Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Von der Marine-Verwaltung überhaupt. ig5 gen, daß alle während der Campagne sich bey der Schiffs-Equipage ergebenden Veränderun­gen in dieses Protokoll eingetragen werden, um jeden Augenblick über die Einzahl der an Bort befindlichen Lebensmittel Rechenschaft geben zu können. H. 6986. Cr hat von Zeit zu Zeit die Gewichte und Maße des Ausgebers zu untersuchen, ob sie die nähmt.chen gestämpelten sind, die derselbe erhalten hat, und wenn er sie rich­tig findet, zu bestätigen. §. 6987. Wenn sich verdorbene Lebensmittel vorfinden, so ist darüber ein Co m Missions- Protocoll aufzunehmen, und der Schiffs - Commandant hat sodann zu bestimmen, was mir diesen zu geschehen hat. Ueber Abgänge oder verdorbene Lebensmittel, welche dem Munitionär zur Last fal­len, ist es verbothen, Commissions - Protocolle aufzunehmen; denn nur über solche Be­schädigungen oder Abgänge darf ein Protokoll ausgenommen werden, welche entweder durch Zufalle bey einem Gefechte entstanden sind, oder von ohne jemands Schuld in das Schiff gedrungenem Wasser herrühren, und dann sind diese Ursachen in dem Commissions-Proto­kolle immer genau aus einander zu setzen. §. 6988. Er hat auch genaue und gewissenhafte Vormerkungen über die Verminderung derRationen zu halten, damit er bey Entrüstung überden Stand und die Ursachen Rechenschaft geben kann. Er hat eine besondere Vormerkung über jene Individuen zu führen, denen etwas an ihrer Löhnung oder Verpflegung abge­zogen worden ist, welches nur dann der Fall seyn kann, wenn sie bey Wasier und Brot im Arreste waren. Diese Protocolle sind alle Monathe abzuschließen, und von dem Officiere, der über die Verpfleg--Artikel die Aufsicht hat, und dem, der das Haupt-Detail führet, zu un­terfertigen. Der Schiffs-Commandant hat dieses Protokoll (welchem die Verordnung, warum die Ration vermindert wurde, mitzutheilen ist) zu vidimiren. In dieser Verordnung muß die Zeit, auf welche die Verminderung der Verpflegs-Portron zu dauern hat, beygesetzr seyn. h. 6989. Eri muß sein besonderes Augenmerk darauf haben, daß die für die Kranken einbar- quirten Lebensmittel nur ihrer Bestimmung gemäß zur Consumtion gebracht werden, und daß der Wem, den sie nicht empfangen, nicht etwa in Verwendung gebracht werde. §. 6990. Die Consumtion der Munition, Utensilien unL» anderer Geräthschaften, welche in dem Jnventarium mit Ziffern bemerket sind, ist alle Monathe in dem Consumtions- Procoeolle mit Buchstaben ganz einzuschreiben. Die Unter-und Ober-Officiere der betreffenden Abtheilungen, der Schiffschreiber und der das Haupt-Detail führende Ofsicier haben diese Protocolle zu unterzeichnen, und der Schiffs-Commandant hat sie zu vidiren. Die Verwendungen der Mastensegel, Anker und andere außerordentlichen Elrtikel sind durch ein Commissions - Protokoll zu bestätigen; jedoch sind die Ursachen ihrer Verwendung, und die Epoche, in welcher sich dieselbe zugetragen hat, bey dem betreffenden Elrtikel in dem Consumtions-Protocolle aufzuführen, und bestimmt aus einander zu setzen. Auf der Rehde, ehe unter Segel gegangen wird, und an solchem Orten, wo man es nöthig findet, den Abgang zu ersetzen, hat der Schiffschreiber einen C r f 0 r d e r n i ß a u f- s a tz zu verfassen, wobey er sich nach den bestehenden Befehlen und nach der Dauer der Campagne zu richten hat. Dand VH. 5<> * Mas der Schiffschreiber za untersuchen und zu bestäti­gen hat. Hkth. am 27. März O04. Ueber die verdorbenen Le­bensmittel sind Commiffions- Protocolle aufzunchmen. Hkth. «ut 27. März 804. Auf was er ein besondere« Augenmerk haben muß. Hkth. am 17. März 804. Art, wie sich 6ei; ordentlichen und außerordentlichen Kon­sumtionen zu benehmen ist. Hkth. am 27. März 804. Ueßer öie sertiiinöerfin Stas tionen muß t>er @d?ifffcí?mí>er genaue aSormerfung galten. £ft&. <mt27. áttör* 8°4.

Next

/
Thumbnails
Contents