Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
2 00 XXIII. Haupt stück. I. Abschnitt. Beobachtungen, wenn dem genommenen Schiffe Lebensmittel eder andere Vedürfnis- >'e gereicht werden. Hkth. am 27. März MVerhaltungen, wenn die Schiffe sich gegenseitig Bedürfnisse reichen. Hkth. am 27. März 804. eine Absch rift davon zu geben. Zn dieser Constgnatiou ist genau zu specificircn, welche Gefangenen mit den Officieren die Kost genossen haben, und'welche von dem Munitioneur verpflegt worden sind. §. 701.5. Wenn das Schiff des Siegers dem genommenen Schiffe Lebensmittel oder andere Bedürfnisse beygestellet hätte, so hat der Schiffschreiber außerdem, daß er in das Verpfleg s- Consumtions-Protokoll die Anzahl dieser Artikel einträgt, auch noch einen separirten Ausweis darüber zu verfassen, dann noch einen Ausweis über alle gemachten Auslagen, welche sowohl zur Erhaltung der Prise gemachten Artikel, als zu ihrer weiteren Fortbringung erforderlich waren. Diese besagten Ausweise sind zweyfach zu verfassen, von dem Schissschreiber, dem Prisen-Capitän und dem das Haupt-Detail führenden Officiere zu unterfertigen, dann von dem Commandanten des Schiffes zu vidiren. Der Prisen-Capitän hat eine Quittung über die zu empfangenden Lebensmittel und sonstigen Bedürfnisse auszustellen, und auch eine der besagten Abschriften zu erhalten, um sie dem Marine-Commando zuzustellen. Der Rückersatz der Auslagen wird aus der Marine-Caffa erfolgen. §. 7016. Wenn von dem eroberten Schiffe Lebensmittel oder Munition zu nehmen, oder auf ein anderes kaiserliches Schiff zu schaffen, für den Dienst norhwendig werden würde, so ist darüber eine Consignation zu verfassen, wie es in dem vorher gehenden Paragraphs gesagt worden ist, und der Schiffschreibcr hat in diesem Falle die Ouittung oder Empfangsbestätigung auf diese Abschrift zu schreiben, welche auch dem Prisen-Capitän zu übergeben ist, und wofür der Ersatz aus der Prisen-Caffa geleistet werden wird. Der Schlffschreiber muß darauf bedacht seyn, in seinem Ausrüstungs - und Consum- rions-Protokolle die Munition und andere Artikel, welche von der Prise genommen worden sind, genau und richtig einzutragen. §. 7017Wie sich bey einem genommenen Schiffe zu verhalten ist, welches zu verbrennen oder in Grund zu bohren befunden wurde. Hkth. am 17. März 804. Wie sich bey einem verdächtig scheinenden Schiffe, wel ches angehalten wird, zu benehmen ist. Hkth. am 27- März 804. Wenn ein Schiff genommen würde, das sich nicht im Stande befindet, fortgebracht werden zu können, und welches der Commandant aus dieser Ursache zu verbrennen oder sonst seinem Schicksale zu überlassen für gut befände, so hat sich der das Haupt-Detail führende Officier mit dam Schlffschreiber an Bort desselben zu begeben, und die Schiffs-Equipage und alle Zugehör, Munition, Lebensmittel und Waaren, so viel immer möglich ist, zu sich zu nehmen. Der das Haupt - Detail führende Officier hqt von dem Schiffschreiber über die Nahmen der Individuen der Equipage und ihre Charge, dann über die Qualität und Quantität aller Gegenstände, welche von dem genommenen Schiffe auf das seine gebracht worden, ein Com missions-Protocoll, und die betreffenden sonstigen Verzeichnisse nach den in gegenwärtiger Verhaltungsvorschrift beygedruckten Mustern und Formularen verfassen zu lassen, um den Verlust des Schiffes zu bestätigen. Diese Documente sind von dem Schlffschreiber, dem Capitän des gefangenen Schiffes und von dem daö Haupt-Detail führenden Officiere zu unterschreiben, dann von dem Schiffs-Commandanten, welcher das Schiff genommen hat, zu vidiren. §. 7018. Zm Falle ein kaiserliches Schiff ein neutrales anhielte, welches ihm wegen seiner Stellung oder wegen der Manoeuvres , die es machte, verdächtig wäre, so hat sich der das Haupt-Detail führende Officier mit dem Schiffschreiber an Bort desselben zu begeben, und darüber nach dem hier beygegebenen Formulare ein Co m missions-P r 0 t oc 0 l l aufzunehmen. Dieses Commifflons-Prorocoll ist bey der Zurückkunfc dem Commandanten der Marine zu übergeben, damit sodann dieses Schiff confiscirt, verkauft, oder nach Umständen wieder frey entlassen werde. Es ist der Gerichtsbehörde über die Prisen binnen 24 Stunden die Anzeige zu erstatten, und es sind ihr alle möglichen Aufklärungen zu geben, um die Entscheidung des Prisen-Tribunals desto geschwinder herbey zu führen.