Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

11)0 Lverausgebtt. Hkth. am 27. März 3e4, §. 6962. Der Obetau sgeber bleibt für alle eingeschifften Lebensmittel verantwortlich, über welche er auch immer genaue Rechnung zu führen hat, vorher aber muß sie von dem £om- mandanten, bem Officiere, der die Aufsicht über die Lebensmittel hat, und dem Unteraus­geber mitgefertiget seyn. Diese Rechnung oder dieser Consumtions-Ausweis muß alle Monathe dem zur Aufsicht über die Lebensmittel angestellten Officiere übergeben werden, welcher diesen Aus­weis dem beym Haupt-Detail angestellten Ofsiciere einhändigst. Der Oberausgeber ist für allen Abgang verantwortlich, nach Verhältniß des errichte­ten Contractes. Wenn etwas durch außerordentliche Zufälle zu Grunde geht, so muß darüber ein Com­missions-Protocoll ausgenommen werden, so wie es in dem in dieser Belehrung enthaltenen Formulare vorgeschrieben ist. Bey der Ausgabe darf er sich durchaus keine Schwenkung zu seinem Vortheile er­lauben. Wenn die Lebensmittel eingeschifft werden, muß der Oberausgeber mit dem die Aufsicht hierüber besorgenden Officiere gegenwärtig seyn, welcher Alles zu kosten und in seiner Ge­genwart zu untersuchen hat. Alles, was der Officrer zur Conservation auf dem Meere nicht geeignet oder sonst von schlechter Gattung findet, darf ohne weitere Umstände nicht angenom­men werden. Es ist genau darauf zu halten, daß die vorgeschriebene Anzahl der Lebensmit­tel auch sicher und püncrlich eingeschiffet werde,worüber eine Vormerkung zu halten ist. Der Wein ist in den im Schiffsräume hierzu bestimmten Behältnissen unter der Ver­antwortlichkeit des Castellans aufzubewahren. Wenn sich in den Fässern, welche dem Castellan übergeben worden sind, ein außer­ordentlicher Abgang an Wein fände, so hat er davon dem Officiere, der das Haupt-Detail führt, alsogleich die Anzeige zu machen, um die Untersuchung vorzunehmen, und die Ur­sachen davon zu finden. Das Nähmlrche hat auch mit dem Zwiebacke zu geschehen, welcher wegen Mangels an Raum nicht in seinem Depot aufbewahrt werden kann. Brot, Pöckelfleisch und an­dere Lebensmittel sind, so viel als möglich ist, durch eine verschlagene Wand von dem Hin- tertheile des Schiffes abzusondern. Das Oehl, die Zugemüse und der Stockfisch sind immer bey der Hand zu haben; dad Sauerkraut und die übrigen gesäuerten Artikel, dann die Zwetschken und der Reiß für die Kranken, ferner das Mehl, sind in den Ausgabö-Deposi- torien des Schiffraumes aufzubewahren. Der Oberausgeber hat auch für die Kranken Hühner, Schöpsen und Eyer einzuba»- quiren, welche nach Verhältniß des Abganges wieder mit anderen zu ersetzen sind. Er muß bey der Hauptausgabe immer selbst gegenwärtig seyn, welche für das Frühstück alle Tage um sieben Uhr früh, um halb eilf Uhr für das Mlttagmahl, und beym Untergange der Sonne für das Abendmahl zu geschehen hat. Er muß es sich um so mehr zu einem Gesetze seiner Ehre machen, jeden Betrug zu vermeiden, und die Schiffs-Equipage zufrieden zu stellen, weil sein.künftiges Glück davon abhängt. Der wachehabende Cadett muß ebenfalls gegenwärtig und gewissenhaft darauf obacht- sam seyn, daß bey der Vertheilung nichts zum Nachtheile der Marineurs, oder wider die Vorschrift, geschehe. Im vorkommenden Falle hat er dem wachehabenden Ofsiciere die Anzei­ge zu erstatten, welcher es sodann dem Commandanten melden wird, der den Ausgeber, je nachdem der Fall ist, entweder mit Arrest, oder mit Eisen, auf seinem Posten bestrafen lassen wird, weil es des Ausgebers Pflicht ist, immer auf alle Artikel genau zu sehen, für welche er verantwortlich ist. Eigentlich hat er zwar nur gegen den Munitioneur eine directe Verantwortlichkeit, von dem er seine Bezahlung erhält; er muß aber doch auch von Allem- XXIII. Hauptstück. I. Abschnitt.

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