Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
Artilleristen. Hkth. am 27. Mgrj 3c,4. ’ Corporale der Artillerie. Hkth. am 27. Mär; 804. XXIII. Hauptstück. I. Abschnitt, tz. 6989. Die Artilleristen müssen vor ihrer Einschiffung im Hafen geübt werden. Außerdem Dienste sind sie zu jenen Arbeiten, welche der Artillerie zustehen, zu verwenden; sie müssen ihren guten Willen und Elfer dadurch an Tag legen, daß sie schnell und geschickt alle großen und kleinen Manoeuvres vollziehen. Sie müssen ihre Kanonen in gutem Stande halten, und sie täglich genau untersuchen, daß jeder zur Kanone gehörige Gegenstand sich an seinem bestimmten Orte befinde. Die Artilleristen müssen auch genau darauf sehen, daß den Unglücksfällen, welche sich durch Feuer bey dem Pulver ergeben können, durch ihre Auf- merksamkeit vorgebeugt werde. Sie haben in den Batterien und im Schiffsräume das Ta- bakrauchen nicht zu gestatten, worauf sie sowohl in als außerdem Dienste zu sehen haben. Bey der Vertheilung des Branntweines dürfen sie nicht gestatten, daß das Licht aus der Laterne genommen werde, welches sie auch in anderen ähnlichen Gelegenheiten verhindern müssen. Wenn mit dem Pulver gearbeitet wird, muß die gewissenhafteste Aufmerksamkeit getragen werden, damit niemand etwas an sich habe, das durch Reibung Feuer geben könnte. Ueberhaupt fordert eine so gefährliche Arbeit die genaueste Achtsamkeit und Vorsicht. Bey einem Gefechte ist der Artillerist Directeur einerKanone, welche er nach feiner Kenntniß und mit Fleiß zu dirigiren hat. Er muß immer beobachten, daß er seine Kanone mit Lebhaftigkeit und Pünctlichkeit abfeuere, ohne sich aus der Fassung bringen zu lassen, so wie es einem tapferen Krieger zusteht, der die Gefahr kennet, aber nicht fürchtet. Der Stopp elträger, welche Charge auch einer der eingeschifften Artilleristen besorget, muß immer fleißig und geschwind die Kanone laden, und sie nach jedem Schüsse gut reinigen. Er muß darauf sehen, daß nicht etwa von dem Stoppel brennende Theile zurück bleiben, und, falls es geschieht, sie gleich löschen. Die dirigirenden Kanoniere haben den Leuten nicht gestatten, daß sie schreyen, indem hierdurch nichts genützt wird, sondern nur Unordnungen entstehen. Sie haben darauf zu halten, daß ihre Untergebenen ihre Schuldigkeit in guter Ordnung und geschwind verrichten, und nicht zu gestatten, daß sich jemand unter was immer für einem Vorwände von seinem Posten entferne. Wenn sich der Fall ereignet, daß,eine Kanone undienstbar wird, so hat der dirigirende Kanonier alsogleich dem Corporale davon Nachricht zu geben, damit sodann von den Leuten auf das thätigste gearbeitet, und getrachtet werde, sie wieder herzustellen, oder sie mir einer anderen zu ersetzen, um das Feuer bald möglichst wieder fortsetzen zu können. Die Artilleristen müssen sich selbst als die Ausgewähltesten der ganzen Equipage betrachten; daher müssen auch alle immer das gute Bey- spiel des strengsten Gehorsams, Eifers und Muthes geben, und zwar in Allem, was auf den Dienst Bezug hat, außer dem müssen sie auch geprüfte und vertraute Lenre seyn. Wenn sich unter der Artillerie ein Mann befände, der sich eines Verbrechens oder Diebstahles schuldig macht, so ist er nach den Gesetzen zu bestrafen. Es ist die Pflicht der Artilleristen, die Pulverkammer immer rein zu halten, welches täglich noch früher zu geschehen hat, als von den Marineurs das Verdeck gereiniget wird. §. 6940. Die Artille rie-Corp orale haben die Oberaufsicht über die Artilleristen und die Batterie. Sie haben sowohl bey den Pulver- als allen anderen Artillerie - Arbeiten die Leitung unter den Befehlen des Aufsehers und des Feldwebels zu führen. Sie haben daraufzu sehen, daß die Patronen genau nach der vorgeschriebenen Form verfertiget, daß das Papier fest gewickelt, und die Nähte der Leinwand fest und gut zusammen gezogen seyen, damit die Ladung in den Lauf der Kanonen leicht hinein gebracht werden könne; sie müssen ebenfalls bedacht seyn, alles Feuer und Eisen von den Pulverarbeiten entfernt zu halten. Alle Lichter und Feuergeräthschaften sind den darüber zur Oberaufsicht bestellten Artilleristen zu überantworten , welche sie zur allgemeinen Sicherheit genau zu bewahren haben. Bey einem Gefechte sind die Corporale der Artillerie in die Batterien und Schanzen unter der Aufsicht und den Anordnungen des Feldwebels und des Artillerie- Aufsehers zu vertheilen. Sie haben das