Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Von der Marine-Verwaltung überhaupt. 205 werde. Sie haben das Feuer zu dirigiren, und die allenfalls eintretenden Unordnungen mit der nöthigen Geistesgegenwart zu verbessern und die Ordnung herzustellen. §. 7048. Wenn sie die Znspection bey dem Ankerwesen haben, so stehen sie immer unter den Be­fehlen eines Officiers. Bey der Nacht haben sie die Aufsicht über jenen Lheil der Schiffs- Equipage, welche zur Bewachung des Schiffes bestimmt ist. Im Falle eines starken Windes müssen sie aufmerksam darauf seyn, damit das Schiff nicht vor Anker treibe. Sie haben alle Schiffe, Kähne und offenen Fahrzeuge, welche auf die Rufsweite passieren, anzurufen, und können die Annäherung früher nicht gestatten, ehe eö nicht erkannt ist, und ehe sie die Befehle des Inspections-Officiers eingehohlt haben. §. ?°49‘ Im Falle sich während der Nacht etwas Außerordentliches ereignete, so hat er dem Inspections-Officiere gleich Nachricht davon geben zu lassen. h. 7060. Wenn daS große Boot an einen Ort zu fahren beordert wird, so hat immer ein Ca- dett mitzugehen, der die Equipage commandirt, und für die Erhaltung der guten Ordnung verantwortlich bleibt. §- 7oSl* Die eingeschifften Cadetten haben mitsammen zu speisen. Zu ihrer Privat- Bedienung erhalten zwey oder drey mirsammen immer einen Schiffsjungen. §. 7062. Die Cadetten haben ihre Wohnung zur Linken, unter der Schanze des Hintertheiles gegen das Vordertheil des Postens der Schildwache der Cajüte. Dieser ihr Posten wird mit Zelten geschlossen werden, um in jedem Augenblicke zur Hinwegschaffung derselben bereit seyn zu können. Sie schlafen in Hängematten auf englische 2(rt, welche sie aus dem Arsenal erhalten, und die von einer Art sind, daß sie mit Leichtigkeir eingehängt oder weggenom­men werden können. H. 7053. Die Schiffs - Cadetten erhalten zu ihrem Mittagmahle drey Speisen iu Cafferollen. Wenn aber auf einem Schiffe nur ein Cadett allein eingeschifft ist, so speiset er mit den Offi­cieren , ohne mehr als seine Panatika zu bezahlen. tz. 7054. Es ist unnöthig, zu bemerken, daß Hochachtung und Gehorsam gegen die Vorgesetzten für junge Leure, die sich zu Officieren bilden, und diese Stelle erlangen wollen, unerläß­liche Pflichten sind. Eifer, Thätigkeit, gute Aufführung, Talente und Kenntnisse sind die Mittel, welche ihre Beförderung geschwind herbey führen können. §. 7055. Wenn die Cadetten nicht eingeschifft sind, so sind sie, wie es zum Besten des Dienstes befunden wird, zu verwenden. §- 7056. Die Cadetten haben ihren Rang nach allen Officieren der ganzen kaiserlichen Tinnee, und sind von niemanden als Officiere zu betrachten, als von den Unter-Officieren, welche sie commandiren. §. 7o57­Der im Range älteste voif den eingeschifften Cadetten wird dem über das Piloten- Wesen angestellten Officiere zugetheilt, und har mit ihm die Wache zu wechseln, und ihm in Allem zu helfen. Er ist ihm in's Besondere subordinirt, und hat während der Wache alles dasjenige zu beobachten, wie es beym Artikel von dem Officiere über das Pilo­te n - W e se n vorgeschriebe.'! ist. W elche Obliegenheiten sie haben, wenn sie am Anker ver­wendet werden. Hkth. <tm »7. März 804. Ueker Ereignisse während der Nacht haben sie dem 2n- fpections-Officiere Nachricht zu geben. Hkth. am *7- März 804. Wenn das große Boot aus- läuft, hat ein Eadett das Kom­mando darüber. Hkth. am -7. März 604. Wie die Cadetten speisen, und wie sie bedient werden. Hkth. am 27. März 804. Ihre Wohnung. Hkth. am»7. März8«4. Wie viele Speisen sie ** Mittag erhalten. Hkth. am 27. Mär; 8-4. Pflichten gegen ihre Vorge­setzten. >; Hkth. am 27. März 804. Verwendung der Kadetten wenn sie nicht einbarquirt sind. Hkth. am 27. März 804. Ihr Rang. Hkth. am 27. März 804. Der im Range älteste Ka­dett wird beym Piloten-We­sen verwendet. Hkth. am 27. März 804.

Next

/
Thumbnails
Contents