Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Von der Marine-Verwaltung überhaupt. >79 nähmlich, ob dasselbe leicht anlauft, oder ob es sich anstämmt, um sich darnach zu richten, damit das Schiff nicht aus der vorgeschriebenen Route abweiche, und in eine falsche Richtung komme. Er muß darauf sehen, die Ruderpine nicht gähe und auf Ein Mahl rechrs oder links zu bringen, um nicht dem Schiffe dadurch den Wind zu entziehen. Ein guter Steuerrudern, .mri hält das Schiff ohne dieß nach dem vorgeschriebenen Windstriche, während ein unerfahrener die Ruderpine unaufhörlich in Bewegung setzt , und sich des­sen ungeachtet doch immer außer der Rouce befindet, auch durch seine Unwissenheit ver­ursachen kann, daß falsch manoeuvrirt wird. Bey schlechtem Wetter muß der Steuermann trachten, nach und nach vorwärts zu gehen, oder zurück zu halten, damit er hierdurch die Wellen vermeide, welche dem Schiffe denMind entziehen, und durch ihr starkes Einschlagen in das Schiff das Mastwerk desselben beschädigen können. Wenn das Schiff mit Wind im Hinterrhei- le (yento in puppo) segelt, so muß der Steuerrudermann darauf sehen, daß er das Schiff weder zurück halte, noch vorwärts schneller laufen lasse, welches in einem solchen Falle eine Sache ist, die eine sehr große Aufmerksamkeit fordert. Wenn die Steuermänner am Steuerruder nicht nothwendig sind, so sind sie, wie die anderen Marineurs, zu den Manoeuvres zu verwenden. Am Anker hat sich immer einer im Nachthause zu befinden, und auf das Stundenglas obacht zu geben. Es gehört auch zu ihrem Dienste, die Flaggen zu streichen, oder aufzustecken. Wenn geankert wird, so müssen sie auf das Tiefloth Acht haben, um zu bemerken, ob das Schiff steht, überhaupt müssen sie auf Alles aufmerksam seyn, was in das Fach des Officiers ein­schlägt, welcher das Detail über die Steuermannskunst führt. In einem Gefechte sind die Steuerrudermänner zu den Manoeuvres im Hintertheile des'Schiffes anzustellen, und zu verwenden; aber sowohl in diesem Falle, als auch wenn schlechtes Wetter ist, sind immer zwey Mann bey der Ruderpine anzustellen. Im Falle die Anzahl der Steuerrudermänner nicht hinlänglich wäre, kann sich auch mit einem erfahrenen Marineur bey solchen Gelegenheiten beholfen werden. Steuerrudermanner, welche nicht die erforderlichen Talente besitzen, daß man sie zu Unter-Officieren befördern könne, haben im Verhältnisse ihrer Fähigkeiten Vermehrung ihres Gehaltes zu bekommen, damit sie in etwas entschädigt werden, und zwar auf die Art, wie bemerkt werden wird, wenn von den Zah­lungen die Rede ist. tz. 61)38. Der (pra ctisch) erfahrene Steuermann ist entweder aus den Schiffs-Pa­tronen zu wählen, oder es kann hierzu ein anderes Individuum ausgenommen werden, welches eine genaue Kennrniß der ganzen Seeküste besitzt, und das durch die vielen Reisen, die es durch lange Zeit hindurch gemacht hat, alle Küsten, Hafen und Inseln genau inne har. Vor seiner Annahme muß er die Prüfung machen, und Zeugnisse beybringen, welche die Bestätigung der erst berührten Local-Kenntnisse ausweisen müssen. Auf jeder Fregatte oder Eorvette ist immer ein praktischer Steuermann einzuschiffen, welcher das Land, die Kliopen, Inseln, Häsen und Ankerplätze rc. anzuzeigen hat, damit sich die Schiffs -Capi- täne, welche natürlicher Weise wenige Erfahrung und Kenntnisse von diesen Küsten haben , an denen sie wenig oder gar nicht gereiset sind, und von welchen auch keine guten Seekarten vorhanden sind, darnach richten können. Der Steuermann ist für jeden Nachtheil verantwort­lich, welcher sich in Bezug auf oben berührte Local-Kenntnrsse ergeben würde. Der Comman­dant hat nur die Manoeuvres nach den Weisungen, welche ihm der Steuermann in der Nachbarschaft des Gestades und Einganges in die Hafen gibt, zu commandiren. Die Ga­leeren oder Ruderschiffe bekommen keine Steuermänner. Ihre geringe Entfernung vom Lande setzt die Commandanten in den Stand, daß sie die Tiefe der Gewässer, die Küsten und die Annäherung an's Land selbst beurrheilen können. Die praktischen Steuermänner können eben so, wie andere Unter-Officiere, zu Lande zurück behalten werden. »and vn. 46 * Praktischer Steuermann oder Pilot. Hkth. am 17. März 804.

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