Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

iqG Dey Verfassung aller Esn- tracte muß der Schiffschrewer gegenwärtig seyn, und sie un­terschreiben. Hkth. am -7« Märj Soz. Er muß die Konsignationen über die Taglöhner täglich un­terfertigen. Hkth am-7. März 804. Wie sich bey Ergänzungen der Lebensmittel ia fremden Landen zu benehmen ist. Hkth. am 27. März 604. Ueber alle bey der Equipa­gewährend der Campagne sich ergebenden Veränderungen ist ein genaues Protoccll zu füh­ren. Hkth. gm 27» März 804. Die besagten Erfordernißaufsatze, welche die Officiere der betreffenden Verwaltungs- zweige, der Schiffschreiber und der das Haupt-Detail führende Officier zu unterschreiben, und der Commandant des Schiffes zu vidimiren hat, sind den betreffenden Lander-Admi­nistrationen, oder im Auslande den Consuln zu übergeben, um durch ihre Vermittelung, wenn es möglich ist, diese Ergänzungsersätze zu erhalten. §. 6991. Der Schiffschreiber und Ober-oder Unter-Officiere der betreffenden Verpflegs-oder sonstigen Verwaltungszweige haben bey Errichtung und Abschließung der Contracte über der­ley zu erhaltende Ergänzungsersatze gegenwärtig zu seyn, welche immer in das Inventa- rium bey dem betreffenden Artikel vorschriftmaßig zu protocolliren sind. Die Contracte sind von den betreffenden Ober-und Unter-Officieren, welche dabeyge­genwärtig waren, dann von dein Schiffschreiber und dem das Haupt-Detail führenden Of­ficiere zu unterfertigen, und von dem Schiffs- Commandanten zu vidimiren. Es ist hier zu bemerken, daß die Schiffe, nachdem sie, mit allen nöthigen Lebensbe­dürfnissen versehen, aus dem Arsenal heraus kommen, auch keine Ergänzungen nothig ha­ben sollen, welche nur in dem äußersten Falle der unumgänglichen Nothwendigkeiten Statt haben dürfen, und immer in den Commiffions-Protocollen genau und bestimmt zu erörtern und aufzuführen sind. §. 6992. Um die täglichen Auslagen in Aufrechnung zu bringen, welche den Arbcitsleuten bey außerordentlichen Herstellungen verabreicht werden müssen, sind Tags-Listen zu verfas­sen, welche von dem Schiffschrelber, von dem Officiere, in dessen Fach die hergestellte Ar beit einschlagt, und von dem das Haupt-Detail führenden Officiere zu unterschreiben, und von dem Commandanten des Schiffes zu vidimiren sind. §. 6993. Bey den Ergänzungen an Lebensmitteln in fremden Ländern ist das Nähmliche zu beobachten, wie es bey den Ergänzungen an Gerathschaften vorgeschrieben ist. Der Schiff­schreiber hat den hierüber verfaßten Erfordernißaufsatz den ersten Vorgesetzten der Landesverwaltung zu übergeben, wenn das Land unter der Herrschaft Seiner Majestät des Kaisers sieht, oder im Auslände dem kaiserlichen Consul. Von dem Erfordernißaufsatze hat er eine Abschrift zu behalten. Dort, wo kein kai­serlicher Consul sich befindet, hat der Schiffschreiber sich von dem Kaufmanne, von wel­chem er die nöthigen Lebensmittel eingekauft hat, eine Empfangsbestätigung des für die beygestellten Lebensmittel bezahlten Betrages ausstellen zu lassen, welche sodann der Marine-Stelle einzusenden ist, und zu seiner Legitimation zu dienen hat. Die Wechselbriefe sind nach dem am Ende dieser Belehrung angefügten Formu­lare zu verfassen. Es ist über derley Wechselbriefe noch rn's Besondere eine Rode zu ver­fassen, und von dem Schiffschreiber, von dem die Haupt-Details-Rechnung führenden Of­ficiere, dann von dem Commandanten des Schiffes zu fertigen und zu vidimiren. Auch muß dafür Sorge getragen werden, damit von zwey Kaufleuten des Ortes und von dem Consul über das Verhältniß der Münzgattung Certificate ausgestellt werden, um darnach die Ausgleichung bey der Auszahlung treffen zu können. h. 6994. Während der Campagne hat der Schiffschreiber in seine Verzeichnisse genau alle Veränderungen einzutragen, welche sich durch Todtenfälle oder Deser­tion bey der Schiffs-Equipage ergeben haben. Er hat diese Bemerkungen mit der ge­wissenhaftesten Aufmerksamkeit bey dem Nahmen des betreffenden Individuums beyzusetzen. Es ist auch überall, besonders aber bey Todtenfallen, das Datum anzumerken i ein Gegenstand, welcher für die Faimlie des Verstorbenen oft von der größten Wichtig­keit, (sowohl in Rücksicht der Gewißheit des Todes selbst, als auch des Tages, an dem XXIII. Hauptstück. I; Abschnitt.

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