Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
202 Ueber seine Untergebenen hat er genaue Aufsicht zu tragen. Hkth. am 27. März 804. Cr hat die Kranken orvent- lich zu besuchen, sie zweckmäßig zu behandeln, und seine Untergebenen zu belehren. Hkth. am 27. März 804. Aussicht über die Medicg- mente rc. Hkrh. am 27. März 804. Sein Posten während des Gefechtes ist bey den Kranken. Htth. um 37. März 804. Sorgfalt, daß die Kranken rein gepflegt werden. Hkth. am 27. März 804. Seine Depenkenz, feineWoh- mmg. Hkth. am 27. März 804, Der Schiffs - Capellar, muß die Kranken täglich besuchen. Hkth. am -7. Marz 804. XXIIT. Hauptstück. I. Abschnitt. Es muß also nur sein Haupt - Studium seyn, die Seekrankheiten genau kennen zu lernen, welche durch den immerwährenden Wechsel des Klima's entstehen, wie sie wi/ken, und zu behandeln sind. §. 7027. Er muß mit der größten Aufmerksamkeit über seine Untergebenen wachen, und strenge darauf sehen, daß die Kranken das erhalten, was er befohlen hat, und genau nach seiner Vorschrift behandelt werden. Er darf nicht zugeben, daß das Mindeste an der Kost verändert werde, oder das Jemand das Bessere für sich zurück behalte, und mit gröberen Speisen ergänze, oder die vorgeschriebene Portion vermindere. §. 7028. Er hat seine Besuche zu den vorgeschriebenen Stunden pünctlich zu machen, und auch öfter, wenn es erforderlich wäre. Er muß jeden Kranken selbst sehen, und ihm dasjenige verordnen, was er am zweckmäßigsten findet. Er hat mit seinem Ober- und Unterärzte über die Krankheiten sich zu besprechen und ihnen die Art ihrer Behandlung zu lernen. Er hat sie über die Wirkungen und Ursachen derselben zu fragen, damit er sie gewöhne, daß sie sich über die Krankheiten einen bestimmten Ideen-Gang fest setzen, und sie darnach behandeln. Zurückhaltung oder Stillschweigen von seiner Seite würde hier ganz außer seinem Platze seyn, und vielmehr Unwissenheit, als Kenntniß und Wissenschaft, vermuthen lassen. Er muß darauf Rücksicht nehmen, daß es eine seiner ersten Pflichten sey, seine Untergebenen zu belehren, welche er dadurch in den Stand setzt, ihm bey den aufhabenden vielen Sorgen mit Hülfe an die Hand zu gehen, ohne sich jedoch in diesem Falle ganz auf sie zu verlassen. §. 7«2Y. Er hat die Aufsicht und Verantwortlichkeit übers alle Medikamente, ärztlichen Instrumente und die für das Spital des Schiffes bestimmte Leinwand mittelbar über sich. Er hat darüber eine V 0 r m er k u ng zu halten, und alle Monathe einen El u sw eis über die Verwendung einzureichen, auf die nähmliche vorschrifrmäßige Art, wie die anderen Individuen, welche über zu verrechnende Sachen angestellt sind. §. 7ö3o, Wahrend eines Gefechtes ist sein Posten bey den Kranken, und er hat die Verwundeten, welche ihm gebracht werden, mit aller möglichen Thatigkeit zu besorgen, und sie nicht schmachten zu lassen. Er muß ferne ganze Geiüesgegenwart anwenden, und nicht vergessen, daß die Menschlichkeit für einen Mann von fernen Berufsgeschäften eine unerläßliche Tugend sey. Er muß die gewiffenhafrefte Aufmerksamkeit anwenden, damit feine untergeordneten Aerzte den Verwundeten, welche sie behandeln, so viel möglich ihre Schmerzen lindern und Leiden ersparen. §. 7031. Er muß dafür sorgen, daß die Kranken mit Reinlichkeit gepflegt und ihre Betten täglich frisch aufgebettet werden. Er hat an den Orten, wo sich die Kranken befinden, täglich räuchern zu lassen, und im Falle einer ansteckenden Krankheit auch täglich zwey Mahl. Er hat einen Unter - Officier der Artillerie zu verlangen, um diese Räucherung zu besorgen. §. 7032. Der Corps- Arzt steht unmittelbar unter den Befehlen des Commandanten und des das Haupt-Detail führenden Ossiciers. Cr hat seinen Posten in der Pulverkammer zur Rechten, und in der Nähe des Postens des Aufsehers gegen das Vvrdertheil. §. 7033. Der Schiffs-Cap ellan, der einen exemplarischen Lebenswandel mit einer unta- delhaften Aufführung verbinden muß, hat die Kranken täglich zu besuchen, sie jedoch