Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Z XX, Hauptstück. I. Abschnitt. Dependenz des Corps-Com- tnanío’á. Hkch.MN 18. Dec. 8io.K3554. Welche Leute zum Fuhrwe­sen am angemessensten sind. Hkth. am 3. Feb. ?83. D 336. » » »8. $ec. 81 <>. K 3554. » » i. 3^8. 8i5,H 2ÓÜ8. Don der Bildung des ge­meinen Mannes. Hkth. am io. Set. 8io.K 3554. Beurlaubung. Hkth. am *8. Sie. 810. K 3554. » « 18. Feb. 815. H 620. ti) Der Zustand der Pferde, Wagen und Geschirre, und ob für deren Conftrvirung hin­reichend gesorgt werde. <1) Der länderweise Abgang an Dienstpferden der Artillerie-und Transports-Divisionen, und auf welche Art er erfolgt sey. e) Die Verwendung der Fuhrwesens-Divisionen in loco und bey sonstigen Verführun- 1 gen, mit Bemerkung dessen, was sie sich in's Verdienen gebracht haben; ob die Ver- ' Wendung zweckmäßig gewesen, und ob das Fuhrwesen nicht etwa bester, und auf welche Art es nützlicher benützt werden kann. f) Der Zustand der Dcpositorien; ob sie reinlich, und wie die Requisiten bewahrt sind; ^ ob Alles gut untergeöracht, und nichts dem Verderben ausgesitzt »ey; ob ordentlich und wirthschaftlich manipulirt, und überhaupt so vorgegangen werde, daß das Aera- rium keinen Schaden leide. g) Was, um die Fuhrwerke zu complettiren, unumgänglich nothwendig ist, dann welche Gattungen und Materialien, und in welcher Zahl, für die Depots nachzuschaffen vor­züglich erforderlich werden, und was sie kosten dürften rc. h) Ob die Vormerkungen über die Beurlaubten vorschriftmäßig genau und evident ge­führt werden rc. tz. 6438. Das Corps-Com mando bleibt dem H o f k r i e g s r a t h e allein unterge­ordnet, und für seine Leitung und Verfügungen strenge verantwortlich. tz. 6489. Die Mannschaft zu diesem Fuhrwesen wird aus den Werbbezirken ausgehoben, es ist 1 aber strenge darauf zu dringen, daß nur Leute aus dem Bauernstände, welche mit > Pferden gut umzugehen wissen, gestellt werden, nicht aber Leute, welche mit Pferden nie umgegangen sind, weil hierdurch nicht nur allein dem Dienste, sondern auch selbst dem Aera- rium ern höchst empfindlicher Nachrheil zuginge. tz. 6440. Die Bildung der Mannschaft ist zur Beförderung des Dienstes wesentlich, und erstreckt sich: a) Auf die eigentliche Bildung des Fllhrwesens -Gemeinen für den Dienst überhaupt; sie umfaßt die Pflege, Wartung, Nahrung, Reinigung, überhaupt die Behandlung des Pferdes, dann die Aufsicht über Wägen, Geschirre und Requisiten, das Einspannen, die Leitung des Wagens und das Wenden auf verschiedenen Boden, das Auf-und Abladen, und dergleichen; auch im Packen müssen wenigstens ein Theil der Mann­schaft und von jeder Division zwey Unter-Officiere geübt werden. 2)ie|e Bildung kann praktisch immer bey der Verwendung erfolgen, wenn nur thärige und geschickte Unter-Officiere die gehörige Aufsicht führen. b) Auf die Bildung der Fuhrwesens-Gemeinen in der Artillerie-Bespannung, welche während der Artillerie-Uebungen bewukc werden kann. c) Auf den Schulunterricht, das ist: auf jenen im Lesen , Schreiben und Rechnen. Das Fuhrwesens - Corps-Commando ist dafür verantwortlich, daß die Mannschaft diesen sowohl theoretischen, als p r a c t i sch e n Unterricht, welcher un Wesentlichen in Einem Jahre vollendet werden kann, erhalte. §. 6441. Der Zweck, die für den Fall eines ausbrechenden Krieges den Fuhrwesens-Gemeinen nöthige Bildung auf eme größere Anzahl von Individuen auszudehnen, erheischt in Fne- densjahren ein auch hiernach berechnetes B e u r l a u b u u g s - S y st e m, »vornach von den Artillerie - Divisionen alle Jahre, und von den Transports - Fuhrwesens - Divisionen olle zweyre Jahre tm Ar rill zwey Drittel des Loco-Sranles an Gemeinen beurlaubt werden, und eine gleiche Anzahl vom Urlaube einberufen wird.

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