Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Von der Marine - Verwaltung überhaupt. Ließ oben besagte Anmerkung vom Ausrüstungs- Commissar bestätiget seyn. Die Vorrückung der Marineurs der dritten Classe in die zweyte hangt bloß von ihrer guten Aufführung, von ihrem Fleiße und ihrer Geschicklichkeit ab. §. 6980. D ie zweyte Classe der Marineurs, welche nicht so gelehrt und geschickt, wie jene der ersten Classe, sind, müssen durch ihren Eifer und ihre Thätigkeit sich bestreben, die Vorrückung in die erste Classe zu verdienen. Sie verrichten die nähmlichen Dienste, und durch fleißige Uebung, die Mastbäume mit Leichtigkeit zu erklettern, so wie durch schnelle Arbeit, werden sie sich der Vorrückung würdig machen. Hauptsächlich werden aus dieser und der dritten Classe bey Gelegenheit eines Gefechtes die nöthigen Leute ausgewählt, um die Batterien zu bedienen. tz. 6981. DieMarineurs der ersten Classe, in zwey Wachen getheilt, haben wech­selsweise Lag und Nacht den Dienst der hohen und minderen Manoeuvres. Nachdem bey die­ser Classe mehr Fleiß, Belehrung und Geschicklichkeit, als beyden anderen, voraus gesetzt wird, so müssen sie auch die ersten bey der Arbeit seyn. Beyni Verändern oder Einziehen der Se­gel müssen sie sowohl ihre Posten , als auch die Gebräuche und Wirkungen aller Manoeuvres genau kennen, ohne zu zweifeln, oder zu fürchten. Sie müssen mir Dreistigkeit dahin, wo es nothwendig ist, sich schnell begeben, und sogar im Augenblicke des Zugrundegehens sollen sie noch, wenn es möglich ist, mit gutem Beyspiele vorgehen. Wenn ein Segelbaum bricht, haben sie mit Schnelligkeit zu arbeiten, um ihn von allen seinen Verbindungen los zu ma­chen, ihn wegzunehmen, mit einem anderen zu ersetzen, und ihn in möglichst kürzester Zeit wieder in dienstbaren Stand zu bringen. Wenn einer von den größeren Bäumen verun­glücken sollte, so müssen sie auch, wenn es die Noth erfordert, sich ohne Furcht in das Was­ser werfen, um ihn von seinen Verbindungen los zu machen, oder ihn abzuschneiden, um zu verhindern, daß er das Schiss nicht beschädige, oder sich am Steuerruder werwickele, wel­ches sehr traurige Folgen nach sich ziehen könnte. Jeder Marineur muß mit einem Messer ohne Spitze und mit einer Scheide versehen seyn, welches er im Gürtel zu tragen hat, aber nie tragen darf, wenn er sich außer dem Borte des Schiffes befindet. Der Marineur muß Sorge tragen, immer rein zu seyn; er muß sich alle Tage waschen und kämmen, und zum wenigsten Ein Mahl in der Woche den Bart abnehmen lassen. Der Marineur hat seinen Lormster an dem ihm angewiesenen Ort zu bewahren, und seine Kleidung und Wäsche rein und immer im guten Stande zu halten. Er darf sich nicht erlauben, etwas davon zu ver­kaufen oder zu versetzen. Die Officiere haben wenigstens alle Monathe Ein Mahl die Effec­ten der Leute zu durchsuchen. Jeder Marineur aus jeder Classe ist verpflichtet, vier Paar Strümpfe, zwey Paar Schuhe, sechs Hemden, zwey Leibel ohne Aermel, zwey Röcke! mit Aermeln, zwey Paar lange Beinkleider, zwey Halstücher, einen runden Huk, eine Mütze, und einen Caput zu haben. Zur Aufbewahrung dieser Kleidungsstücke erhält er einen Sack, auf welchem sein Näh­me geschrieben ist. Bey einem feindlichen Gefechte sind die Marineurs der ersten Classe zu den Manoeu­vres bestimmt, und sie haben sich mit Lebhaftigkeit unL Kraft immer an jenen Ort zu bege­ben, wo es am nothwendigsten ist, ohne sich durch das feindliche Feuer aus der Fassung bringen zu lassen. Im Falle eines wirklichen Angriffes ist die Hälfte der Equipage, welche am ersten zum Entern bestimmt ist, mit einem Sabel, mir einer Enterungshacke und mit einer Pistole im Gürtel zu bewaffnen. Im Augenblicke, wo die zwey Schiffe Bort an Bort sich befinden, hat die Mannschaft mit Schnelle und Geschicklichkeit auf das feindliche Schiff zu springen, und Alles, was ihr in den Weg kommt, vor sich her niederzustoßen, und immer vorwärts zu gehen, ohne jemand Gnade zu gebe«, bis sich das Schiff ergibt. Im Augenblicke derEn­Man'nems t>cv zweyte» Classe, und wann sie verrüc­ken können. Hkth. am 27. März 804. : 39i«titteutá tér erfíen Staff«, «m 27.3Kärj6<>4. f

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