Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

und Verrechnung. Eitle acht Tage hat er dem über diese Elrtikel eingestellten Officiere einen Consumtions-Ausweis zu übergeben, und eben so einen dem Officiere, der die Hauptrechnung über diese Artikel führt. Eitle Monathe hat er einen Haupt-Consumtrons- Ausweis über alle ihm anvertrauten Artikel zu übergeben, welcher sodann in das Haupt - Consumtions - Protocoll eingetragen, von dem Jnspections- Officiere, der das Haupt-Detail führt, unterschrieben, und von dem Commandantenvidirt wird. Cs gehört hauptsächlich zu den Pflichten des ersten Bootsmannes, auf die Conserva­tion des Strickwerkes und der übrigen Elrtikel Aufsicht zu tragen, über den Zustand, in welchem sie sich befinden, Rechenschaft zu geben, und alle Beschädigungen, die sich al­lenfalls ergeben, ohne Zeitverlust, wenn es anders möglich ist, Herstellen zu lassen. Der zu einem ersten Bootsmanne vorzurückende zweyte muß vor Erlangung dieser Stelle bereits Proben eines ausgezeichneten Fleißes und von Kenntnissen tn allen Theilen seines Dienstes gegeben, und die Handgriffe und Manoeuvres vollkommen inne haben. Im Falle das Schiff kielgehohlet würde, »st es seine Pflicht, die Stangen einzule- gen, um die Bäume zu unterstützen, und den Kiel außer Wasser zu bringen, welcher ohne diese Hülfe brechen würde. Er muß auch die zu diesem Manoeuvre nöthigen Takeln unter­legen, um das Schiff zu erhalten, welches sein Gleichgewicht verlieren, und ohne diese Ge­genkraft Umschlägen würde. Ueberhaupt ist es seine Pflicht, die verschiedenen ManoeuvreS zu leiten, und nach den Befehlen seiner Vorgesetzten zu vertherlen. Zwey Bootsmänner werden immer beordert, genau darauf zu sehen, daß im Schiffe stets die größte Ordnung und Reinlichkeit beobachtet werde. Nach Sonnenaufgang sind täglich alle Schanzen zu wa­schen. Das Zwischendeck jedoch ist nicht zu waschen, weil dieser Theil des Schiffes nicht ge­nug der Luft ausgesetzt ist, und die Feuchrigkeit der Equipage, welche da schläft, schädlich und ihrer Gesundheit nachtheilig seyn würde. Dagegen ist dieselbe täglich trocken zu reinigen, und, so oft es die Witterung gestattet, freye Lufr hinein zu lassen. Vor der Reinigung wird immer befohlen, die Monturs - Stücke heraus zu nehmen. Dieses hat von Morgens acht Uhr bis Mittag zu geschehen. Ein erster Bootsmann, welcher sich durch ferne gute Aufführung und besonderen Talente auözeichnen wird, kann zum Ober-Officiere befördert werden, ohne vorher Cadett gewesen zu seyn. Jene ersten Bootsmänner hingegen, die zwar eine gute Aufführung, aber nicht die zu einem Officiere unumgänglich nöthigen Talente be­sitzen, werden zurück behalten, und beziehen auch zu Lande ihre volle Gebühr, jedoch müs­sen sie vorher zehn Jahre als erste Bootsmänner gedient haben. Vor Verlauf dieser Zeit kann ihnen ein solcher Vortheil ohne sehr wichtige Ursachen nicht zugestanden werden. Wenn ein solcher zurück behaltener erster Bootsmann in seinem Dienste nachlässig ist, oder sonst eine üble Aufführung zeiget, so kann er aus Strafe wieder in die Classe der'nicht zurück zu behaltenden zurück gesetzt werden. Solche zurück behaltenen und zu Lande zu verwenden­den ersten Bootsmänner sind beständig im Arsenale bey den dort vorkommenden Arbeiten an­zustellen. Im Falle sie die Erlaubniß ansuchen, auf Mercanril-Schiffen zu dienen, so wird ihnen diese gegeben, jedoch verlieren sie ihren Gehalt auf die Zeit, als sie auf solchen Schif­fen dienen, imb treten dann wieder in ihre vorige Gebühr. Es werden nie mehr erste Boots­männer gehalten, als der Dienst erfordert, die übrigen verlieren ihren Gehalt, sobald das Schiff, auf welchem sie dienen, entwaffnet wird, und es stehet ihnen dann frey, aufKauf- fahrdeyschiffen Dienste zu nehmen. Die Aufseher und Bootsmänner müssen immer das silberne Pfeifchen tragen, welches die Auszeichnung ihrer Charge ist, und womit sie die Comman- do's wiederhohlen. tz. 6987. Der Steuermann, welcher seinen Platz am Steuerruder hat, hat sich nach dem Windstriche zu halten, der von dem manoeuverirenden Officiere ihm vorgeschneben wird. Er muß die Steuermannskunst verstehen, auch die Bouffole kennen, und die Richtun­gen inne haben. Er muß die Eigenschaften seines Schiffes kennen zu lernen trachten, XXIII. Hauptstäck. I. Abschnitt. (Steuermann. £fti>. nm »7. S9t«ri8o4.

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