Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
Feuer ohne Unordnung zu unterhalten, und zu trachten, es dem Feinde, so viel nur möglich ist, schädlich zu machen, lieber dieses haben ste darauf zu sehen, daß niemand von seinem ihm angewiesenen Posten sich entferne, daß die Ladung, welche zu den Kanonen gebracht wird, immer calibermäßig sey, und daß die Herbeyschaffung derselben nicht verspätet werde. Sie müssen dafür sorgen, daß an Herstellung der allenfalls beschädigten Boote fleißig gearbeitet werde. Wenn eine beschädigte Kanone nicht geschwind hergeftellt werden könnte, so ist, wenn nur an einem. Borte allein gekämpft würde, eine solche Kanone mit einer von jenem Borte, wo nicht geschlagen wird, zu verwechseln. Ein Corpora! der Artillerie muß einen vollkommen anerkannten Muth besitzen, und eine ausgebreitete Kenntnis; in allen Zergliederungen und Theilen des Artillerie-Wesens haben. Wenn ein Director der ihm anvertrauten Kanone verwundet oder getodtet würde, so ist seine Stelle gleich mit einem anderen Kunoniere zu ersetzen. Einem der Artillerie - Corporale ist immer die Aufsicht über die Pulverkammer zu übertragen; er hat auf die Reinlichkeit und gute Ordnung, die stets da herrschen muß, die genaueste Obsorge zu tragen. Während eines Gefechtes ist es sein Geschäft, mit Hülfe zweyer oder dreyer Artilleristen, welche ihm beygegeben werden, die Vertheilung der Munition zu besorgen. Außer einem Gefechte besorgt er die Leitung aller dem Pulverkammer-Aufseher anvertrauten Bestandtheile. Die besagten Artillerie - Unter-Officiere sind eben so, wie alle anderen Unter-Officiere, zu den Wachen am Borte zu vertheilen; sie haben die nähmlichen Dienste zu verrichten, und wachsam darauf zu seyn, daß ihre untergeordneten Artilleristen die Manoeuvres mit Geschicklichkeit und Schnelle vollziehen, und den übrigen in Allem zum guten Muster dienen. tz. 6941. Der Artillerie-Feldwebel hat die Wache mit dem Aufseher wechselsweise zu verrichten. Wenn manoeuvrirt wird, oder wenn kein Feind zugegen ist, hat er seine Untergebenen zu ihrer Pflicht zu verhalten, und genau darauf zu sehen-, daß sie ihre Schuldigkeit thun, um dev übrigen Equipage in Allem ein gutes Beyspiel zu geben. Er hat unter der Aufsicht des Aufsehers alle das Artillerie - Wesen betreffenden Arbeiten zu leiten. Er muß genau darauf sehen, daß immer ein Artillerist das Feuer und Licht bewache, und daß dieser Dienst mit der strengsten Gewissenhaftigkeit besorget werde. Er hat die Batterien zu visitiren. Wenn sich aber das Schiss unter Segel befindet, so ist diese Visitirung täglich vorzunehmen. In einem Gefechte hat er die Artillerie und deren Schanzen zu commandiren, und hauptsächlich zu trachten, daß das Artillerie-Feuer in ununterbrochener Thätigkeit fortgesetzt werde, damit es dem Feinde, so viel nur möglich, Abbruch thue. Er muß in diesem Falle auf diesem Posten um so thatigev seyn, als da sehr leicht eine Verwirrung entstehen kann, weil sich die Kanonen zwischen den Manoeuvres befinden, bey welchen die Marineurs angestellt sind. Der Artillerist hat sich mit nichts Anderen, als mit seinen Kanonen, zu beschäftigen, jedoch muß er mit Vorsicht vermeiden , daß er jene. Leute, die in seiner Nahe arbeiten, nicht beschädige, ohne sich zerstreuen zu lassen, oder das Feuer zurück zu halten, oder zu verspäten, lieber dieses hat der Artillerie - Feldwebel die nähmlichen Pflichten, wie der Corporal; da er aber mehr, als jener, zu commandiren hat, so muß er. auch mehr Kenntnisse und mehr Muth besitzen, welcher ihn nie die Gegenwart des Geistes verlieren lassen darf. Das Feuer aus den Schanzen muß, so viel immer möglich, bestreichend geführt werden, damit die Kugeln, welche das feindliche Schiff selbst und die darauf arbeitenden Leute nicht beschädigen, so viel möglich die Mastbäume verderben, und die Manoeuvres vernichten, jedoch immer mit Bezug auf die Befehle, die er in Rücksicht des Abfeuerns erhalten haben wird. Wenn es sich darum handelt, daß bey Nachtzeit Signale gegeben werden sollen, so steht es ihm oder dem Aufseher zu, sie vollziehen zu lassen, und zwar mit aller Vorsicht, und unter der Leitung des mit dem Steuermanns - Geschäfte besuftragten Offi- ciers, oder seines Substituten. Von der Marine-Verwaltung überhaupt. Feldwebel der Artillerie. Hkth. am 27. März «c>4.