Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Von der Marine-Verwaltung überhaupt. üo3 ohne langes und unnützes Wortgepränge zu überzeugen, und zu ermahnen, daß sie ihre zeit­lichen und vorüber ziehenden Leiden und Schmerzen mit Geduld ertragen. Ueberhaupt darf er ihnen seinen geistlichen Rath und Beyftand nicht versagen. §. 7o34­Das Frühgebeth hat er alle Morgen um 7 Uhr, und das Abendgebeth vor Untergang der Sonne zu verrichten. Sonntags hat er Messe zu lesen, und Nachmittag die Vesper zu halten. Eben so auch an den Feyertagen. Er hat die Schiffs-Equipage anzueifern, daß sie ihre Pflichten thun sollen. Er soll immer bereit seyn, diejenigen anzuhören, welche sich seinen Rath erbitten, und ihnen so viel möglich seinen geistlichen Trost ertheilen. Um die österliche Zeit müssen alle zur Beicht und Communion gehen. §. 7o35. Der Schiffs - Caprllan ist auch zur Erziehung der Schiffsjungen aufgestellt. Er muß ihnen die Grundsätze der Religion beybringen, und sie lesen und schreiben lehren, wie es schon in früheren Paragraphen bey den Schiffsjungen bemerkt worden ist. §. 7086. Er steht unmittelbar unter den Befehlen des Schiffs - Commandanten und des das Haupt-Detail führenden Officiers. § 7o37­Er speiset mit den Officieren, und hat seinen Posten in der Pulverkammer zur Linken gegen das Vorderrheil und bey dem Posten des Arztes. §. 7c38. Zu Marine-Cadetten-Stellen können keine Individuen gelangen, die sich nicht mit einer bestimmten Zulage ausweisen können, und es muß diese durch eine in dem Auditoriats- Archive zu hinterlegende schriftliche Verbindlichkeit denselben von ihren Aeltern oder Verwandten zugesichert seyn. Auch muß er sich vorher einer Prüfung über alle theoretischen Kenntnisse des Marine- Wesens auf die vorgeschriebene Art unterziehen, und wenn sie sodann angenommen und eingeschifft werden, haben sie diese Kenntnisse pracrisch zu üben. Er muß sich darauf verwenden, alle Ausmaße und Verhältnisse der verschiedenen Theile, welche zur Zusammensetzung des Schiffes erfordert werden, zu kennen. Die Verhältnisse der Strickwerke der Manoeuvres und ihre Stellungen, die Verhalt- nisse der Ankertaue, die nöthige und proportionirte Starke der Anker, die Höhe und Stärke der verschiedenen Bäume, die Länge der Segelstangen, den Schnitt der Segel, ihren Fall und ihre Kreuzung, damit er auf diese Art die Stärke des Windes und den Widerstand, welchen der Körper des Schiffes dem Wurde entgegen setzt, mit einander combiniren kann. Durch eine ununterbrochen fortgesetzte Aufmerksamkeit im Beobachten werden sie sich die Fertigkeit zu beurtheilen erwerben, welche Manoeuvres der Segel das Schiff erforderlich hat, um seinen Mittelpunct der Schwere nicht zu verlieren, und welche Stärke des Windes die Bäume aushalten können, ohne in Gefahr zu seyn, daß sie brechen. Sie haben die Wirkungen des Steuerruders zu studieren, um das Schiff immer in seiner Richtung zu er­halten, und die schnellste Wirkung in den verschiedenen Direcrionen des Schiffes zu bewirken. §. 7o39* Die Schiffs-Commandanten und die eingeschifften Offieiere haben die Cadetten über alle Gegenstände oft auszufragen, und mit ihnen die Manoeuvres und die verschiedenen Zweige der Marine- Wissenschaft zu zergliedern. Die Cadetten haben sich hauptsächlich darauf zu ver­legen, um alle Manoeuvres, welche ein Schiff anzunehmen fähig ist, kennen zu lernen , und die Art zu studieren, wie man sie mit Pünktlichkeit ausüben kann. Bey schönerem Wetter- Hat der die Wache habende Officier den Cadetten, der mit ihm die Wache hat, die Manoeu- Band vii. 62 * Verhaltungen in Rücksicht des Kirchcndienstes. Hk th. <iro 27. März 804. Der Schiffs-Capellan bat die Aufsicht über die Erzie­hung der Schiffsjungen. Hkth. am 27. März 804. Seine Dependenz. Hkth. am 27. März 804. Wie er behandelt wird. Sei­ne Wohnung. Hkth. am 27. März 804. Welche Individuen zu Ca­detten ausgenommen werden können. Hkrh am 10. Vov. 602. We lche theoretischen Kennt­nisse er besitzen muß, ehe er zurnCadetten genommen wird. Er muß sich einer Prüfung unterziehen. Hkth. am 27. März 8»4. Wie sie belehrt werde» müf- sen, und von wem. Hkth. am 27. März 804.

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