Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
Ist |XX. Hauptstück. I. Abschnitt. feiten die gehörige Zeit zu finden. Die Nichtigkeit des Rechnungsgeschaftes hat der Rittmeisters --Abjittant so zu besorgen, daß die Einreichung hiervon unfehlbar den fünften des fol- ' genben Monathes an die Behörde geschehe. Wenn ein Officier mit Haus - Arrest belegt wird, oder zu dem Profoßen kommt, begleitet er ihn dahin; wenn solcher sich auf erhaltenen Befehl nicht selbst bereits dahin begeben hatte, begehret er von ihm den Degen, bringt ihn dein (iowmanbanten, und stellet ihm denselben bey der Entlassung wieder zurück. Es gebühret ihm auch, wenn der Officier nicht beym Profoßen selbst, sondern im Haus - oder Lager-Arreste war, das vorgeschriebene 'Arrestgeld, nähmlich von einem Rirtmeister 2 Gulden, von einem Lieutenant 45 Kreuzer; und wenn solches nicht bar bezahlet würde, hat er eS gehörig zu melden, damit der Abzug von der Gage geschehe. Gegen die Rittmeister und subalternen Officiere soll er jederzeit den gebührenden Respect beobachten, und dasjenige, was er dem einen oder anderen zu sagen hat, mit Höflichkeit Vorbringen. Gegen die ihm nicht unterstehenden kleinen Stabsparteyen hat er auch die geziemende Achtung zu tragen, und den Prima-Pianisten, wie allen Untergebenen , soll er mit Anstand begegnen. Die Unter - Officiere und Prima-Pianisten (ausschließlich des Wachtmeisters, der Aerzte und Fouriere) hat derselbe mit Er zu benennen, aber weder dieselben, noch die Corporale, mid bem Stocke zu bestrafen, sondern wenn Verweise und Ermahnungen nichts fruchten, oder das erste Versehen gleich von Wichtigkeit wäre, so hatte er einen solchen in Arrest zu nehmen, und zu melden, oder bey der Division anzuzeigen. Auf gleiche Weise hat sich derselbe auch gegen die Gemeinen zu benehmen. Die Rittmeisters-Adjutanten stehen unter dem Stabs-Adjutanten. Dieser hat, da ihm das ganze Detail vom Corps bekannt seyn muß, alle Transferirungen und jede Ein- theüung der Mannschaft und Pferde, der Division sowohl, als dem Rechnungsführer, bekannt zu machen, um bey Herstellung der Monath- Acten sich darnach richten zu können. Endlich hat der Stabs-Adjutant über die von den Divisionen empfangenen schriftlichen Rapporte den monathlichen Haupt-Rapport zu verfassen, und ihn, wenn ein zweyter Stabs-Officier vorhanden wäre, demselben, oder bem ältesten Rittmeister, zur Ausfertigung zu übergeben, welcher diesen sonach bem Corps - oder Posto-Commandanten einzureichen hat. Ein Gleiches ist mit den Stand-un d Dienst-Tabellen und sonstig en Eingaben zu beobachten. Das Totale von diesen unterfertiget der Corps-Cominan- bemt, und es sind deßwegen die Particularien der Divisionen zur Einsicht der Richtigkeit beyzulegen. Alle diese Toralien hat derselbe in ein besonderes Pr 0 10 c 0 ll einzutragen. Uebrigens hat er sich in seinen Geschäften aller Parteyllchkeiten, alles Eigennutzes, lächerlichen Stolzes und Hochmuthes, in Ueberschätzung seiner eigenen Fähigkeiten und Verdienste, gänzlich zu enthalten , noch minder aber Anordnungen über sich allein zu nehmen, von denen seine Vorgesetzten noch keine Wissenschaft haben, sondern alle Vorfälle muß er melden, und wenn ihm zum Besten des Dienstes nützliche Gedanken beyfallen, wovon bey seinem Com- manbanten keine Erwähnung geschehen ist, hat er sie mit aller Bescheidenheit, wie es die Subordination erfordert, vorzutragen, und zu erwarten, ob sie für nützlich erkannt werden, oder nicht. In so fern derselbe bcy seinen Commandanten wegen seiner Brauchbarkeit und wegen seines besonderen Dienstfleißes sich ein Vertrauen erworben hätte, hat er sich bey seinen Untergebenen nicht mehr heraus zu nehmen, und dieses Zutrauen nicht zu mißbrauchen, weil ein solches Betragen seine sonst wirklich guten Eigenschaften , Kenntnisse und seinen Fleiß in der Schätzung verringern würde. h. 65.7. Der Rechnungsführer muß ein des Rechnungsgeschäftes vollkommen kundiges, uneigennütziges und gewissenhaftes Individuum seyn. Die Vorschriften, wie er die Rechnungen zu verfassen, und wie er überhaupt in seinem Fache vorzugehen hat, muß er sich ganz eigen machen. ©tr ljitffungen fiterer vom @orpé.-Ö'íí/. «ni 3. 783* D 336.