Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Beobachtungen, welche sie <m Vert zu machen haben. Hkth. am 27. März 804. Sie haben das Journal »or- schristniäßig zu führen. Hkth. am 27. März 804. Wie die Cadetten auf den Wachen und bey den Ma- noeuvres vertheilt und ver­wendet werden. Hkth. am 27. März 804. Sie haken die Töpfe zu un­tersuchen, ob sie rein sind. Hkth. am 37. März 804. Sie müssen bey Aushei­lung der Speisen gegenwär­tig seyn. Hkth. am 27. März 804. Sie haben bey derAusthei- lung auf die Ordnung zu sehen. Hkth. am 27, März 804. Sie müssen bey Austheilung der Kost für die Kranken ge­genwärtig sey», und sehen, ob sie Alles vorschrifrmäßig er­halten. Hkth. am 27. März 804. Ihre Dcrtheikungen bey ei­nem Gefechte. Hkth. am 27. März 8°4. vres commandiren zu lassen, und ihm in dem Falle, wenn er Fehler machte, dieselben zu verbessern, und aus einander zu setzen. Ueberhaupt muß jeder Officier trachten, den ihm zugetheilten Cadetten zu bilden und zu unterrichten. §. 7040. Die Cadetten haben alle Tage die Höhe des Poles zu messen, wenn es das Wetter und die Stellung des Schiffes zulaffen. Jeder von ihnen muß mit einem Quadranten ver­sehen seyn, und jeden Tag seinen Punct machen, welchen er dein Commandanten und dem das Haupt-Detail führenden Officiere beym Aufgange und Niedergange der Sonne anzu- zcigen, und die Veränderungen zu beobachten hat. Sie haben sich überhaupt in diesem Theil? der Marine-Wissenschaft die nöthige Genauigkeit und Kenntniß zu erwerben. 7041. Sie müssen Tag für Tag, so wie es vorgeschrieben ist, ein Journal führen, und ihre astronomischen und nautischen Beobachtungen aufzeichnen; sie haben auch alle Zufalle und Umstande, welche sich den Tag hindurch ereignen, anzumerken. Dieses Journal hat der Schiffs-Commandant alle 14 Tage zu unterzeichnen. Wenn das Schiff entrüstet wird, so sind alle diese Journale dem Commandanten oder der Marine-Stelle zu überreichen. §. 7042. Die Cadetten werden auf die Wachen vertheikt, um die Befehle des die Wache haben­den Officiers, welchem sie zugetheilt sind, zu befolgen. Wenn manoeuvrirt wird, so hat sich der Cadett in das Vordertheil zu begeben, und die Manoeuvreö in Erfüllung bringen zu machen. Wenn Segelriffe genommen werden, so hat derselbe auf das Mars zu steigen, und darauf aufmerkfam zu seyn, daß die Arbeit gut gemacht werde. Ueberhaupt muß er immer mit der größten Achtsamkeit darauf sehen, daß jede Arbeit von Belang mit Pünktlichkeit vollzogen werde. h. 7043. Ehe die Töpfe an das Feuer gesetzt werden, hat der Koch dem Cadetten, welcher die Wache hat, hiervon Nachricht zu geben, dessen Pflicht es ist, die Töpfe genau zu unter­suchen, ob sie rein sind, und ob sich kein Grünspan daran befindet. §* 7044. Wenn das Essen ausgetheilt wird, hat sich der wachehabende Cadett in der Küche zu be­finden, und auf den Ausgeber acht zu geben, auch darauf zu sehen, das die Marineurs oder Soldaten nicht gegen das Essen ungerechte Klage führen oder sonst sich Epcesse erlauben. §. 7045. Er muß gegenwärtig seyn, wenn der Koch der Equipage die Rationen ausgibt, und auf die Ordnung und richtige Ausgabe sehen. §. 7046. Auch bey der Ausgabe der Kost für die Kranken muß er gegenwärtig seyn; er hat die Speisen zu kosten, und sich zu überzeugen, ob wirklich das, was der Corps-Arzt vorge­schrieben hat, gegeben werde. Er hat sich den Ordinations-Zettel von dem Corps-Arzte zei­gen zu lassen, und davon dem wachehabenden oder Jnspections-Officiere Rechenschaft zu geben. §. 7047. In einem Gefechte werden die Cadetten auf folgende Art vertheilet: einer in der Nahe des Schiffs-Commandanten, um seine Befehle zu empfangen, und sie in Ausübung zu bringen, ein zweyter im Vordertheite, und d>e anderen in den Batterien oder in verschiede­nen Orrén zur Disposition des Commandanten. Jene, die in den Batterien angestellt sind, haben über die Kanonen zu wachen, bey welchen sie commandiren; sie müssen zu verhindern trachten, daß die Leute nicht aus Feigheit davon laufen. Sie müssen durch ihr Beyspiel die Artilleristen und Marineurs aneifern, und darauf aufmerksam seyn, daß die Munition mit Ordnung gebracht, und nicht verwechselt XXIII. Hauptstück. I. Abschnitt.

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