Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Von dem Armee-Fuhrwesen. gung muß aber unter der Aufsicht des dazu commandirten, hinlänglich erfahrenen Unter-Ossi- eiers geschehen. Die Zeit und die Stunde, wenn die kranken Pferde in Bewegung gebracht werden sollen, hangt von der Jahreszeit und Witterung, von der Kälte und Hitze, und von den Umstanden ab. Im Sommer wählet der Arzt zu diesem Geschäfte die Kühle oder den Schatten; im Frühjahre und im Herbste die warmen und heiteren Stunden des Tages. Alles dieses ist von der äußersten Nothwendigkeit, der Arzt muß sie nie vergessen, sie ist für die kranken Pferde so nöthig, als die Arzeneyen und das Futter. Auf diese Art beträgt sich der Thierarzt mit den kranken Pferden von einem Tage zu dem anderen. Wenn die schadhaftem oder mit innerlichen Krankheiten behaftet gewesenen Pferde hergestellt sind, und bereits f» viele Kräfte erlangt haben, daß sie den Fuhrwesensdienst ohne Nachtheil ihrer erlangten Ge­sundheit wieder verrichten, und die damit verknüpften Strappazen aushalten können, so reconvalescirt sie der Thierarzt, und sie werden der betreffenden Division zur Dienstleistung übergeben. Weil der Thierarzt ein Mann seyn muß, der die Anatomie versteht, und ohne diese Wissenschaft kein Thierarzt seyn kann, so muß er bisweilen tobte Körper offnen, oder durch seine Gehülfen öffnen lassen, dann derley Oeffnungen untersuchen; sie zeigen ihm vor­züglich den Sitz der innerlichen Gebrechen in den lebenden Thieren. Die tobten Pferde laßt der Thierarzt da, wozu von der Obrigkeit der Platz angewiesen wird, eingraben, und da es an den meisten Orten Abdecker (Wasenmeister) gibt, so werden solche gegen dem, daß sie die Haut erhalten, diese Arbeit verrichten. Der Officier derjenigen Division endlich, welchem die kranken Pferde zugetheilt wer­den, muß ihnen vorzüglich stets Nachsehen, und Alles, was auf ihre Nahrung, Wartung und Pflege einen Einfluß hat, einleiten, und besorgen, daß es befolgt wird, sofort auch mit den Divisionen, wozu sie gehören, die erforderliche Richtigkeit wegen ihrer Verpflegung .unterhalten. $. 65i6. Die Adjutanten beym Fuhrwesens-Corps haben keinen Officiers - Rang, sondern bloß die Bewilligung, das Port-d’épce zu tragen, weßwegen solche auch als Officiere zu den Regimentern nicht übersetzt werden können. Der Adjutant, besonders der Stabs - Adjutant, muß ein wirksamer und diensterfahre­ner Mann seyn. Der Stabs-Adjutant muß Alles wissen, was bey dem ganzen Corps vor­gehet, wie jene, welche bey den Linien - Regimentern eingetheilt sind, von Allem, was bey diesen vorfällt, die Kenntniß haben müssen. Die Adjutanten haben alle Protocolle, R apporté und Tabellen auf das Ganze, wie bey dem Wachtmeister bezugsweise der Divisionen, so viele der Rittmeister unter seiner Aufsicht hat, einzutragen. Ein jeder Ad­jutant har aber noch besonders ein Protocoll zu halten, worin die Generals-und Corps-Befehle von Tag zu Tag eingeschrieben werden. Der Rittmeisters-Adjutant hat alle Tage Frühe und Abends dem Rittmeister, und wenn der Stabs-Adjutant gegenwärtig ist, auch diesem.den Rapport abzustattcn, welcher letztere denselben dem Corps - Comman- danren überöringt, von ihm den Befehl einhohlet, und die Divisions - Adjutanten in einen Kreis, wobey auch der Profoß, die Fouriere und Aerzte zu erscheinen haben, abfertiget. Diesen Be­fehl überbringen sie dem Rittmeister, und fertigen sodann die Wachtmeister ab, so wie die Corporale von der Jnspection ebenfalls zugegen seyn müssen. Wenn das ganze Corps oder mehrere Divisionen Brot und Fourage fassen, so muß ein Officier die Commandirten, wel­che der Adjutant beordert, und die in Einem Wachtmeister, Einem Fourier, Einem Cor- Poral von jeder Division mir den erforderlichen Wägen zu bestehen haben, in das Magazin führen; faßr aber nur eine Division, so gehet der Wachtmeister mit den Corporalen und Wagen zur Fassung. Die vollkommene Ausübung eines jeden Dienstes und die schleunige Befolgung alles dessen, was von Zeit zu Zeit befohlen wird, ist der Besorgung des Adju­tanten eigen. Er muß auf Alles sähen, und von Allem wissen, mithin den ganzen Dienst mit einer Fertigkeit inne haben, die ihn allein in den Stand setzt, zu allen seinen Obliegen­2)ie Adjutanten bepiuSubri wefett haben feinen űfficterá SRang. íjfth. aut i2. S0tai)8o3. g 579. » » 28. SOTat) 3io. G 4766. Uigenfchaften und 2>ienffeá* pflichten, Daun Bbliegenhei* ten der dotpáí unb jDimflonsa Adjutanten. alti 3. Jeb. 783. D 336,

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