Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Von dem Armee-Fuhrwesen. 9 §. 6442. Bey der Einberufung ist -darauf zu sehen, daß vorzüglich solche Urlauber herbey gezogen werden, bey welchen, nebst den übrigen Eigenschaften, auch noch auf eine längere Dienstzeit gerechnet werden kann. Das Corps-Commando hat daher die Grundbücher mit ernstlicher Genauigkeit , und zwar in's Besondere mit Rücksicht auf die Dienstjahre, zu füh­ren, und auf die jünger Dienenden zu sehen. Von dieser Ansicht der Dienstzeit und von der Angemessenheit zum Dienste ausgegan­gen, sind dann die nahmentlich länderweise verfaßten Consignationen den betreffenden Posto-Commanden mitzutheilen, welche wegen der Einberufung sich an das Vorgesetzte General-Commando zu verwenden haben; dieses wird dann mit der politischen Stelle sich in das nöthige Einvernehmen setzen. §. 6443. Die gemeine Mannschaft des Fuhrwesens ist unter der Benennung als Gemeine in den Acten aufzuführen, und eben so zu benennen. h. 6444. Das Erste, worin der Recrut belehrt werden muß, ist die Verpflegung und Wartung des Pferdes; es muß vorzüglich den Gefreyten zur Pflicht gemacht werden, die Gemeinen im Dienste abzurichten. Sie müssen von den Gefreyten belehret werden, wie viel Hart-und Rauchfutter, dann wie viel Streustroh jedes Pferd zu bekommen hat; wie es dem Pferde zu reichen ist; wann und auf welche Art dasselbe getränket werden soll. Bey dieser Gelegenheit müssen auch die angehenden Gemeinen angeleitet werden, die Pferde zu beobachten, ob sie geschwinde oder langsame Fresser sind, damit die letzteren allein gefüttert werden. Der fernere Unterricht hat das Putzen der Pferde in sich zu begreifen, wo dießfalls bey den Pferden anzufangen ist, und wie der Striegel, die Kardätschen zu brauchen, wie die Haare der Pferde zu waschen, und die Nägel an den Eisen anzuziehen, wie Abends die Streue zu machen, und Morgens die Stände zu reinigen sind. Alsdann folgt die Unter- w eisung, wie die Wägen zu reinigen und zu schmieren sind. Es ist nachzusehen, welche Schad­haftigkeiten die gefährlichsten sind, was gleich gemeldet und durch die Schmiede oder Wagner hergestellt werden muß. Die Gefreyten zeigen nun den Gemeinen, wie die Pferde anzuge- schirren, aufzuzäumen und ordentlich herzustellen sind; sie müssen sie auf die Fehler aufmerk­sam machen, die bey einer Angeschirrung bestehen, z. B. nicht passende Kummeter, zu weite oder zu kurze Kopfgestelle, unrichtig liegende Gebisse, ungleiche Stränge rc. Wenn die Gemeinen von der Arbeit bey den Wägen und Pferden zurück in die Zimmer an ihre Campirungs - Plätze kommen, müssen die Gefreyten bey den Recruten seyn, und sie lehren, wie sie ihren Körper reinigen, wie sie sich anzuziehen, wie sie die Montur, hauptsächlich die Stiefel und Schuhe zu conserviren haben. Kein Recrut soll eher zum Fahren gelassen werden, bis er nicht in dieserKunst vollständig unterrichtet worden ist, und darüber Probe abgelegt har. Zu diesem Ende muß ihn der Ge- freyte anspannen lehren, ihn auf die Fehler und auf die Vortheile der Bespannung auf­merksam machen, und ihn von den Folgen einer nachlässigen Anspannung durch Belehrung und selbst durch kleine Prüfungen überzeugen. Dem Recruten muß gelehrt werden, den Sattel gut aufzulegen und gehörig zu gurten, dann geschickt auf-und abzusitzen, den Zügel und das Leitseil, dann den Handriemen zweckmäßig zu fassen; es muß ihm gesagt werden, warum alles dieses ist, was es für einen Zweck und für eine Folge hat, wenn es recht oder unrecht gebraucht wird. Er muß in den Sattelsitz gerichtet, und verhalten werden, in diesem Sitze zu bleiben, nur seine Hände und die Waden zu brauchen, nicht aber mit dem ganzen Leibe zu rudern, mib das Pferd zu drücken; es müssen ihm die Hülfen erklärt werden, die man hat, um alle vier Pferde gleich ziehend zu machen; er muß geübt werden, die Distan­zen oder den Raum zu beurtheilen, den man braucht, um einem anderen Wagen auszuwei- Dand vii. 3 Beobachtungen bey Einbe­rufung der Urlauber. Hkrh. am rg.Dec. 810.H 3554. Wie die Fuhrwesens - Mann­schaft zu benennen ist. Hkth. am -6. Jan. gi-.u 38-j. Abrichtung der gemeinen Mannschaft. Hkth. am 10. März 808. D 617.

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