnisi hat, die Officiers-Chargen vom Haupt­manne abwärts bey den ge­sammten Gränz - Regimen­tern zu ersetzen. Was bey Besetzung der Fähnrjchsstellen zu beobachten ist. Hkth. am 11.2ä». 787. » » 20.3un. 798. G 6067. » » 26.3un. 8o5, H 1702. Wie die unbesetzten Chargen vom Hauptmanue und Ritt­meister abwärts bey denGräuz- Regimentecn, im Falle eines ausbrecheudenKrieges, aufdaS schleunigste zu ersetzen sind. Hkth. am .3. Feb. ?85. » » 9. Oct. 3,3.8 4'6-,

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